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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.04.1976 - 5 C 36.75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,924
BVerwG, 29.04.1976 - 5 C 36.75 (https://dejure.org/1976,924)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.1976 - 5 C 36.75 (https://dejure.org/1976,924)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 1976 - 5 C 36.75 (https://dejure.org/1976,924)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)

    Unternehmensflurbereinigung/Entschädigung; Entschädigung/Nutzungsentschädigung; Ausgleichsanspruch/Rechtsnatur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ArgeLandentwicklung (Leitsatz)

    Ausgleichsanspruch; Entschädigung; Nutzungsentschädigung; Rechtsnatur; Unternehmensverfahren

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Flurbereinigungsbehörde - Ausgleich von Härten - Unternehmensflurbereinigung - Geldentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 50, 333
  • BVerwGE 50, 334
  • DÖV 1976, 708
  • DÖV 1976, 808
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 13.12.2007 - III ZR 116/07

    Eigentumsrechtlicher Schutz eines landwirtschaftlichen Betriebes in der …

    Bei der Geldentschädigung nach § 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG handelt es sich nicht um den Härteausgleich nach § 36 Abs. 1 Satz 2 (Senatsurteil BGHZ 89, 69, 73; BVerwGE 50, 333, 337, 342).

    § 51 Abs. 1 FlurbG verpflichtet die Teilnehmergemeinschaft (BVerwGE 59, 79, 84; BVerwG RdL 1962, 106) zum Ausgleich bei vorübergehenden übermäßigen Nachteilen einzelner Teilnehmer in Bezug auf eine im Übrigen gleichwertige Abfindung (BVerwGE 50, 333, 339).

    Die Norm regelt damit nicht die vom Träger des Unternehmens zu leistende Enteignungsentschädigung (BVerwGE 66, 47, 50; 50, 333, 339).

  • BVerwG, 24.06.1982 - 5 C 20.80

    Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Rahmen eines …

    Ausgleichungsforderungen nach § 51 Abs. 1 FlurbG zur Behebung zwischenzeitlicher Beeinträchtigungen sind Ausgleichsansprüche eigener Art, die neben der Landabfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind (BVerwGE 50, 333 [339]).

    Derartige Ausgleiche, die angemessen sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), sind keine Enteignungsentschädigungen (BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1955 - BVerwG 1 B 192.53 - [RdL 1955, 136]; BVerwGE 50, 333 [337, 339]); das schließt aber nicht aus, daß damit Folgeschäden der vorläufigen Besitzeinweisung, die zugleich als Vorwirkungen der späteren Planausführung angesehen werden können, ausgeglichen werden, gerade weil sie durch die Landabfindung nicht erfaßt werden, andererseits aber, da sie durch die vorläufige Besitzeinweisung, also einer Maßnahme der Flurbereinigung herbeigeführt werden, nicht unausgeglichen hingenommen werden müssen.

    Das ist auch folgerichtig, wenn berücksichtigt wird, daß, wie unter Hinweis auf BVerwGE 50, 333 bereits ausgeführt, Ausgleichsansprüche nach § 51 Abs. 1 FlurbG solche eigener Art sind, die neben der Abfindung bestehen und auf diese nicht anzurechnen sind.

  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 127/82

    Entschädigung für Nachteile einer vorläufigen Anordnung in der …

    Dieser Härteausgleich - mochte er auch im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung festgesetzt worden sein - wurde nicht als Enteignungsentschädigung gewertet, über ihn hatten daher allein die Flurbereinigungsgerichte zu befinden (BVerwG RdL 1977, 66 ff.).

    Diese Entschädigung wird nicht - wie der Härteausgleich - von der Teilnehmergemeinschaft, sondern vom Träger des Unternehmens, dem von der Maßnahme Begünstigten, geschuldet (Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 88 Nr. 36;… Seehusen/Schwede FlurbG 3. Aufl. § 88 Rn. 4; offengelassen in BVerwG RdL 1977, 66).

  • BVerwG, 08.02.1979 - 5 C 24.76

    Vorläufige Anordnung/Rechtsweg; Entschädigung/Nutzungsentschädigung

    Für Streitigkeiten über einen Härteausgleich nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, um den es dem Kläger letztlich geht, sind aber im unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift die Flurbereinigungsgerichte zuständig (BVerwGE 50, 333 [335]).
  • BVerwG, 09.01.1979 - 5 B 50.77

    Annahme einer Enteignung bei Besitzentzug auf Grund einer vorläufigen Anordnung - …

    Das trifft insbesondere für die von ihnen aufgeworfene Frage zu, ob der Besitzentzug aufgrund einer vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 FlurbG eine Enteignung darstellt (vgl. hierzu Urteil vom 29. April 1976 - BVerwG 5 C 36.75 - [DÖV 1976, 708]).
  • OVG Thüringen, 13.05.2019 - 7 F 411/15

    Nachteilsausgleich für einen ökologisch wirtschaftenden Betrieb im …

    Derartige Ausgleiche, die angemessen sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG), sind keine Enteignungsentschädigungen (BVerwG, Beschl. v. 8. Januar 1955 - BVerwG 1 B 192.53 - (RdL 1955, 136); BVerwGE 50, 333 ).
  • VGH Bayern, 03.03.1977 - 54 XIII 76

    Unternehmensflurbereinigung/Voraussetzungen; Ordentliches Gericht/Zuständigkeit; …

    (Die teilweise hiervon abweichende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29.4.1976 - DÖV 1976 Seite 708 - stützt sich auf die alte Rechtslage; in dieser Entscheidung ist ausdrücklich offengelassen, ob die neue Rechtslage dieser Auffassung widerspricht).
  • BVerwG, 13.09.1983 - 5 CB 59.80

    Fehlende Begründung der Entscheidungsgründe - Ablehnung eines Härteausgleichs für …

    Diese Frage ist einer revisionsgerichtlichen Entscheidung deswegen nicht zugänglich, weil das Vorliegen einer ausgleichspflichtigen Härte (vgl. dazu Beschluß vom 6. März 1961 - BVerwG 1 B 141.60 - [RdL 1961, 136 = Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 2] und BVerwGE 50, 333 [335]) immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Verfahrens abhängt, insbesondere vom Umfang, der Dauer und der Intensität der vorläufigen Anordnung und des damit verbundenen Ausmaßes der Besitz- und Nutzungsbeeinträchtigung der in Anspruch genommenen Rechtsobjekte sowie der individuellen Betroffenheit des einzelnen Beteiligten im Verhältnis zu den übrigen betroffenen Beteiligten unter Berücksichtigung hierfür zur Verfügung gestellter geeigneter und ausreichender Ersatzflächen sowie sonstiger Entschädigungsleistungen.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1989 - 7 S 3391/88

    Kiesgewinnung/Nutzungsentschädigung

    Für den im gegenwärtigen Verfahrensstand allein in Betracht kommenden angemessenen Härteausgleich nach § 88 Abs. 3, § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gilt indessen: Er soll zwischenzeitliche Beeinträchtigungen beheben und zumutbare Härten sowie übermäßige Nachteile ausgleichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1976, DÖV 1976, 708).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1977 - IX G 60/75

    Kataster/Unrichtigkeit vermessungsbehördlicher Unterlagen; …

    Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.4.1976 - V C 36.75 -, in Die Öffentliche Verwaltung 1976 S. 708.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1977 - VII 1716/76

    Auslagen/Revisionsverfahren

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