Rechtsprechung
| BVerwG, 24.02.1961 - IV C 111.60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Untätigkeitsklage in einer Lastenausgleichssache (Hausratangelegenheit)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
LAG § 338; rh.-pf. VGG § 15 Abs. 2
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 12, 86
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 15.01.1960 - IV B 257.59
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.02.1961 - IV C 111.60
Nachdem der Senat auf die Beschwerde des Klägers eine Revision zugelassen hatte (BVerwG IV B 257.59), hat der Kläger Revision eingelegt.
- VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
Aufenthaltsverbotsverfügung gegenüber einem Problemfan (Hooligan)
Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) am 24.02.2008, 6.00 Uhr, ein -, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach ganz herrschender Rechtsprechung entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urte. v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226;… neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214). - VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 4608/03
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Versammlung in einer Fußgängerzone
Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung am 23.08.2003, dem Tag der geplanten Kundgebung vor dem Gebäude ..., um 16.00 Uhr ein -, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach ganz herrschender Rechtsprechung entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urte. v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226;… neuerdings vom BVerwG ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22;… VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214). - VG Stuttgart, 14.03.2006 - 5 K 1489/05
Versagung des Versammlungsortes
Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung am 26.10.2004, dem Tag der geplanten Kundgebung unmittelbar vor dem genannten Zirkus auf dem Cannstatter Wasen, um 20.30 Uhr ein - , findet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach ganz herrschender Rechtsprechung entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urte. v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226;… neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22;… VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214).
- BVerwG, 13.04.1961 - III C 183.59
Rechtsmittel
Auch der IV. Senat hat ausgesprochen, daß gegen die Nichtbescheidung eines an eine Ausgleichsbehörde gerichteten Antrages eine Untätigkeitsklage gegen die Ausgleichsbehörde gegeben ist (Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 111.60 -). - BVerwG, 14.02.2000 - 3 B 93.99
Soll Vorschriften - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Grundsätzliche …
Unbeschadet der Frage, ob damit hier der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO überhaupt begründet werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG 4 C 111.60 -, RLA 1961, 207) durch diese Vorschrift der Kreis der Klagen nicht auf die Aufhebungsklage beschränkt worden, sondern die Verpflichtungsklage zulässig geblieben. - BVerwG, 24.03.1964 - III C 24.62
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage in Lastenausgleichssachen - Herleitung der …
Beide mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate haben bereits ausgesprochen, daß trotz der Fassung des § 338 LAG, die nur von der Anfechtungsklage spricht, auch in Lastenausgleichssachen die Untätigkeitsklage zulässig sei (vgl.Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 166.57 - [Mtbl. BAA 1960 S. 342 = DVBl. 1960 S. 208 = ZLA 1960 S. 168];Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 111.60 - [BVerwGE 12, 86 = RLA 1961 S. 207 = ZLA 1961 S. 169 = Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 zu § 339 LAG Nr. 116], Urteil vom 13. April 1961 - BVerwG III C 183.59 - [BVerwGE 12, 186 = NJW 1961 S. 1596 = RLA 1961 S. 366 = ZLA 1961 S. 262 = Buchholz BVerwG 310, zu § 113 VwGO Nr. 1]). - BVerwG, 14.02.2000 - 3 PKH 2.99
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Unbeschadet der Frage, ob damit hier der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO überhaupt begründet werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG 4 C 111.60 -, RLA 1961, 207) durch diese Vorschrift der Kreis der Klagen nicht auf die Aufhebungsklage beschränkt worden, sondern die Verpflichtungsklage zulässig geblieben. - BVerwG, 09.03.1961 - IV B 15.61
Feststellung und Entschädigung von Vertreibungsschäden
Die in der Beschwerde ferner beanstandete Verurteilung des Ausgleichsamtes zur Feststellung und Entschädigung des sonstigen Vertreibungsschadens wirft indes die klärungsbedürftige Frage auf, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen mit der Bekämpfung der verhängten Ausschließung die auch in Lastenausgleichssachen zulässige (Urteil BVerwG IV C 111.60 vom 24. Februar 1961) Untätigkeitsklage auf Verpflichtung der Ausgleichsbehörde zur Bescheidung eines Feststellungs- oder Leistungsantrags oder gar eine Klage auf Verpflichtung zur beantragten Schadensfeststellung oder Leistungsgewährung verbunden werden kann, zumal wenn, wie hier, die die Ausschließung betreffende Anfechtungsklage sich gegen den Staat, dessen Landesausgleichsamt den Ausschließungsentscheid erlassen hat, richtet, eine darüber hinausgehende, die Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistung selbst betreffende Klage sich aber gegen die Körperschaft, deren Behörde (Ausgleichsamt) für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, richten müßte.
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