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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.05.1957 - III C 378.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,82
BVerwG, 07.05.1957 - III C 378.56 (https://dejure.org/1957,82)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1957 - III C 378.56 (https://dejure.org/1957,82)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1957 - III C 378.56 (https://dejure.org/1957,82)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 50
  • NJW 1957, 1648
  • MDR 1957, 632
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.05.1956 - III C 230.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1957 - III C 378.56
    Das angefochtene Urteil befindet sich damit in Einklang mit demUrteil des erkennenden Senats vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55] -, in dem nicht nur die Rechtsgültigkeit der §§ 360 LAG und 41 FG festgestellt, sondern auch ausgeführt worden ist, daß in dem genannten Bestimmungen nicht unbedingt und stets die Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen und allen Schadensfeststellungen vorgesehen ist, sondern daß es der Entscheidung der Behörde überlassen ist, unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zur Schwere der Verfehlung und ihrer Gefährlichkeit für den Ausgleichsfonds die Ausschließung von einer, von mehreren oder von allen Ausgleichsleistungen oder Schadensfeststellungen anzuordnen oder festzustellen.
  • BVerwG, 28.02.1963 - III C 124.61
    Erheblich sind Tatsachen, wenn sie die Entscheidung beeinflussen können, mögen sie auch im Einzelfall der Gewährung der Leistung nicht entgegenstehen (Bestätigung von BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]; 9, 114 [BVerwG 20.08.1959 - IV C 367/58]und BVerwG III C 189.57, Urteil vom 10. August 1961).

    Davon abgesehen, widerspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ausschließung der Klägerin von der Kriegsschadenrente sei nicht gerechtfertigt, weil die Verschweigung für die Entscheidung nicht erheblich gewesen sei, der abstrakten Betrachtungsweise, die sowohl der erkennende Senat wie auch der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei Anwendung von § 360 LAG für richtig angesehen hat (vgl. Urteile vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 378.56 - [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]]; vom 8. April 1960 - BVerwG IV C 24.58 - vom 26. August 1959 - BVerwG IV C 298.58 - [BVerwGE 9, 114]; vom 10. August 1961 - BVerwG III C 189.57 -).

    Indessen handelt es sich bei der gegenwärtigen Vermögenslage oder den jetzigen Einkünften des Geschädigten ebenso wie bei Entschädigungsleistungen (vgl. hierzu BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]) um Tatsachen, die von der Schadensentstehung zeitlich losgelöst sind.

    Diese Wirkung ist ebenso wie die Schwere des Verschuldens von Bedeutung für den Umfang der Ausgleichsleistungen, von denen die Klägerin möglicherweise auszuschließen sein wird (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]).

  • BVerwG, 10.12.1959 - III C 167.58

    Rechtsmittel

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 - [Buchholz, BVerwG 427.3 zu § 360 LAG Nr. 1]; Urteil vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - [BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55] = Buchholz, BVerwG 427.3 zu § 360 LAG Nr. 2]; Urteil vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 378.56 - [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]], ferner Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG IV C 298.58 - [MDR 1959 S. 1035]).

    Bei diesem Grundsatz handelt es sich um eine Ermessensbindung, die überall da eingreift, wo es im Gebiet des öffentlichen Rechts um die Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten geht, nicht aber um reines Ermessen, das richterlicher Überprüfung nur in beschränktem Umfange unterstellt wäre (vgl. BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56] [53]).

  • BVerwG, 11.11.1960 - IV C 241.59

    Rechtsmittel

    Rein rechnerisch lasse sich die Verhältnismäßigkeit der Wirkung der Ausschließungsmaßnahme auf einen Betroffenen zu der Schwere seiner Verfehlung und der Gefährdung des Ausgleichsfonds nicht ermitteln, die Verhältnismäßigkeit sei aber ein an dem Begriff der Angemessenheit ausgerichteter Wert, der ein Übermaß nicht zulasse (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1957, ZLA 1957 S. 327).

    In materiell-rechtlicher Hinsicht hat das Bezirksverwaltungsgericht entgegen der Rechtsansicht des VIA die ständige Rechtsprechung beider Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt, indem es unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1957 (BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]) die Verhältnismäßigkeit der Ausschließungsmaßnahmen in ihrer Wirkung auf den Betroffenen zu der Schwere der Verfehlung als einen Rechtsbegriff angesehen hat.

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