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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,179
BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60 (https://dejure.org/1961,179)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.1961 - VIII C 190.60 (https://dejure.org/1961,179)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 1961 - VIII C 190.60 (https://dejure.org/1961,179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Häftlingshilfegesetz § 1 Abs. 1 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 236
  • NJW 1961, 1692 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (26)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60
    Die entsprechende Anwendung wird auch nahegelegt durch eine gewisse Ähnlichkeit des Zweckes beider Gesetze; sie besteht jedenfalls insoweit, als einerseits nach der Präambel des Bundesentschädigungsgesetzes die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ein Unrecht und der aus Überzeugung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft geleistete Widerstand ein Verdienst um das Wohl des deutschen Volkes und Staates gewesen ist, während andererseits zur Begründung der Forderung nach gesetzlichen Hilfsmaßnahmen zugunsten der politischen Häftlinge der SBZ im Bundestag von "echten Widerstandskämpfern" gegen das kommunistische System gesprochen wurde, die jahrelang ihrer Freiheit "um ihres Widerstandes willen" beraubt gewesen seien, denen für ihren Widerstand, den sie "drüben" geleistet hätten, Anerkennung entgegengebracht werden sollte, und daß es der Zweck des geforderten Gesetzes sei, die "Ostzonenbevölkerung im Widerstandskampfe zu stärken" (vgl. hierzu BVerwGE 9, 132 [133]).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 9, 132 ausgesprochen hat, wurde aus "politischen" Gründen in Gewahrsam genommen nicht nur der politische Widerstandskämpfer, sondern auch derjenige, dessen Haft nach Grund und Dauer durch die politischen Verhältnisse in der SBZ bedingt war.

    Die Richtigkeit der weiten Auslegung des Begriffs "politisch" wird bestätigt durch § 9 b HHG, der durch das Zweite Änderungsgesetz zum Häftlingshilfegesetz vom 16. Juli 1960 (BGBl. I S. 561), also nach der am 9. September 1959 ergangenen früheren Entscheidung des Senats (BVerwGE 9, 132) in das Gesetz eingefügt worden ist; nach dieser Vorschrift erhält ein Häftling, der in Gewahrsam genommen wurde "nur wegen seines persönlichen Verhaltens nach dem 8. Mai 1945" zusätzliche Eingliederungshilfen, so daß die unter diese Vorschrift fallenden Personen eine besonders hervorgehobene Gruppe innerhalb des weiteren Kreises der politischen Häftlinge bilden.

    In der Entscheidung BVerwGE 9, 132 wurde ausgeführt, den positiven Inhalt der Wendung "aus politischen Gründen" ergebe ihr sprachlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung des Sowjetzonenflüchtlings in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215).

    Die Beachtung, die das Schicksal der W.-Häftlinge und das Bekanntwerden der Einzelheiten über die Strafrechtspflege und den Strafvollzug in der SBZ in der gesamten deutschen Öffentlichkeit damals fanden, hatte zum Erlaß des Gesetzes geführt (BVerwGE 9, 132 [137]).

    Diese äußeren Anlässe lassen den Sinn des Häftlingshilfegesetzes erkennen: Es ist "ein Bekenntnis der Tat zur Einheit des durch eine politische Trennungslinie in Teile zerrissenen deutschen Volkes" (BVerwGE 9, 132 [139]) Die politische Trennungslinie ist mehr und etwas anderes als eine innerstaatliche Abgrenzung zweier Gebiete oder als die Abgrenzung eines Besatzungsgebiets vom anderen innerhalb einer gemeinschaftlichen Besatzungsherrschaft mehrerer Mächte; denn diesseits der Grenze befindet sich ein Teil des deutschen Volkes, der in freier Selbstbestimmung dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung geben konnte und gegeben hat, während jenseits der Grenze sich ein anderer Teil des deutschen Volkes befindet, dem es versagt ist, in freier Selbstbestimmung an der Neuordnung des staatlichen Lebens mitzuwirken (vgl. die Präambel des Grundgesetzes).

