Rechtsprechung
| BVerwG, 26.05.1955 - III C 35.54 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- BVerwGE 2, 126
- NJW 1955, 1125
Wird zitiert von ... (7)
- BVerwG, 22.10.1958 - III C 18.58
Rechtsmittel
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 (BVerwGE 2, 126 [128]) müsse jeder, damit aber auch der Leistungsberechtigte, einen Teil der durch den Krieg und infolge des Krieges eingetretenen Verluste selbst tragen; dabei sei die Grenze der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalles zu bestimmen(Urteil vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 231.56 - [ZLA 1957 S. 346]).Die durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Vertreibung entgangene Erhöhung des Ruhegeldes aber sei nicht nennenswert und müsse nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 35.54 - (BVerwGE 2, 126 [128]) undvom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 231.56 - (ZLA 1957 S. 346) als ein angemessener Teil der durch den Krieg und infolge des Krieges eingetretenen Verluste von dem Kläger selbst getragen werden.
Abgesehen davon, daß der Senat denim Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 35.54 - vertretenen Rechtsstandpunkt in der Folge nicht ganz aufrechterhalten hat, wie sich insbesondere aus dem von der Vorinstanz in Bezug genommenenUrteil vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 231.56 - ergibt, konnten die Gründe der oben angeführten Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragen werden.
- BVerwG, 18.11.1955 - IV C 132.54
Rechtsmittel
Die Erwägung, eine Minderung des Unterhaltsanspruchs auf die Hälfte habe der Geschädigte nach allgemeinen Regeln des Lastenausgleichsrechts ohne weiteres hinzunehmen, ist zwar im Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 (III C 35.54) angestellt, trägt aber jene Entscheidung nicht.Das hat, sogar noch weitergehend, bereits der III. Senat in seinem vorerwähnten Urteil III C 35.54 ausgesprochen.
- BVerwG, 13.06.1957 - III C 231.56
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hatim Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 35.54 - (BVerwGE 2, 126) geglaubt, das Maß der Schlechterstellung, mit der sich der Geschädigte im Rahmen eines "Ausgleichs" der Kriegsfolgen abfinden muß, theoretisch auf 50 v.H. beziffern zu können.Wie in den erwähnten Entscheidungen BVerwGE 2, 126 [129] und 3, 13 [16] ausgeführt, darf bei einem Vertriebenen, dessen Existenz schon vor der Vertreibung ausschließlich auf gesetzlicher Unterhaltsgewährung beruhte, ein ihm nach der Vertreibung zustehender gleichwertiger (richtiger: gleichartiger) Unterhaltsanspruch nicht zu seinen Gunsten unberücksichtigt bleiben, weil § 267 Abs. 2 Nr. 1 LAG für einen solchen Zusammenhang offensichtlich nicht vorgesehen ist.
- BVerwG, 14.07.1960 - III C 44.59
Rechtsmittel
Hinsichtlich des Auswirkens des Vertreibungsschadens besteht keine gesetzliche Vermutung (Urteile vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 35.54 - [BVerwGE 2, 126] und vom 11. Januar 1957 - BVerwG IV C 101.55 - [BVerwGE 5, 15] sowie ständige Rechtsprechung). - BVerwG, 20.09.1956 - III C 88.55
Rechtsmittel
Der Verlust der elterlichen Unterhaltsgewährung durch die Vertreibung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteile vom 12. Oktober 1955 - BVerwG III C 120.54 -, vom 26. Mai 1955 - BVerwG III C 35.54 -, vom 2. Juli 1956 - BVerwG III C 213.55 -, vom 18. November 1955 - BVerwG IV C 80.55 -) ein eigener unmittelbarer Vertreibungsschaden des Kindes. - BVerwG, 13.07.1956 - III B 182.55
Rechtsmittel
Das angefochtene Urteil beruht vielmehr auf der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1955 - III C 35.54 - (BVerwGE 2, 127 [BVerwG 26.05.1955 - III C 35/54]) bereits geklärten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften. - BVerwG, 30.09.1955 - IV C 103.54
Rechtsmittel
III C 35.54 - über einen ähnlich gelagerten Sachverhalt ausgeführt: Wenn die Existenz eines Vertriebenen schon vor der Vertreibung ausschließlich auf der dem bürgerlichen Recht entsprechenden Gewährung von Unterhalt beruht habe, so könne ein ihm nach der Vertreibung zustehender, gleichwertiger Unterhaltsanspruch nicht zu seinen Gunsten unberücksichtigt bleiben.
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