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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,324
BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70 (https://dejure.org/1972,324)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1972 - VIII C 20.70 (https://dejure.org/1972,324)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1972 - VIII C 20.70 (https://dejure.org/1972,324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen nach der Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheides und vor dem Gerichtstermin entstandenen Gründen - Heranziehung eines Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als besondere Härte aufgrund wirtschaftlicher Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 40, 1
  • NJW 1972, 1829
  • MDR 1972, 894
  • DÖV 1973, 136
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 207.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70
    Mit diesem Grund, könnte der Kläger aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der für die Beziehungen zwischen den Wehrpflichtigen und den Wehrersatzbehörden gilt (BVerwGE 34, 273 [BVerwG 10.12.1969 - BVerwG VIII C 207.67]), grundsätzlich nicht mehr gehört werden; denn da er seine Zurückstellung für die in Rede stehende Tournee auf der Grundlage seines Vorbringens erhalten hatte, seine Mitwirkung bei der Kapelle werde im Sommer 1969 beendet sein und er stehe vom 1. Oktober 1969 an für die Erfüllung seiner Wehrpflicht zur Verfügung, war er in seinen weiteren Dispositionen, gehalten, auf diese Umstände Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -).

    Indessen ist in der (späteren) Entscheidung BVerwGE 34, 273 [BVerwG 10.12.1969 - BVerwG VIII C 207.67] die allgemeinere Frage, ob ein Wehrpflichtiger mit Zurückstellungsgründen ausgeschlossen ist, die er selbst - freiwillig und ohne Not - gesetzt hat, modifiziert beantwortet: Ein Wehrpflichtiger ist nicht bereits durch die bloße Tatsache seiner Erfassung und seiner Musterrung gebunden, sich in seinen Dispositionen Einschränkungen aufzuerlegen; er kann sich aber dann nicht auf vorausgegangenes eigenes Handeln berufen, wenn er hierbei gegen den auch das Wehrpflichtverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde.

  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 76.69

    Unentbehrlichkeit in einem Gewerbebetrieb - Geltendmachung eines …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70
    Mit diesem Grund, könnte der Kläger aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der für die Beziehungen zwischen den Wehrpflichtigen und den Wehrersatzbehörden gilt (BVerwGE 34, 273 [BVerwG 10.12.1969 - BVerwG VIII C 207.67]), grundsätzlich nicht mehr gehört werden; denn da er seine Zurückstellung für die in Rede stehende Tournee auf der Grundlage seines Vorbringens erhalten hatte, seine Mitwirkung bei der Kapelle werde im Sommer 1969 beendet sein und er stehe vom 1. Oktober 1969 an für die Erfüllung seiner Wehrpflicht zur Verfügung, war er in seinen weiteren Dispositionen, gehalten, auf diese Umstände Rücksicht zu nehmen (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -).

    Als ein solcher Verstoß kann gegebenenfalls auch eine berufliche oder wirtschaftliche Disposition in Frage kommen, die trotz eines nahe bevorstehenden Einberufungstermins noch vorgenommen wird (vgl. das erwähnte Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 76.69 -).

  • BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69

    Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten …

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70
    Indessen scheidet für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der Zurückstellungsregelung ein künftiger Nachteil aus, der nur möglich, aber nicht hinreichend sicher ist (vgl. zuletzt die Entscheidung des Senats vom 2. April 1970 - BVerwG VIII C 71.69 - [BWV 1970, 212 = …
  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 113.68
    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70
    Denn als Grund einer Entlassung aus dem Wehrdienst, nach dieser Vorschrift kommt nur eine Härte in Betracht, die als solche nach dem Einberufungstermin entstanden ist (BVerwGE 37, 62 [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113.68]).
  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70

    Einberufung zum Wehrdienst

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70
    Ein solcher Grund muß noch in der dem Wehrdienstverhältnis systematisch vorausgehenden Stufe des Heranziehungsverfahrens Berücksichtigung finden (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [NJW 1971, 2187]).
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 30.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1972 - VIII C 20.70
    Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgehoben hat, ob die Zahlungsverpflichtungen, die als Zurückstellungsgrund eingesetzt werden, zwangsläufig entstanden sind; kann es sich zwar auf eine Bemerkung in dem Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG VIII C 30.67 - (Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 36 = BWV 1969, 138) berufen.
  • BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 70.70

    Belastung des Wehrpflichtigen in seinem beruflichen Fortkommen

    Weil das Wehrpflichtgesetz und das Unterhaltssicherungsgesetz aufeinander bezogen sind, folgt daraus, daß die wehrdienstbedingte Einbuße von Arbeitseinkommen grundsätzlich keine besondere Härte wirtschaftlicher Art im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG bedeutete (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] [5]).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70]) kann deshalb in der Regel der wehrdienstbedingte Ausfall von Arbeitseinkommen in Verbindung mit Schulden des Wehrpflichtigen zu keiner Zurückstellung führen.

