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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.10.1972 - III C 67.71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,476
BVerwG, 17.10.1972 - III C 67.71 (https://dejure.org/1972,476)
BVerwG, Entscheidung vom 17.10.1972 - III C 67.71 (https://dejure.org/1972,476)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Oktober 1972 - III C 67.71 (https://dejure.org/1972,476)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 41, 46
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.05.1970 - III C 17.68

    Ermittlung des Einheitswertes eines aus Kriegsgründen stillgelegten Betriebs - …

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1972 - III C 67.71
    In allen anderen Fällen hingegen, in denen gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV das jeweilige Anlage- und Umlaufvermögen mangels entsprechender beweiskräftiger Unterlagen nicht zur Grundlage der Schadensberechnung gemacht werden kann und Verbindlichkeiten selbst dann, wenn sie bekannt sind, nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13]), fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung, daß eine bestimmte Verbindlichkeit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem geretteten Wirtschaftsgut gestanden hat.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - (Buchholz 427.2 § 12 Nr. 31) dahin erkannt, daß in den Fällen, in denen bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von einer zu unterstellenden durchschnittlichen Verschuldung auszugehen ist, eine Abweichung von diesem Umfang der Verbindlichkeiten möglich ist, wenn die tatsächliche Verschuldung zum maßgeblichen Bewertungsstichtag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann; dies gilt aber nur dann, wenn - wie der Senat einschränkend in seinem vorstehend angeführten Urteil vom 14. Mai 1970 (a.a.O.) entschieden hat - der Ersatzeinheitswert nicht unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Anlage- und Umlaufvermögens gleichartiger Betriebe im Wege von Schätzungen und Heranziehung allgemeiner Erfahrungssätze oder - wie hier - im kennzahlähnlichen Verfahren ermittelt worden ist.

  • BVerwG, 20.10.1966 - III C 30.65

    Antrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden - Verknüpfung von beweiskräftigen …

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1972 - III C 67.71
    Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 30.65 - (Buchholz 427.2 § 12 Nr. 31) dahin erkannt, daß in den Fällen, in denen bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von einer zu unterstellenden durchschnittlichen Verschuldung auszugehen ist, eine Abweichung von diesem Umfang der Verbindlichkeiten möglich ist, wenn die tatsächliche Verschuldung zum maßgeblichen Bewertungsstichtag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann; dies gilt aber nur dann, wenn - wie der Senat einschränkend in seinem vorstehend angeführten Urteil vom 14. Mai 1970 (…a.a.O.) entschieden hat - der Ersatzeinheitswert nicht unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Anlage- und Umlaufvermögens gleichartiger Betriebe im Wege von Schätzungen und Heranziehung allgemeiner Erfahrungssätze oder - wie hier - im kennzahlähnlichen Verfahren ermittelt worden ist.
  • BVerwG, 06.07.1967 - III C 28.65

    Berücksichtigung einer Darlehensverbindlichkeit in Rahmen der Feststellung des …

    Auszug aus BVerwG, 17.10.1972 - III C 67.71
    In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG III C 28.65 - (Buchholz 427.2 § 12 FG Nr. 36) erkannt, das zu § 12 Abs. 3 FG ergangen ist.
  • BVerwG, 21.04.1977 - 3 C 39.75

    Vergleich mit den Verhältnissen anderer Betriebe - Ersatz von Vertreibungsschaden …

    Nur unter dieser Voraussetzung kann eine zusätzliche Ermäßigung des branchenüblichen - insofern bereits ermäßigten - Schuldensatzes in Betracht kommen, wenn nachgewiesen (glaubhaft gemacht) wird, daß im maßgebenden Bewertungszeitpunkt lediglich kurzfristige Verbindlichkeiten, in Form von branchenüblichen Tagesverbindlichkeiten bestanden haben (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - [BVerwGE 41, 46 = Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3]).

    Dies ergibt sich im Ansatz schon aus den vollständigen Gründen des Urteils vom 14. Mai 1970 (…a.a.O.), insbesondere aber aus der Entscheidung des Senats vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - (BVerwGE 41, 46 = Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3) und weiteren diese Entscheidung ergänzenden Urteilen vom 21. März 1974 - BVerwG III C 81.72 - (Buchholz 427.2 § 13 Nr. 92) und vom 25. November 1976 - BVerwG III C 68.75 - (IFLA 1977, 20), die vom Verwaltungsgericht in seine Überlegungen nicht miteinbezogen worden sind, auf deren Inhalt es indessen im vorliegenden Fall entscheidend ankommen kann.

    Zum anderen ergeben sich - wie noch auszuführen ist - aus dem Urteil des Senats von 17. Oktober 1972 (a.a.O.), das unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise die Ermäßigung des branchenüblichen Schuldensatzes bei Anwendung des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV für zulässig erachtet, noch ungeklärte Fragen zum Vorliegen und zur Rangfolge dieser besonderen Voraussetzungen sowie zur Höhe der im Einzelfall gegebenenfalls zu berechnenden Ermäßigung der branchenüblichen Betriebsverbindlichkeit.

