Rechtsprechung
| BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch eines Auszubildenden auf Gewährung von Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen seiner Eltern - Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern eines Auszubildenden unabhängig vom Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Eelternunabhängige Ausbildungsförderung - Prüfungskompetenz - Unterhaltsanspruch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 18.12.1972 - III A 173.72
- OVG Berlin, 04.10.1973 - VI B 10.73
- BVerwG, 02.07.1974 - V C 16.74
- BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74
Papierfundstellen
- BVerwGE 49, 331
- NJW 1976, 2279
- MDR 1976, 691
- FamRZ 1976, 386
- DÖV 1976, 492
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 06.11.1975 - V C 11.74
Sachlegitimation - Gewährung von Zuschußleistungen - Unterhaltsansprüche
Auszug aus BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74
Für die Wahl der Förderungsart und die hierfür potentiell bedeutsamen Kriterien spielen so viele der höchstpersönlichen Beurteilung des Auszubildenden vorbehaltene oder doch zweckmäßigerweise zu überlassende Umstände eine Rolle, daß der Gesetzgeber nicht gehalten sein konnte, mit der Einräumung der Wahlfreiheit zugleich auch eine im Einzelfall interessenmäßig "richtige" Wahl zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 6. November 1975 - BVerwG V C 11.74 -). - BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75
Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz
Auszug aus BVerwG, 06.11.1975 - V C 16.74
§ 37 Abs. 1 BAföG will durch die Ermächtigung zur Überleitung das Amt für Ausbildungsförderung überhaupt erst in die Lage versetzen, die Frage des Bestehens und des Umfanges eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Auszubildenden gegen seine Eltern nötigenfalls einer verbindlichen Klärung im Zivilprozeß zuzuführen (vgl. Urteil des Senats vom 6. November 1975 - BVerwG V C 28.75 -).
- BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 21.88
Ausbildungsförderung und elterliche Unterhaltspflicht
Da der den Eltern förderungsrechtlich zugemutete Beitrag zu den Ausbildungskosten ihres Kindes im Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zubilligung von Freibeträgen vom Einkommen und Vermögen pauschaliert worden ist, der Umfang der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht für die Ausbildung von Kindern dagegen nur unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auf der berechtigten und auf der verpflichteten Seite im Einzelfall festgestellt werden kann (zu beidem s. BVerwGE 49, 331 ), ist es, zumal wenn bei der Anrechnung des Elterneinkommens von dem in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Zeitraum und nicht von dem für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Bedarfszeitraum ausgegangen wird, denkbar, daß der zivilrechtliche Unterhalt in einer Höhe geschuldet wird, die hinter dem im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnenden Betrag zurückbleibt, oder daß ein Unterhaltsanspruch im konkreten Fall überhaupt entfällt (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 35 zu § 36). - BVerwG, 06.11.1975 - V C 10.74
Überleitung des Unterhaltsanspruches eines Auszubildenden gegen seine Eltern auf …
Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Überleitungsermächtigung grundsätzlich unabhängig davon, ob sich der Unterhaltsanspruch letztlich (im Zivilprozeß) als existent erweist (vgl. hierzu die ebenfalls am 6. November 1975 verkündeten Urteile [BVerwG V C 16.74 und BVerwG V C 28.75]).Bemerkt sei ferner, daß der erkennende Senat Kriterien für die Beurteilung des Begehrens eines Auszubildenden auf Ausbildungsförderung ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen seiner Eltern in einer ebenfalls am 6. November 1975 verhandelten und entschiedenen Streitsache (BVerwG V C 16.74) entwickelt hat, auf die verwiesen werden kann.
- BVerwG, 15.05.1991 - 5 C 23.88
Ausbildungsförderung - Vorausleistungswege - Rückzahlung von Darlehn - …
Da der den Eltern förderungsrechtlich zugemutete Beitrag zu den Ausbildungskosten ihres Kindes im Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zubilligung von Freibeträgen vom Einkommen und Vermögen pauschaliert worden ist, der Umfang der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht für die Ausbildung von Kindern dagegen nur unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auf der berechtigten und auf der verpflichteten Seite im Einzelfall festgestellt werden kann (zu beidem s. BVerwGE 49, 331 ), ist es, zumal wenn bei der Anrechnung des Elterneinkommens von dem in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Zeitraum und nicht von dem für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Bedarfszeitraum ausgegangen wird, denkbar, daß der zivilrechtliche Unterhalt in einer Höhe geschuldet wird, die hinter dem im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnenden Betrag zurückbleibt, oder daß ein Unterhaltsanspruch im konkreten Fall überhaupt entfällt (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 35 zu § 36).
- BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 105.92
BAföG - Ausbildungsförderung - Anrechnung von Einkommen - Ehegatteneinkommen
Das Gesetz geht dabei davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (BVerwGE 49, 331 ; 59, 204 ; 77, 222 ). - BVerwG, 26.06.1992 - 5 B 104.92
Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Anrechnung von …
Das Gesetz geht dabei davon aus, daß die Pauschalen im Regelfall ausreichend sind, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (BVerwGE 49, 331 [BVerwG 06.11.1975 - V C 16/74]; 59, 204 [BVerwG 12.12.1979 - 8 C 69/79]; 77, 222 ). - BVerwG, 25.06.1984 - 5 B 30.83
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Gewährung einer …
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 49, 331 (334 f.) [BVerwG 06.11.1975 - V C 16/74] klargestellt hat, ist vor allem das nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ermittelte anrechenbare Einkommen der Eltern auf den Bedarf ohne Rücksicht darauf anzurechnen, ob im Einzelfall eine der Höhe des Anrechnungsbetrages entsprechende bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht der Eltern besteht. - BVerwG, 04.06.1991 - 5 C 30.88
Früherer Auszubildender - Rückzahlung eines Darlehns - Vorausleistungswege
Da der den Eltern förderungsrechtlich zugemutete Beitrag zu den Ausbildungskosten ihres Kindes im Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Zubilligung von Freibeträgen vom Einkommen und Vermögen pauschaliert worden ist, der Umfang der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht für die Ausbildung von Kindern dagegen nur unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auf der berechtigten und auf der verpflichteten Seite im Einzelfall festgestellt werden kann (zu beidem s. BVerwGE 49, 331 ), ist es, zumal wenn bei der Anrechnung des Elterneinkommens von dem in § 24 Abs. 1 BAföG bestimmten Zeitraum und nicht von dem für den Unterhaltsanspruch maßgeblichen Bedarfszeitraum ausgegangen wird, denkbar, daß der zivilrechtliche Unterhalt in einer Höhe geschuldet wird, die hinter dem im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG anzurechnenden Betrag zurückbleibt, oder daß ein Unterhaltsanspruch im konkreten Fall überhaupt entfällt (vgl. BT-Drucks. VI/1975 S. 35 zu § 36). - BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80
Elterliche Unterhaltspflichten während der Zeit eines Studiums - "Unterhalt für …
Dieses Gericht hat die Rechtsfrage jedoch nicht beantwortet, weil es - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwGE 49, 322, 324; vgl. auch Hennecke, Anm. zu BVerwG DÖV 1976, 492, 495) - zu Recht der Auffassung war, über die Wirksamkeit der unverzüglichen schriftlichen Mitteilung und die durch sie nach § 37 Abs. 4 BAföG a.F. ausgelösten unterhaltsrechtlichen Folgen habe allein der Richter der Zivilgerichtsbarkeit zu entscheiden. - BVerwG, 12.02.1985 - 5 B 58.83
Klage auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 12 eines Gymnasiums - …
Die Regelung, daß Kindern Ausbildungsförderung nicht mehr gewährt wird, wenn das Einkommen ihrer Eltern eine bestimmte Höchstgrenze übersteigt, hat, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. BVerwGE 49, 331 [BVerwG 06.11.1975 - V C 16/74]), ihren Ursprung im bürgerlichen Unterhaltsrecht. - OLG Düsseldorf, 25.06.1980 - 5 UF 35/80 Das ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Das Bundesausbildungsförderungsgesetz geht von dem Prinzip der familienabhängigen Förderung aus (BVerwG FamRZ 1976, 386;… Rothe/Blanke, BAföG 3. Aufl. § 1 Rdn. 1.5 und 8, § 11 Rdn. 2.1 zu b), Vorbem. 1 vor § 2; Blanke, FamRZ 1969, 394, 396; Jung, FamRZ 1974, 315 f).
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