    Der erkennende Senat hat in seiner ersten grundsätzlichen Entscheidung zum Häftlingshilfegesetz (BVerwGE 9, 132 [135]) allerdings die politische Natur der Gründe eines Gewahrsams bejaht, der auf Grund der gleichfalls für alle Besatzungszonen gültigen Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrats vom 12. Oktober 1946 (KRABl. S. 184) verhängt worden war.

    Daß die sogenannten W.-Häftlinge unter das Häftlingshilfegesetz fallen sollten, war in den Bundestagsverhandlungen zu diesem Gesetz hervorgehoben worden (BVerwGE 9, 132 [137]).

    In der damaligen Entscheidung des erkennenden Senats wurde aber ausdrücklich offengelassen die Frage, ob unter das Häftlingshilfegesetz auch solche Personen fallen, die wegen ihrer politischen Belastung aus der Zeit des Nationalsozialismus in den Jahren 1945 bis 1948 - oder darüber hinaus - in Konzentrationslagern der sowjetischen Besatzungsmacht festgehalten worden waren (BVerwGE 9, 132 [135]).

    Der erkennende Senat hat allerdings in seiner früheren Entscheidung (BVerwGE 9, 132 [135]) ausgeführt, die Besonderheit des Häftlingsschicksals ergebe sich nicht nur aus den Beweggründen der die Haft anordnenden Stelle oder aus den förmlichen "Rechtsgrundlagen" der Verhaftung, sondern auch aus dem Verfahren, das bei der Anordnung und Vollstreckung des Freiheitsentzugs angewendet worden sei, und aus der Art und Dauer der Haft.

    In BVerwGE 9, 132 (140) [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] hat der erkennende Senat ausgeführt, die politischen Gründe der Haft seien in der Regel zu vertreten, wenn die Verhaftung überwiegend zurückzuführen sei auf ein Verhalten des Häftlings in der Zeit nach der Besetzung Deutschlands, das er hätte vermeiden können und müssen, weil er mit einer Haft nach Art und Dauer der erlittenen Haft rechnen mußte; sie seien ausnahmsweise nicht zu vertreten, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht zuzumuten war.

  • BVerwG, 16.10.1959 - VII C 63.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60
    Die Häftlingshilfe wird gewährt von dem freien Teil des deutschen Volkes, als dessen sittliche Pflicht es angesehen wird, jenen Deutschen zu helfen, die Opfer der politischen Verhältnisse in der SBZ geworden sind (BVerwGE 9, 122 [BVerwG 26.08.1959 - VIII C 73/59] [139]).
  • BVerwG, 27.04.1961 - VIII C 151.60
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60
    An dieser Auffassung hat der Senat in seinem Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 151.60 - festgehalten trotz der Einwände, die der Beklagte sowohl in dem am 27. April 1961 entschiedenen als auch in dem vorliegenden Falle hiergegen vorgebracht hat.
  • BVerwG, 26.08.1959 - VIII C 73.59
    Auszug aus BVerwG, 10.05.1961 - VIII C 190.60
    Die Häftlingshilfe wird gewährt von dem freien Teil des deutschen Volkes, als dessen sittliche Pflicht es angesehen wird, jenen Deutschen zu helfen, die Opfer der politischen Verhältnisse in der SBZ geworden sind (BVerwGE 9, 122 [BVerwG 26.08.1959 - VIII C 73/59] [139]).
  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 4.76

    Zurückschaffung Volksdeutscher - Karpatho-Ukraine - Sowjetrussische …

    Insofern sind die Erwägungen im Urteil des Senats vom 10. Mai 1961 (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] [241]) klarzustellen (vgl. auch BVerwGE 29, 337 und Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VIII C 64.70 -).