    Der erkennende Senat hat dazu bereits im Urteil vom 17. Oktober 1972 (a.a.O.) entsprechende Grundsätze aufgestellt, nach denen eine Ermäßigung des branchenüblichen Schuldensatzes in Betracht kommen kann, und dazu ausgeführt, beim branchenüblichen Schuldensatz werde davon ausgegangen,.

    Die Entscheidung vom 17. Oktober 1972 (a.a.O.) hatte nach den im damaligen Verwaltungsverfahren vom Vorort getroffenen und bei der Schadensfeststellung vom Ausgleichsamt durch Ermäßigung des branchenüblichen Schuldensatzes - dieser betrug 20 v.H. des Rohvermögens - um 10 v.H. auch berücksichtigten und durch das Verwaltungsgericht bestätigten Feststellungen davon auszugehen, daß in jenem Fall "außergewöhnlich hohe Bankguthaben" bestanden; der Senat hatte also nur zu prüfen, ob noch eine weitere Ermäßigung des branchenüblichen Schuldensatzes in Betracht kam, weil möglicherweise nur kurzfristige Verbindlichkeiten in Form der branchenüblichen Tagesverbindlichkeiten vorlagen.

    Im letzteren Fall kann eine höhere Ermäßigung des branchenüblichen Schuldensatzes in Betracht kommen (so lag der Sachverhalt in dem durch Urteil vom 17. Oktober 1972 - a.a.O. - entschiedenen Fall).

    Dabei sind gegebenenfalls bestehende Erfahrungssätze über die Höhe der prozentualen Ermäßigung oder im Rahmen des § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV insoweit etwa erlassene Richtlinien zu berücksichtigen, wie dies der Senat bereits zur Feststellung des Begriffs der "branchenüblichen Tagesverbindlichkeit" im Urteil vom 17. Oktober 1972 (a.a.O.) ausgesprochen hat.

    Zur Berücksichtigung aller dieser Grundsätze, die zumindest im Ansatz bereits aus dem Urteil des Senats vom 17. Oktober 1972 (a.a.O.) hervorgehen, fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die vom Revisionsgericht selbst nicht getroffen werden können.

  • BVerwG, 21.03.1974 - III C 81.72

    Ermittlung des Endvergleichswertes kriegssachgeschädigter Betriebe - Zulässigkeit …

    Bei der Feststellung des Schadenshöchstbetrages für teilweise kriegssachgeschädigte Betriebe können im Rahmen der Ermittlung des Endvergleichswertes nach § 13 Abs. 4 FG alle konkret glaubhaft gemachten Betriebsverbindlichkeiten, die vor dem Schadensereignis begründet worden sind, auch dann vom Rohvermögen in Abzug gebracht werden, wenn dies im Wege der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen festgestellt worden ist (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13] und vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - [Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3]).

    Hieran wird mit den im weiteren Urteil vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - (Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3) erwähnten modifizierenden Ausnahmen festgehalten.

    Es würde deshalb einer auf Gerechtigkeit bedachten Betrachtungsweise, die - wie ausgeführt - zu einer dem tatsächlichen Wert möglichst nahekommenden Wertermittlung zu führen hat, nicht entsprechen, in diesen Fällen gleichfalls die vom erkennenden Senat in den Urteilen vom 14. Mai 1970 und 17. Oktober 1972 (a.a.O.) für Vertreibungsschäden aufgestellten Grundsätze heranzuziehen; diese setzen ein im wesentlichen ungestörtes Verhältnis von Umlaufvermögen und Betriebs schulden voraus und haben insofern eine typisierte, an generellen bewertungsrechtlichen Zusammenhängen ausgerichtete Wertermittlung zum Ziel, die dort gerechtfertigt ist.

  • BVerwG, 27.10.1977 - 3 C 38.76

    Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Vergleich mit den Verhältnissen anderer …

    Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht eine Ermäßigung des branchenüblichen Schuldensatzes für schlechthin unzulässig gehalten; es sei damit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - abgewichen.

    Der erkennende Senat hat im Ansatz schon mit Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - (Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13 = ZLA 1970, 224), auf das sich das angefochtene Urteil stützt, insbesondere aber in seinen Urteilen vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - (BVerwGE 41, 46 = Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3), vom 21. März 1974 - BVerwG III C 81.72 - (Buchholz 427.2 § 13 Nr. 92), vom 25. November 1976 - BVerwG III C 68.75 - (IFLA 1977, 20) und zuletzt - zusammenfassend - im Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG III C 39.75 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß unter bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen der hier gebotenen Wertermittlungsmethode eine Ermäßigung des branchenüblichen Schuldensatzes in Frage kommen kann.

