Rechtsprechung
| BVerwG, 28.09.1956 - II C 257.55 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,655) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
G 131 § 4 Abs. 3
Papierfundstellen
- BVerwGE 4, 75
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 12.04.1960 - II C 153.58
Rechtsmittel
Es ist hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 4, 75 [79]) davon ausgegangen, daß es sich bei der Entscheidung über die Höhe des Unterhaltsbeitrages um eine Ermessensentscheidung handelt, die im Verwaltungsrechtswege nur auf Ermessensfehler nachprüfbar ist. - BVerwG, 09.07.1959 - II C 357.57
Rechtsmittel
Im Hinblick darauf, daß § 17 Abs. 4 Satz 2 BesG in der während der Rechtsperiode vom 1. Januar 1953 (Inkrafttreten des Dritten Besoldungsrechtsänderungsgesetzes) bis zum 31. März 1957 (Inkrafttreten des Bundesbesoldungsgesetzes) geltenden Fassung die Anrechnung "sonstiger Zeiten einer vollen Tätigkeit" in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt ("können") und die Behörde grundsätzlich nicht durch Urteil zu einer Ermessensleistung verpflichtet werden darf (BVerwGE 3, 83 [84]; 4, 75 [79]; 7, 110 [111]), muß jedoch der Verpflichtungsausspruch entfallen. - BVerwG, 05.02.1962 - VI C 111.59
Rechtsmittel
Für die Anwendung des der Behörde eingeräumten Ermessens ist daher kein Raum, soweit es sich um die - verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbare - Entscheidung der Frage handelt, ob der die Kannleistung Begehrende diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. hierzu auch BVerwGE 4, 75 [79]).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.