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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.10.1955 - IV C 26.55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1720
BVerwG, 27.10.1955 - IV C 26.55 (https://dejure.org/1955,1720)
BVerwG, Entscheidung vom 27.10.1955 - IV C 26.55 (https://dejure.org/1955,1720)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Oktober 1955 - IV C 26.55 (https://dejure.org/1955,1720)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HKG § 1 Abs. 3

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 2, 279
  • NJW 1956, 642
  • MDR 1956, 376
  • MDR 1956, 378
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.05.1951 - II ZR 71/50

    Vermietung von Baugeräten. Mieterhaftung

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1955 - IV C 26.55
    Daß das Gesetz nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers auszulegen und dabei nicht am Worte zu haften oder entgegen einer sozialen Absicht des Gesetzes einengend zu verfahren ist, ist im übrigen seit jeher anerkannten Rechts gewesen (zu vgl. BGHZ 2, 177 [BGH 23.05.1951 - II ZR 71/50] [184]; Bay. VerfGH, Bay. VGHE 1949 Teil II S. 182 u.a.m.).
  • BVerwG, 25.02.1955 - IV C 020.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1955 - IV C 26.55
    Der erkennende Senat folgt im übrigen damit, daß er im vorliegenden Fall eine Internierung im Sinne von § 1 Abs. 2 HKG für gegeben erachtet, den gleichen grundsätzlichen Erwägungen, von denen er sich bereits in seinen Urteilen vom 19. November 1954 (IV C 036.54) und vom 25. Februar 1955 (IV C 020.54) hat leiten lassen.
  • BVerwG, 19.11.1954 - IV C 036.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.10.1955 - IV C 26.55
    Der erkennende Senat folgt im übrigen damit, daß er im vorliegenden Fall eine Internierung im Sinne von § 1 Abs. 2 HKG für gegeben erachtet, den gleichen grundsätzlichen Erwägungen, von denen er sich bereits in seinen Urteilen vom 19. November 1954 (IV C 036.54) und vom 25. Februar 1955 (IV C 020.54) hat leiten lassen.
  • BVerwG, 27.08.1958 - V C 491.56

    Rechtsmittel

    Für den Fall der Internierung hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Begriff "Freiheit" folgendermaßen umschrieben: 'Unter Freiheit in dem hier maßgeblichen physischen Sinne ist der Inbegriff aller jener Rechte zu verstehen, kraft deren ihr Träger seinen Aufenthalt, seine Lebensweise, seine Bewegungen und alle seine sonstigen Lebensäußerungen ausschließlich nach eigenem Willen bestimmen kann' (BVerwGE 2, 279).

    Zu Unrecht verweist der Kläger ferner auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1955 - BVerwG IV C 026, 55 (MDR 1956 S. 378) -, in der ausgesprochen ist, daß das Heimkehrergesetz nicht dem Buchstaben nach einengend, sondern so auszulegen ist, daß es bei unbefangener Betrachtungsweise den Personen, denen der Gesetzgeber offenbar damit hat helfen wollen, zugutekommt.

  • BVerwG, 12.03.1964 - III C 106.62

    Begriff des Internierten i.S. des Heimkehrergesetzes (HkG) - Personenkreis der …

    Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da festgestellt worden ist, daß der Ehemann der Klägerin wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der polnischen Sondergesetze gegen Deutsche festgehalten worden ist (vgl. hierzu BVerwGE 2, 279; 9, 59 [60] und die Übersetzung des Entlassungsscheins des Gefängnisses in St ... vom 9. Januar 1952, in dem vermerkt ist, daß M ... B ... auf Grund des Artikels 1 § 2 des Gesetzes vom 31. August 1944 verurteilt worden ist. - Akten des Versorgungsamtes Dortmund Bl. 76 -).

    Bei Auslegung dieser Vorschrift ist von dem gleichen Grundsatz auszugehen, der für die Auslegung des Heimkehrergesetzes gilt, d.h. die Vorschrift ist nicht dem Buchstaben nach einengend, sondern so auszulegen, daß sie bei unbefangener Betrachtungsweise den Personen, denen der Gesetzgeber offenbar damit hat helfen wollen, wirklich zugute kommt (BVerwGE 2, 279).

  • BVerwG, 13.11.1957 - V C 595.56

    Rechtsmittel

    Für den Fall der Internierung hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts den Begriff "Freiheit" folgendermaßen umschrieben: "Unter Freiheit in dem hier maßgeblichen physischen Sinne ist der Inbegriff aller jener Rechte zu verstehen, kraft deren ihr Träger seinen Aufenthalt, seine Lebensweise, seine Bewegungen und alle seine sonstigen Lebensäußerungen ausschließlich nach eigenem Willen bestimmen kann" (BVerwGE 2, 279).
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