    Davon ist der Senat schon bisher in seiner Rechtsprechung ausgegangen, indem er bei im Gebiet der heutigen DDR erlittenem Gewahrsam berücksichtigt hat, daß die Entwicklung der sowjetischen Besatzungszone zur Volksdemokratie erst mit der Gründung der DDR ihren Abschluß gefunden hat (vgl. Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 190.60 -, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60]).

    Sie sind, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] [241]).

    Auch davon ist der Senat bisher ausgegangen, indem er bis zum Ende des Jahres 1948 Maßnahmen der Besatzungsmacht grundsätzlich nicht als Häftlingshilfe begründende Maßnahmen angesehen hat (BVerwGE 9, 132 [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] [135]; 12, 236 [241]; 29, 337 [338]).

    Sie unterschieden sich ihrer Qualität nach nicht von Maßnahmen, die die sowjetische Besatzungsmacht zur Sicherung ihrer Besatzungsherrschaft oder zur Verfolgung ihrer eigenen besatzungspolitischen Ziele in ihrem Besatzungsgebiet ergriff und die nach gefestigter Rechtsprechung nicht unter das Häftlingshilfegesetz fallen, wie Waffenbesitz (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60]), Demontagedelikte (Beschluß vom 6. Juli 1970 - BVerwG VIII B 96.69 -) oder die Verfolgung von Gefangenenmißhandlung (Beschluß vom 18. Januar 1967 - BVerwG VIII B 54.65 -).

    Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung in diesem Zusammenhang die weitere Einschränkung gemacht, daß der Gewahrsam dann nicht politisch ist, wenn er, wie hier, eine Maßnahme der Besatzungsmacht in Ausübung der Besatzungsgewalt darstellt nach Grundsätzen, die auch - wie im Ergebnis hier - von den westlichen Besatzungsmächten gebilligt oder als maßgeblich anerkannt worden waren (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] [241]).

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 3.76

    Karpatho-Ukraine - Zurückschaffung Volksdeutscher - Sowjetrussische …

    Insofern sind die Erwägungen im Urteil des Senats vom 10. Mai 1961 (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] [241]) klarzustellen (vgl. auch BVerwGE 29, 337 und Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VIII C 64.70 -).

    Davon ist der Senat schon bisher in seiner Rechtsprechung ausgegangen, indem er bei im Gebiet der heutigen DDR erlittenem Gewahrsam berücksichtigt hat, daß die Entwicklung der sowjetischen Besatzungszone zur Volksdemokratie erst mit der Gründung der DDR ihren Abschluß gefunden hat (vgl. Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 190.60 -, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60]).

    Sie sind, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] [241]).

    Auch davon ist der Senat bisher ausgegangen, indem er bis zum Ende des Jahres 1948 Maßnahmen der Besatzungsmacht grundsätzlich nicht als Häftlingshilfe begründende Maßnahmen angesehen hat (BVerwGE 9, 132 [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59] [135]; 12, 236 [241]; 29, 337 [338]).

    Sie unterschieden sich ihrer Qualität nach nicht von Maßnahmen, die die sowjetische Besatzungsmacht zur Sicherung ihrer Besatzungsherrschaft oder zur Verfolgung ihrer eigenen besatzungspolitischen Ziele in ihrem Besatzungsgebiet ergriff und die nach gefestigter Rechtsprechung nicht unter das Häftlingshilfegesetz fallen, wie Waffenbesitz (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60]), Demontagedelikte (Beschluß vom 6. Juli 1970 - BVerwG VIII B 96.69 -)oder die Verfolgung von Gefangenenmißhandlung (Beschluß vom 18. Januar 1967 - BVerwG VIII B 54.65 -).

    Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung in diesem Zusammenhang die weitere Einschränkung gemacht, daß der Gewahrsam dann nicht politisch ist, wenn er, wie hier, eine Maßnahme der Besatzungsmacht in Ausübung der Besatzungsgewalt darstellt nach Grundsätzen, die auch - wie im Ergebnis hier - von den westlichen Besatzungsmächten gebilligt oder als maßgeblich anerkannt worden waren (BVerwGE 12, 236 [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] [241]).

