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| BVerwG, 27.10.1955 - I C 138.53 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.05.1953 - II A 153/52
- BVerwG, 27.10.1955 - I C 138.53
Papierfundstellen
- BVerwGE 2, 276
- NJW 1956, 883
- DVBl 1956, 1105
- JR 1956, 311
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 10.05.1955 - I C 143.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.10.1955 - I C 138.53
Der erkennende Senat hat bereits in seinerEntscheidung vom 10. Mai 1955 - BVerwG I C 143.53 - (NJW 1955 S. 1534 = DVBl. 1955 S., 668) unter Hinweis auf die rechtsgeschichtliche Entwicklung ausgesprochen, daß es sich bei der Zulassung eines Prozeßagenten um eine Entscheidung der Justizverwaltung, nicht eines Gerichts als eines Organs der Rechtsprechung und auch nicht um einen Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Zivilprozesses im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsblatt der brit. Militärregierung 1948 S. 799) - MRVO 165 - handelt.
- BVerwG, 04.12.1958 - I C 182.55
Rechtsmittel
Gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bestehen keine Bedenken, weil es sich bei den Anordnungen, durch die die Justizverwaltung einem Bewerber das geschäftsmäßige mündliche Verhandeln vor Gericht gemäß § 157 Abs. 3 ZPO verweigert, um Verwaltungsakte handelt, die nicht in Ausübung der Gerichtsbarkeit vorgenommen werden (BVerwGE 2, 89 [91]; 2, 276).Die von der Revision erneut zur Fachprüfung gestellte Frage, ob die hier umstrittene Regelung des § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach bei der Zulassung eines Prozeßagenten auch das Bedürfnis zu prüfen ist, verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kann - wovon der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53]) ausgegangen ist - nur im Zusammenhang mit der von der Revision ebenfalls angezweifelten Rechtsgültigkeit des § 157 Abs. 1 ZPO beurteilt werden.
Der Senat hält hiernach unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht über die Rechtsgültigkeit subjektiver Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsausübung gemachten Ausführungen an der in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53]) vertretenen Auffassung fest, daß der Gesetzgeber die Vertretung in der mündlichen Verhandlung auch in den vor den Amtsgerichten zu verhandelnden Zivilprozessen ohne jede Ausnahme den Rechtsanwälten hätte vorbehalten können.
Die Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, derartige Ausnahmen zuzulassen, hat der Senat bereits in der Begründung seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [277/8]) näher dargelegt, auf die hier im einzelnen verwiesen werden kann.
Andererseits ist an der bereits in der Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]) vertretenen Auffassung festzuhalten, daß ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten nicht damit begründet werden kann, daß gewisse Bevölkerungskreise sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lieber durch einen Prozeßagenten als durch einen Rechtsanwalt vertreten sehen mögen.
- BVerwG, 04.12.1958 - I C 191.56
Rechtsmittel
Er hat diese Ausführungen in seinem Urteil vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]) dahin ergänzt, daß überall dort, wo für die Wahrnehmung fremder Parteiinteressen in mündlichen Verhandlungen genügend Anwälte zur Verfügung stehen, das Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten grundsätzlich zu verneinen ist.Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]) zum Ausdruck gebracht, daß die Frage, ob ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten im Sinne des § 157 Abs. 3 ZPO besteht, als eine Tat- und Rechtsfrage in vollem Umfang von den Verwaltungsgerichten nachzuprüfen ist.
Ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten kann aber, wie das Berufungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht damit begründet werden, daß gewisse Bevölkerungskreise sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lieber durch einen Prozeßagenten als durch einen Rechtsanwalt vertreten sehen mögen (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]).
- BVerwG, 04.12.1958 - I C 113.56
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Entscheidung über die Zulassung eines Prozeßagenten gemäß § 157 Abs. 3 ZPO eine berufsregelnde Maßnahme, die mit dem in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - gewährleisteten Grundrecht der freien Berufswahl in Einklang steht (BVerwGE 2, 89; 2, 276) [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53].Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]) zum Ausdruck gebracht, daß die Frage, ob ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten im Sinne des § 157 Abs. 3 ZPO besteht, als eine Tat- und Rechtsfrage anzusehen ist; ein Ermessensspielraum verbleibt der Justizverwaltung bei ihrer Beurteilung nicht.
In diesem Zusammenhang hat der Senat zu dieser Frage aber bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - I C 138/53] [279]) dahin Stellung genommen, daß ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten nicht damit begründet werden könne, daß gewisse Bevölkerungskreise sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lieber durch einen Prozeßagenten als durch einen Rechtsanwalt vertreten sehen mögen.
- BVerwG, 04.12.1958 - I C 88.56
Verzicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt wegen Unvereinbarkeit einer Tätigkeit …
Die weitere Frage, ob ein Bedürfnis für die Zulassung eines Prozeßagenten im Sinne des § 157 Abs. 3 ZPO besteht, ist, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1955 (BVerwGE 2, 276 [BVerwG 27.10.1955 - BVerwG I C 138.53]) zum Ausdruck gebracht hat, als Tat- und Rechtsfrage in vollem Umfang von den Verwaltungsgerichten nachzuprüfen.
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