  • BVerwG, 13.06.1975 - III C 63.73

    Ausgleich eines Vertreibungsschadens an einer gepachteten Gewerbeberechtigung - …

    In einem solchen Fall ist die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen, die das feststellungsrechtlich maßgebliche Wirtschaftsgut betreffen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - [Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3]).
  • BVerwG, 25.11.1976 - 3 C 68.75

    Ermittlung der im Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) …

    An dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - (Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3) festgehalten, zugleich aber entschieden, daß in Fällen der Einheitswertermittlung unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Anlage- und Umlaufvermögens gleichartiger Betriebe unter besonderen Voraussetzungen der branchenübliche Schuldensatz von 20 v.H. des beweglichen Rohvermögens ermäßigt werden kann, so z.B., wenn für den Stichtag das Bestehen nur kurzfristiger Verbindlichkeiten in Form der branchenüblichen Tagesverbindlichkeiten glaubhaft gemacht wird.
  • BVerwG, 24.01.1974 - III C 62.72

    Schadensfeststellung an Betriebsvermögen durch den vertreibungsbedingten Verlust …

    Dabei wird das Verwaltungsgericht darauf zu achten haben, daß entgegen seiner Auffassung bewiesene oder glaubhaft gemachte Verbindlichkeiten bei Anwendung des § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV nicht an die Stelle eines durchschnittlichen Schuldensatzes treten (Urteil vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 13]), daß aber unter besonderen Voraussetzungen der branchenübliche Schuldensatz ermäßigt werden kann (Urteil vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - [Buchholz 427.208 § 2 Nr. 3]).
  • BVerwG, 03.04.1973 - III C 95.71

    Feststellung eines Umsiedlungsschadens an Betriebsvermögen - Umsiedlungsschaden …

    Zu beachten ist ferner, daß nach der neueren Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV der Ersatzeinheitswert im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Anlage- und Umlaufvermögens gleichartiger Betriebe ermittelt wird, der durchschnittliche Schuldensatz bzw. die branchenüblichen Verbindlichkeiten selbst dann anzusetzen sind, wenn die tatsächlichen Verbindlichkeiten des Betriebes zum Bewertungsstichtag nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden; unter besonderen Voraussetzungen kann jedoch der branchenübliche Schuldensatz ermäßigt werden (…Urteile vom 14. Mai 1970 - BVerwG III C 17.68 - [Buchholz a.a.O. Nr. 13 = ZLA 1970, 224] und vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 -).
  • BVerwG, 20.07.1990 - 3 C 30.88

    Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung eines Schadens an …

    Der mit Pauschbeträgen anzusetzende branchenübliche Schuldensatz umfaßt nämlich kurzfristige und langfristige Verbindlichkeiten (Urteile vom 17. Oktober 1972 - BVerwG 3 C 67.71 - in BVerwGE 41.46 ; vom 25. November 1976 - BVerwG 3 C 68.75 - in BVerwGE 51.315 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 9 S. 13 und vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 39.75 - in BVerwGE 52, 286 = Buchholz 427.206 § 9 Nr. 25; vgl. auch Durchführungsbestimmungen zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes - DB-Betriebsvermögen - in der Fassung vom 21. Dezember 1984, Nr. 9 a Abs. 3. Mtbl.
  • BVerwG, 08.06.1973 - III C 71.72

    Vertreibung eines Gewerbetreibenden aus dem Sudetenland

    Nach Nr. 1 des § 2 Abs. 2 der 8. FeststellungsDV ist "Kürzungsbetrag" der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes im Zeitpunkt der Schädigung sich ergebende Wert derjenigen Wirtschaftsguter oder Teile von Wirtschaftsgütern, die nicht von Vertreibungsschäden ... betroffen worden sind, abzüglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten ...; soweit offensichtlich ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestimmter Verbindlichkeiten mit bestimmten Wirtschaftsgütern nicht besteht, ist davon auszugehen, daß alle Verbindlichkeiten des Betriebes mit allen Wirtschaftsgütern anteilig in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. hierzu Urteil vom 17. Oktober 1972 - BVerwG III C 67.71 - [BVerwGE 41, 46]).
  • BVerwG, 04.05.1976 - III B 19.74

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfahren zur Ermittlung des …

    Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von dem Urteil des Senats vom 17. Oktober 1972 (- BVerwG III C 67.71 - [BVerwGE 41, 46 = ZLA 1973, 48]) insofern abweicht und auf dieser Abweichung beruht, als das Verwaltungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe angenommen hat, im Verfahren zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV sei eine Ermäßigung des branchenüblichen Schuldensatzes des Betriebes schlechthin unzulässig.
  • BVerwG, 03.01.1974 - III ER 400.73

    Rechtsmittel

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