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 102.76

    Erleiden von Gewahrsam und Kriegsgefangenschaft in der Sowjetunion - …

    Insofern sind die Erwägungen im Urteil des Senats vom 10. Mai 1961 (BVerwGE 12, 236 [241]) klarzustellen (vgl. auch BVerwGE 29, 337 und Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VIII C 64.70 -).

    Davon ist der Senat schon bisher in seiner Rechtsprechung ausgegangen, indem er bei im Gebiet der heutigen DDR erlittenem Gewahrsam berücksichtigt hat, daß die Entwicklung der sowjetischen Besatzungszone zur Volksdemokratie erst mit der Gründung der DDR ihren Abschluß gefunden hat (vgl. Urteil vom 10. Mai 1961 - BVerwG VIII C 190.60 -, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 12, 236).

    Sie sind, wie der Senat bereits früher ausgeführt hat, Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft (BVerwGE 12, 236 [241]).

    Sie unterschieden sich ihrer Qualität nach nicht von Maßnahmen, die die sowjetische Besatzungsmacht zur Sicherung ihrer Besatzungsherrschaft oder zur Verfolgung ihrer eigenen besatzungspolitischen Ziele in ihrem Besatzungsgebiet ergriff und die nach gefestigter Rechtsprechung nicht unter das Häftlingshilfegesetz fallen, wie Waffenbesitz (BVerwGE 12, 236), Demontagedelikte (Beschluß vom 6. Juli 1970 - BVerwG VIII B 96.69 -) oder die Verfolgung von Gefangenenmißhandlung (Beschluß vom 18. Januar 1967 - BVerwG VIII B 54.65 -).

    Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung in diesem Zusammenhang die weitere Einsehränkung gemacht, daß der Gewahrsam dann nicht politisch ist, wenn er, wie hier, eine Maßnahme der Besatzungsmacht in Ausübung der Besatzungsgewalt darstellt nach Grundsätzen, die auch von den westlichen Besatzungsmächten gebilligt oder als maßgeblich anerkannt worden waren (BVerwGE 12, 236 [241]).

  • BVerwG, 20.08.1975 - VIII C 89.74

    Gewahrsam aus politischen Gründen - Erteilung einer Häftlingsbescheinigung - …

    Das Häftlingshilfegesetz ist ein Gesetz mit zumindest auch politischer Zielrichtung (BVerwGE 12, 236 [243]).

    Damit will es der im Gewahrsamsstaat lebenden deutschen Bevölkerung inneren Rückhalt geben (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

    Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gang zu setzen oder zu halten, um dadurch eine Humanisierung des herrschenden Systems in den Gewahrsams Staaten zu erreichen, ist das erklärte Anliegen des Häftlingshilfegesetzes (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

  • LSG Bayern, 03.12.2008 - L 1 R 2/08
    Gewahrsamsgründe, die nicht auf diese Sonderentwicklung zurückzuführen, sondern Folgen des verlorenen Krieges und der Besatzungsherrschaft sind, von denen das gesamte deutsche Volk, also auch die Bewohner der westlichen Besatzungsgebiete betroffen wurden, sind deshalb auch nicht als "politisch" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG anzusehen (Bundesverwaltungsgericht, BVerwGE 12, 236, 241).

    Zweck des HHG ist es gewesen, Anerkennung von "echten Widerstandskämpfern gegen das kommunistische System" entgegenzubringen sowie eine Stärkung der "Ostzonenbevölkerung im Widerstandskampfe" (BVerwGE 12, 236, 240 f unter Verweis auf BVerwGE 9, 132, 133).