    Es sind zwar Fälle denkbar, in denen nur durch einen Aufschub der Wehrdienstleistung und mit dem dadurch noch zu erzielenden Arbeitseinkommen die Erfüllung einer drängenden Zahlungsverpflichtung ermöglicht werden kann, deren Nichterfüllung mit schweren Nachteilen für den Wehrpflichtigen verbunden wäre, etwa weil wegen Nichtleistung einer Ratenzahlung ein bereits erworbenes Wirtschaftsgut verlorenginge oder weil Vollstreckungsmaßnahmen den Wehrpflichtigen in seinem beruflichen Fortkommen schwer belasten würden (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70]).

    Zuzumuten wäre ihm auch gewesen und nach der allgemeinen Erfahrung auch möglich, mit seinen Gläubigern eine Regelung zu treffen, die es ihm ermöglicht hätte, trotz seiner Einberufung zu einer Wehrübung seinen Verpflichtungen nachzukommen (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70]).

  • BVerwG, 30.05.1979 - 8 C 61.77

    Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes im Hinblick auf …

    In BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] ist entschieden worden, daß die Zurückstellung wegen eines Grundes, der in der Zeitspanne zwischen dem Unanfechtbarwerden des Einberufungsbescheides und dem in ihm festgesetzten Gestellungstermin entstanden ist, mit isoliertem Zurückstellungsantrag und im Streitfall mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden kann.

    Trotzdem kann es vorliegend anstatt eines isolierten Zurückstellungsbegehrens wegen der besonderen Umstände des Falles bei der Anfechtung des Einberufungsbescheides - deren Notwendigkeit, nicht aber deren Möglichkeit BVerwGE 40, 1 (2) [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] verneint hat - bewenden.

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 134.81

    Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen …

    Nur soweit die wirtschaftliche Versorgung der Familie oder sonstiger Angehörigen des Wehrpflichtigen trotz der im Unterhaltssicherungsgesetz vorgesehenen Leistungen ausnahmsweise gefährdet ist, kommt eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere wirtschaftliche Härte in Betracht (vgl. Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 20.70 - BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] [3 ff.]).
  • BVerwG, 16.08.1983 - 8 B 55.83

    Rechtfertigung einer Zurückstellung auf Grund eines wehrdienstbedingten …

    Durch diese im angefochtenen Urteil zitierte Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, daß im Hinblick auf die Regelung des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Regel ein wehrdienstbedingter Ausfall von Einkommen des Wehrpflichtigen selbst in Verbindung mit Schulden keine Zurückstellung rechtfertigt (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 20.70 - BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] [3 f.]; s. ferner Beschluß vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 70.70 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 79 S. 177 [179 f.]; Urteil vom 28. November 1974 - BVerwG VIII C 90.73 - BVerwGE 47, 238 [240 f.]).

    Namentlich sind Ausnahmen denkbar, wenn nur durch einen Aufschub der Wehrdienstleistung und mit dem dadurch noch zu erzielenden Arbeitseinkommen die Erfüllung einer dringenden Zahlungsverpflichtung ermöglicht werden kann, deren Nichterfüllung mit schweren Nachteilen für den Wehrpflichtigen verbunden wäre (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 20.70 - a.a.O. S. 5;… Beschluß vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 70.70 - a.a.O. S. 180).

  • BVerwG, 24.09.1975 - VIII C 40.73

    Unzumutbare Härte - Zurückstellung vom Wehrdienst

    Die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sind dafür bestimmt und danach bemessen, eine sich aus Gründen des Unterhalts ergebende besondere Härte zu vermeiden (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70]; Urteil vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 98.72 -).
  • VG Cottbus, 28.07.2009 - 3 L 176/09

    Ausfall des Arbeitseinkommens; Chance auf Weiterbildung, berufliches Fortkommen; …

