Rechtsprechung
| BDH, 16.03.1967 - II D 1/67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- bverwge-wolterskluwer
BDO § 4 aF
Die Höchststrafe ist nur bei Amtsunterschlagung zu verhängen, nicht aber bei einfacher Unterschlagung, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienst steht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BDO § 4 (a.F.)
Papierfundstellen
- BVerwGE 33, 84
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 08.09.1982 - 1 D 73.81
Ankauf und Absetzen von gestohlenem Beförderungsgut der Deutschen Bundesbahn …
Da es sich um ein außerhalb des Dienstes begangenes Dienstvergehen des Beamten handelt (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG), müßten zudem schon besonders belastende Umstände vorliegen, um die Notwendigkeit der vom Bundesdisziplinaranwalt beantragten disziplinaren Höchstmaßnahme begründen zu können (BDHE 7, 100; BVerwGE 33, 84 und 278). - BVerwG, 16.01.1985 - 1 D 112.84
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Bundesbahnbeamten auf Grund von …
- BVerwG, 12.01.1983 - 1 D 58.82
Außerdienstliche Veruntreuung anvertrauter Gelder durch einen Beamten - …
Eine enge Dienstbezogenheit ist mithin nur eine von vielen möglichen Gründen, derentwegen Verfehlungen als besonders schwer zu beurteilen sein und damit zur Höchstmaßnahme führen können (BVerwGE 33, 84; 53, 66 [BVerwG 14.08.1975 - I D 31/75]und Urteil vom 14. Febraur 1979 - BVerwG 1 D 28.78 - [BVerwG Dok.Ber.B. 1979, 97]). - BVerwG, 07.04.1987 - 1 D 75.86
Begehung eines Betruges außerhalb des Dienstes - Nichtbezahlung von …
Indes kann er auch unter Berücksichtigung dessen, daß er durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 18. Juni 1984 stark belastet ist, noch nicht als vertrauensunwürdig angesehen werden, zumal es sich bei den Anschuldigungspunkten Nr. 1 bis 3 um außerhalb des Dienstes begangene Verfehlungen handelt, bei denen die Schwelle zur Dienstentfernung generell höher einzustufen ist (BDHE 7, 100 ; BVerwGE 33, 84 und 278 ; Urteil vom 18. März 1982 - BVerwG 1 D 29.81 - ).
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