    Erst die besondere innenpolitische Entwicklung der sowjetisch besetzten Zone (SBZ) mit ihren von den rechtsstaatlichen Vorstellungen der Bundesrepublik abweichenden Grundsätzen und Maßnahmen des Freiheitsentzugs kennzeichnen die Gründe des Gewahrsams als "politisch" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG." (BVerwGE 12, 236, 241/242).

  • BVerwG, 11.11.1969 - VIII B 95.69

    Gewährung von Eingliederungshilfe für einen politischen Häftling - …

    In der Entscheidung BVerwGE 12, 236 (241) [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] wurde daraus gefolgert, daß nur solche Gewahrsamsgründe als "politisch" gelten können, die zurückzuführen sind auf die besondere innenpolitische Entwicklung in der sowjetischen Besatzungszone in der Nachkriegszeit im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den westlichen Besatzungsgebieten.

    Wegen der Nichtvernehmung vom Kläger benannter Zeugen könnte ein künftiges Revisionsverfahren selbst dann nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, wenn darin ein Verfahrensmangel zu erblicken wäre; denn er wäre nach, der bereits dargelegten Rechtsprechung des beschließenden Senats zum Begriff der politischen Gründe des Gewahrsams (BVerwGE 12, 236) nicht erheblich.

    Gerade die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterstellte Rechtserheblichkeit dieses Verhaltens ist aber nach der Entscheidung BVerwGE 12, 236 (241) [BVerwG 10.05.1961 - VIII C 190/60] zu verneinen, weil der Kläger danach nicht aus Gründen in Gewahrsam genommen worden ist, die politischer Natur im Sinne des Häftlingshilfegesetzes waren.

  • BVerwG, 18.01.1967 - VIII B 54.65

    Bestimmung des Begriffs der polnischen Haft - Bestehen eines Anspruchs auf …

    In seiner Entscheidung BVerwGE 12, 236 hat der beschließende Senat diese Rechtsprechung fortgeführt und ergänzt: Politischer Art seien nur solche Gewahrsamsgründe, die auf die besondere innenpolitische Entwicklung zurückzuführen seien, welche die sowjetische Besatzungzone in der Nachkriegszeit im Unterschied zur innenpolitischen Entwicklung in den westlichen Besatzungsgebieten genommen habe.

    Das Verbot des Waffenbesitzes und die Verfolgung seiner Übertretung - darum handelte es sich in der Entscheidung BVerwGE 12, 236 - seien eine Auswirkung der Besatzungsherrschaft.

    Diese in der Entscheidung BVerwGE 12, 236 für einen Fall aus der sowjetischen Besatzungszone und für eine nach dem Beginn der Besetzung Deutschlands begangene Übertretung des alliierten Waffenverbots entwickelten Rechtsgrundsätze sind folgerichtig anzuwenden auf einen Gewahrsam, den eine andere, dem kommunistischen Machtbereich angehörende Gewahrsansmacht verhängt hat wegen eines Verhaltens während des Krieges, in dem eine gegen ihre Angehörigen gerichtete Straftat gesehen wurde.

  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 8.78

    Anspruch auf Korrektur von erteilten Häftlingshilfebescheinigungen und …

    Kriegsgefangenschaft, Verfolgung kriminellen Unrechts oder als solchen im Sinne des § 1 Abs. 6 HHG ausweisen, wenn er aus Gründen der Sicherheit (BVerwGE 12, 236), des automatischen Arrests bis zum Jahre 1948 (BVerwGE 9, 122 [BVerwG 26.08.1959 - VIII C 73/59] [136];Urteile vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 172.59 und BVerwG 8 C 449.59 - undvom 10. Mai 1961 - BVerwG 8 C 190.60 -, insoweit nicht in BVerwGE 12, 236 abgedruckt) oder der Versorgung der Besatzungsmacht oder wenn er wegen Störung allgemeiner Besatzungsziele (vgl. BVerwGE 54, 107 [BVerwG 22.06.1977 - VIII C 3/76] [113]), wegen echter Repatriierung(Urteil vom 28. Juni 1978 - BVerwG 8 C 65.77 -) oder als übliche Notmaßnahme verhängt wurde.
  • VGH Hessen, 04.11.1988 - 4 UE 3118/84

    Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz

    Rn. 42 Der Zusatz "nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" soll besagen, daß das Vertreten nicht im Sinne zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Schuld zu verstehen ist (BVerwG…, Urteil vom 09.09.1959, a.a.O.; Urteil vom 10.05.1961 -- BVerwG VIII C 190.60 -- BVerwGE 12, 236 ff., 243;… Urteil vom 20.06.1973 -- BVerwG VIII C 821.72 -- Buchholz, Zweite Folge, 412.6, § 1 HHG, Nr. 15, S. 30).

    "Nach freiheitlich-demokratischer Auffassung" sind die politischen Gründe des Gewahrsams nicht zu vertreten, wenn nach den in den freiheitlichen Demokratien anerkannten Grundsätzen das Verhalten des Häftlings den Freiheitsentzug nicht gerechtfertigt hätte, mag er auch nach den in einem volksdemokratisch regierten Gebiet verfolgten Grundsätzen veranlaßt gewesen sein (BVerwG, Urteil vom 10.05.1961 -- BVerwG 8 C 190.60 -- BVerwGE 12, 236 ff., 243).

  • BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 18.77

    Häftlingshilfe für Fluchthelfer - Interessenlage des Fluchthelfers - Politische …

    Da das Häftlingshilfegesetz jedoch nicht dazu dient, der Abwanderung der deutschen Bevölkerung aus den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG genannten Gebieten Vorschub zu leisten, vielmehr bezweckt, dem politischen Häftling, der in dem politischen System des Gewahrsamsstaates gelebt hat und ihm zum Opfer gefallen ist, zu helfen (BVerwGE 9, 132) und der im Gewahrsamsstaat lebenden deutschen Bevölkerung dadurch inneren Rückhalt zu geben (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]), ist es auch nach freicheitlich-demokratischer Auffassung zuzumuten, sich an die Regeln zu halten, die dem privaten Bereich und dessen Sicherstellung durch Arbeit, Güterversorgung und öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen.

    Den Prozeß der freien Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gang zu setzen oder zu halten, um dadurch eine Humanisierung des herrschenden Systems in den Gewahrsamsstaaten zu erreichen, ist das erklärte Anliegen des Häftlingshilfegesetzes (BVerwGE 6, 271 [BVerwG 12.03.1958 - V C 154/57] [272]; 9, 132 [140]; 12, 236 [240]).

  • BVerwG, 11.01.1962 - VIII C 71.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.04.1968 - VIII C 91.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.07.1978 - 8 C 72.77

    Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) - …

  • BVerwG, 26.05.1970 - I C 46.66

    Auslegung des Begriffs "Internierung"

  • BVerwG, 10.10.1962 - VIII B 131.61

    Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie …

  • SG Gießen, 07.08.2014 - S 2 R 478/13

    Anspruch auf Anerkennung einer Inhaftierungszeit in Kasachstan als Ersatzzeit …

  • BVerwG, 28.06.1978 - 8 C 65.77

    Abänderung einer Häftlingsbescheinigung und Bescheinigung einer längeren …

  • BVerwG, 07.03.1996 - 9 B 18.96

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Vorliegen der …

  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 18.88
  • BVerwG, 08.07.1970 - VIII C 110.67

    Angaben im Notaufnahmeverfahren als politische Gründe eines Gewahrsams - …

  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 128.72

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.03.1992 - 9 B 273.91

    Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Erfordernis einer Frage des …

  • BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 57.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.09.1962 - VIII C 120.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 39.62

    Vertretenmüssen des Grund des Gewahrsams eines politischen Häftling bei …

  • BVerwG, 25.11.1964 - VIII B 12.63

    Anerkennung eines so genannten automatischen Arrests als einen durch die …

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