    Lediglich in zugespitzten Fällen, in denen nur mittels eines Aufschubs der Dienstverpflichtung und des infolgedessen noch zu erzielenden Arbeitseinkommens die Erfüllung einer drängenden Zahlungsverpflichtung ermöglicht werden kann, deren Nichterfüllung mit schweren Nachteilen für den Wehrpflichtigen oder anerkannten Kriegsdienstverweigerer verbunden wäre (etwa weil wegen Nichtleistung einer Ratenzahlung ein praktisch bereits erworbenes Wirtschaftgut verloren ginge oder Vollstreckungsmaßnahmen den Wehrpflichtigen in seinem beruflichen Fortkommen schwer belasten würden), mag eine Zurückstellung ausnahmsweise in Frage kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02. März 1972 -VIII C 20/70-, NJW 1972, 1829).
  • BVerwG, 24.10.1979 - 8 C 20.79
    Das Unterhaltssicherungsgesetz, das dem Wehrpflichtigen Leistungen zur Sicherstellung seines Unterhalts während der Wehrdienstleistung gewährt, ist auf die Wehrdienstleistung bezogen (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70]; Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 52.76 -).
  • BVerwG, 03.07.1974 - VIII C 83.73

    Erneute Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Anfertigung einer Diplomarbeit - …

    Hiervon abgesehen, kann die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der Zurückstellungsvorschriften nicht auf Nachteile gestützt werden, deren Eintritt nur möglich erscheint oder gar nur - wie das Verwaltungsgericht hier angenommen hat - lediglich nicht auszuschließen ist, nicht aber hinreichend sicher bevorsteht (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70] [6]).
  • BFH, 27.07.1977 - II R 119/76

    Begriff der Wohnung - Eignung der Wohnung - Dauernde Wohnraumversorgung - Nutzung …

    Zu den Merkmalen des gesetzlich nicht bestimmten Begriffs "Wohnung" gehört neben der nach objektiven Merkmalen zu beurteilenden Bestimmung und Eignung der Wohnung zur dauernden Wohnraumversorgung das subjektive Merkmal, daß der Eigentümer spätestens im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit entscheidet, die Wohnung solle alsbald zur Führung eines selbständigen Haushalts genutzt werden (…vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Zweites Wohnungsbaugesetz, Bd. 2, § 82 Anm. 4.1, S. 9; Urteile des BVerwG vom 14. November 1968 VIII C 65/65, BVerwGE 31, 50, Bundesbaublatt 1969 S. 288 - BBauBl 1969, 288 - vom 26. August 1971 VIII C 42/70, BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70], BBauBl 1972, 573; vom 30. Januar 1974 VIII C 182/71, BVerwGE 44, 327, BBauBl 1974, 526; vom 13. August 1975 VIII C 95/73, BVerwGE 49, 95, BBauBl 1976, 144; vom 13. August 1975 VIII C 69/74, BBauBl 1976, 142; vom 3. Dezember 1975 VIII C 20/70, BVerwGE 50, 29, BBauBl 1977, 80).
  • BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 98.72

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für einen durch Betriebsübernahme kurz …

    Soweit die dem Kläger entstehenden wirtschaftlichen Nachteile dagegen nach der Regelung des Unterhaltssicherungsgesetzes als zumutbar hinzunehmen sind, können sie nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig auch keine besondere Härte sein, die nach dem Wehrpflichtgesetz eine Wehrdienstausnahme rechtfertigt (BVerwGE 40, 1 [BVerwG 02.03.1972 - VIII C 20/70]; ferner Urteil vom 29. Januar 1975 - BVerwG VIII C 90.74 -); es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß dort, wo das Unterhaltssicherungsgesetz nicht - auch nicht mit einem Härteausgleich - eingreift, auch von einer besonderen Härte im Sinne der Zurückstellungsvorschriften nicht die Rede sein kann.
  • BVerwG, 15.01.1975 - VIII C 19.74

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Vollziehbarer Musterungsbescheid …

  • BVerwG, 11.05.1983 - 8 B 237.81

    Freistellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit von einem eigenen …

  • BVerwG, 28.11.1973 - VIII C 91.72

    Rechtsstreit bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers - Nicht hinreichend …

  • BVerwG, 19.11.1992 - 8 B 129.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 52.76

    Kriegsdienstverweigerer - Arbeitslosigkeit - Zurückstellungsgrund

  • BVerwG, 29.01.1975 - VIII C 90.74

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 22.04.1974 - VIII C 190.70

    Kostenentscheidung nach Beendigung der Hauptsache - Wehrdienstbedingte …

  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 28.73

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids - Zurückstellung der Einberufung wegen …

  • VG Karlsruhe, 22.12.1994 - 9 K 3517/94

    Rechtmäßigkeit der Einberufung zum Wehrdienst; Zurückstellung vom Wehrdienst bis …

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