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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1961 - IV C 111.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,466
BVerwG, 24.02.1961 - IV C 111.60 (https://dejure.org/1961,466)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.1961 - IV C 111.60 (https://dejure.org/1961,466)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 1961 - IV C 111.60 (https://dejure.org/1961,466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untätigkeitsklage in einer Lastenausgleichssache (Hausratangelegenheit)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    LAG § 338; rh.-pf. VGG § 15 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 12, 86
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.01.1960 - IV B 257.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.02.1961 - IV C 111.60
    Nachdem der Senat auf die Beschwerde des Klägers eine Revision zugelassen hatte (BVerwG IV B 257.59), hat der Kläger Revision eingelegt.
  • BVerwG, 13.04.1961 - III C 183.59

    Rechtsmittel

    Auch der IV. Senat hat ausgesprochen, daß gegen die Nichtbescheidung eines an eine Ausgleichsbehörde gerichteten Antrages eine Untätigkeitsklage gegen die Ausgleichsbehörde gegeben ist (Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 111.60 -).
  • BVerwG, 14.02.2000 - 3 B 93.99

    Soll Vorschriften - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche …

    Unbeschadet der Frage, ob damit hier der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO überhaupt begründet werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG 4 C 111.60 -, RLA 1961, 207) durch diese Vorschrift der Kreis der Klagen nicht auf die Aufhebungsklage beschränkt worden, sondern die Verpflichtungsklage zulässig geblieben.
  • BVerwG, 24.03.1964 - III C 24.62

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in Lastenausgleichssachen - Herleitung der …

    Beide mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate haben bereits ausgesprochen, daß trotz der Fassung des § 338 LAG, die nur von der Anfechtungsklage spricht, auch in Lastenausgleichssachen die Untätigkeitsklage zulässig sei (vgl.Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 166.57 - [Mtbl. BAA 1960 S. 342 = DVBl. 1960 S. 208 = ZLA 1960 S. 168];Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 111.60 - [BVerwGE 12, 86 = RLA 1961 S. 207 = ZLA 1961 S. 169 = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 339 LAG Nr. 116], Urteil vom 13. April 1961 - BVerwG III C 183.59 - [BVerwGE 12, 186 = NJW 1961 S. 1596 = RLA 1961 S. 366 = ZLA 1961 S. 262 = Buchholz BVerwG 310, zu § 113 VwGO Nr. 1]).
  • BVerwG, 14.02.2000 - 3 PKH 2.99

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Unbeschadet der Frage, ob damit hier der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO überhaupt begründet werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG 4 C 111.60 -, RLA 1961, 207) durch diese Vorschrift der Kreis der Klagen nicht auf die Aufhebungsklage beschränkt worden, sondern die Verpflichtungsklage zulässig geblieben.
  • BVerwG, 09.03.1961 - IV B 15.61

    Feststellung und Entschädigung von Vertreibungsschäden

    Die in der Beschwerde ferner beanstandete Verurteilung des Ausgleichsamtes zur Feststellung und Entschädigung des sonstigen Vertreibungsschadens wirft indes die klärungsbedürftige Frage auf, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit der Bekämpfung der verhängten Ausschließung die auch in Lastenausgleichssachen zulässige (Urteil BVerwG IV C 111.60 vom 24. Februar 1961) Untätigkeitsklage auf Verpflichtung der Ausgleichsbehörde zur Bescheidung eines Feststellungs- oder Leistungsantrags oder gar eine Klage auf Verpflichtung zur beantragten Schadensfeststellung oder Leistungsgewährung verbunden werden kann, zumal wenn, wie hier, die die Ausschließung betreffende Anfechtungsklage sich gegen den Staat, dessen Landesausgleichsamt den Ausschließungsentscheid erlassen hat, richtet, eine darüber hinausgehende, die Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistung selbst betreffende Klage sich aber gegen die Körperschaft, deren Behörde (Ausgleichsamt) für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, richten müßte.
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