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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2222
BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03 (https://dejure.org/2004,2222)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.2004 - 1 D 23.03 (https://dejure.org/2004,2222)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 2004 - 1 D 23.03 (https://dejure.org/2004,2222)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    BDG § 14 Abs... . 1 Nr. 2, § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 10; BDO §§ 14, 64 Abs. 1 Nr. 7, § 76 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1; BBG § 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1; StGB § 2 Abs. 3; StPO § 153 a Abs. 2

  • Bundesverwaltungsgericht

    BDG § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 10
    >

  • Wolters Kluwer

    Dienstvergehen eines (Bundesgrenzschutz-)Beamten in Gestalt eines Führens von unangezeigten Privattelefonaten über ein Diensttelefon; Auftrag zur Ausarbeitung einer Verfügung zur Thematik "Kinderpornographie"; Durchführung von Anrufen bei 0190-Telefonsex-Anbietern zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 120, 218
  • NVwZ 2005, 96
  • DÖV 2004, 746
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von …

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03
    Das Disziplinarverfahren ist nach bisherigem Recht, d.h. auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes nach den Verfahrensregeln und -grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen (vgl. zum Übergangsrecht z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 1 D 19.01 - NVwZ 2002, 1515).
  • BVerwG, 09.12.1982 - 1 D 42.82

    Erforderlichkeit einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten neben …

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03
    Dies wäre entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 42.82 - BVerwGE 76, 43;… vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung ferner Köhler/Ratz/Hummel, BDG, § 14 Rn. 30 f.) zur bisherigen Regelung in § 14 BDO nur anzunehmen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass für den dienstlichen Bereich eine Wiederholungsgefahr besteht.
  • BVerwG, 23.11.1993 - 1 D 48.93

    Beamtenrecht - Disziplinarmaß - Betrug - Privates Telefonat

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03
    Sein Verhalten ist daher ein vorsätzliches Dienstvergehen (§ 54 Sätze 2 und 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das in aller Regel mit einer zeitlich begrenzten Kürzung seiner Dienstbezüge zu ahnden wäre (vgl. hierzu grundlegend: Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 D 48.93 - ZBR 1994, 187 = NJW 1994, 3115 = DokBer B 1994, 66; Disziplinarmaß in jedem Verfahren: Gehaltskürzung für eine Dauer von zwölf Monaten).
  • RG, 15.01.1891 - 3485/90

    Sind vor dem 1. Oktober 1890 begangene Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 28. …

    Auszug aus BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03
    Denn ohne einen wichtigen Grund käme es einer Vergewaltigung der materiellen Gerechtigkeit nahe, wenn der Richter noch ein Gesetz anwenden müsste, zu dessen Strenge der Gesetzgeber sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bekennt (vgl. Schönke/Schröder/Eser, StGB, 26. Aufl., § 2 Rn. 16 m.w.N. u.a. auf RGSt 21, 294 f.).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an …

    Auch wenn das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 Abs. 1 bis 3 BDG) und seine Rechtsfolgen materiellrechtlicher Natur sind (…vgl. Gansen, BDG, § 15 Rn. 1;… Weiss in: GKÖD, Band II, Teil 6, BDG § 14 Rn. 1 und § 15 Rn. 1) und einem Beamten in so genannten Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung grundsätzlich eine günstigere materiellrechtliche Regelung nach neuem Recht zugute kommen muss (vgl. Urteile vom 17. März 2004 - BVerwG 1 D 23.03 - BVerwGE 120, 218 …und vom 8. September 2004 a.a.O.), so gilt dies nicht im Hinblick auf den Zeitablauf bei einer verwirkten Kürzung der Dienstbezüge (§ 15 Abs. 2 BDG;… im Urteil vom 8. September 2004 a.a.O. konnte der Senat die Frage der Geltung des § 15 Abs. 2 BDG für Altfälle noch offen lassen, weil auch bei sinngemäßer Anwendung der Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände des § 15 Abs. 4 und 5 BDG noch kein maßnahmehindernder Zeitablauf eingetreten war).

    Sie beanspruchen im Rahmen des § 15 Abs. 2 BDG nur Anwendung auf Disziplinarverfahren, die nach dem Bundesdisziplinargesetz (§§ 17 ff.) eingeleitet worden sind (vgl. dazu auch Urteil vom 17. März 2004 a.a.O.: "Die Verjährung mit ihren auf den Verfahrensgang bezogenen Besonderheiten der Regelungen über die Unterbrechung und Hemmung von Fristen steht hier nicht zur Diskussion").

  • BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03

    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer …

    Die Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG (Höchstlaufzeit der Kürzung der Dienstbezüge) und des § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG (Abkürzung der Laufzeit des Beförderungsverbotes) sind wegen der materiellrechtlichen Besserstellung eines angeschuldigten Beamten im Vergleich zu den Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO auch auf sog. Altfälle anzuwenden, die verfahrensrechtlich noch nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen sind (im Anschluss an Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 D 23.03 -).

    Allerdings können auf sog. Altfälle - wie hier - ausnahmsweise auch Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen (Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 D 23.03 - IÖD 2004, 164 = DÖV 2004, 746, zu § 14 BDG).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. März 2004 (a.a.O.) in einem anderen Zusammenhang zu § 14 BDG entschieden hat, gebietet die Auslegung der Übergangsvorschrift des § 85 BDG, dass die Neuregelung (§ 14 BDG) wegen der darin enthaltenen materiellrechtlichen Besserstellung im Vergleich zu den Regelungen des alten Rechts (§ 14 BDO) einem angeschuldigten Beamten auch dann zugute kommen muss, wenn dieser sich noch in einem Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung zu verantworten hat.

  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch …

    Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist aber die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. dazu z.B. Urteile vom 17. März 2004 - BVerwG 1 D 23.03 - BVerwGE 120, 218 = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 6 und vom 9. Januar 2007 - BVerwG 2 WD 20.05 - BVerwGE 127, 293 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 20 zum Wehrdisziplinarrecht).
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