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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 113.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1338
BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 113.81 (https://dejure.org/1983,1338)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1983 - 5 C 113.81 (https://dejure.org/1983,1338)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1983 - 5 C 113.81 (https://dejure.org/1983,1338)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschiedene Elternteile - Auszubildender - Gemeinsame Kinder - Einkommensbezieher - Freibetragshälfte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 280
  • DÖV 1984, 220
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 19.10.2006 - 5 C 16.05

    Ausbildungsförderung, Einkommensfreibetrag bei -; Anrechnungsfreiheit von …

    Führt die Anwendung von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bereits zu dem Ergebnis, dass das erzielte Einkommen eines (geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden) Elternteils anrechnungsfrei bleibt, so ist der mit Blick auf einen weiteren Unterhaltsberechtigten zu gewährende Erhöhungsfreibetrag i.S.v. § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG zwar nur einmal in Ansatz zu bringen (insoweit Bestätigung des Urteils vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 113.81 - BVerwGE 67, 280), aber dem anderen Elternteil nicht hälftig, sondern ungeschmälert zuzuordnen (Aufgabe des im Urteil vom 23. Juni 1983 entwickelten "Halbteilungsgrundsatzes").

    In solchen Fällen bleibt es zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 113.81 - BVerwGE 67, 280) dabei, dass auch hinsichtlich getrennt lebender oder geschiedener Elternteile des Auszubildenden für (weitere) gemeinsame Kinder nur je ein Freibetrag je Kind anrechnungsfrei bleibt.

    Denn Grundlage einer solchen Vorgehensweise könnte - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung - nur eine Anwendung und Fortführung des im Urteil vom 23. Juni 1983 (a.a.O., Leitsatz) entwickelten "Halbteilungsgrundsatzes" sein.

    Dies bedeutet nicht, jeder Freibetragsfall i.S.d. Absatzes 1 rufe für jeden Elternteil einen (ungeschmälerten) Erhöhungsfall i.S.d. Absatzes 3 hervor (Urteil vom 23. Juni 1983 a.a.O. S. 282 ff.) .

    Dieser Problematik hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1983 (a.a.O.) dadurch Rechnung zu tragen gesucht, dass er unter der damals vorliegenden Voraussetzung, wonach beide geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Elternteile des Auszubildenden Einkommen beziehen, im Grundsatz jedem elterlichen Einkommensbezieher eine Hälfte des Erhöhungsfreibetrages zugeordnet hat (Halbteilungsgrundsatz).

    Zur Begründung dieser Zuordnung ist im Urteil vom 23. Juni 1983 (a.a.O. S. 284) darauf abgestellt worden, dass die gegen die beiden Elternteile gerichteten Unterhaltsansprüche ihrer Kinder (regelmäßig) in einem dieser Aufteilung entsprechenden Verhältnis zueinander stünden.

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Dem trägt § 25 Abs. 6 BAföG mit der Möglichkeit Rechnung, vom maßgeblichen Einkommen einen individuell zu errechnenden weiteren Freibetrag abzusetzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (zum Ganzen s. BVerwGE 59, 204 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 60/78]; 62, 154 ; 67, 280 ; 70, 189 ; 77, 222 ).
  • VGH Hessen, 05.12.1991 - 9 UE 2532/89

    Anrechnung von Kinderfreibeträgen bei der Ausbildungsförderung - geschiedene oder …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dies nach der hier maßgeblichen Rechtslage für alle Freibeträge des § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG entschieden (Urteil vom 23. Juni 1983 - 5 C 113.81 -, BVerwGE 67, 280 = Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 6).

    In seinem Urteil vom 23. Juni 1983 (a. a. O.) hatte das Bundesverwaltungsgericht damit insbesondere die damals bestehende Verwaltungspraxis zu § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG, bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern jedem Elternteil diesen Freibetrag einzuräumen, als nicht dem Gesetz entsprechend kritisiert.

    Diese Frage ist vom Bundesverwaltungsgericht, das von einer Halbierung des Freibetrags im Regelfall ausgegangen ist, offengelassen worden (Urteil vom 23. Juni 1983, a. a. O., S. 284).

  • BSG, 14.10.2020 - B 11 AL 2/20 R

    Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Ausbildungsgeld - …

    Rn. 25 § 25 Abs. 6 BAföG dient der Berücksichtigung atypischer Umstände (BVerwG vom 23.6.1983 - 5 C 113/81 - BVerwGE 67, 280, 285 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 6 - juris RdNr 24; BVerwG vom 11.10.1984 - 5 C 17/82 - BVerwGE 70, 189, 191 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 7 - juris RdNr 17; BVerwG vom 7.5.1987 - 5 C 66/84 - BVerwGE 77, 222, 227 - Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 8 - juris RdNr 14), wobei an das Merkmal der unbilligen Härte grundsätzlich erhebliche Anforderungen zu stellen sind (…Knoop in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl 2020, § 25 RdNr 39).
  • OVG Sachsen, 11.08.2004 - 5 B 497/03

    Ausbildungsförderung, Ehegatten, Getrenntleben, Freibeträge

    Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass die hier entscheidungserhebliche Frage einer anderen als einer gleichmäßigen Aufteilung des Pauschbetrages nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG für den Fall, dass das Einkommen eines Elternteils so gering ist, dass es bereits durch den für ihn nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzusetzenden Freibetrag aufgezehrt wird, bei dem anderen Elternteil aber nach der Anwendung des § 25 Abs. 1 und 3 BAföG noch Einkommen vorhanden ist, durch das Bundesverwaltungsgericht bisher ausdrücklich offen gelassen wurde (BVerwG, Urt. v. 23.6.1983, BVerwGE 67, 280 [284]).

    Mit dem über die jeweiligen Freibeträge anrechnungsfrei gestellten Teil des Einkommens ist regelmäßig der durchschnittliche Aufwand für den Lebensunterhalt des Einkommensbeziehers, seines Ehegatten, seiner Kinder und der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten abgegolten (BVerwG, Urt. v. 23.6.1983, BVerwGE 67, 280 [282]).

  • BVerwG, 07.05.1987 - 5 C 66.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Unterhalt aus sittlicher Verpflichtung - …

    Das Gesetz mutet den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (s. BVerwGE 59, 204 [BVerwG 13.12.1979 - 5 C 60/78]; 62, 154 ; 67, 280 ; 70, 189 ) Über die in den Absätzen 1 bis 3 des § 25 BAföG vorgesehenen Freibeträge hinaus kann deshalb nach Absatz 6 dieser Vorschrift ein weiterer Teil des Einkommens nur anrechnungsfrei bleiben, wenn dem Einkommensbezieher außergewöhnliche Aufwendungen erwachsen, die er aus den ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zu belassenden Mitteln nicht tragen kann, und soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist.

    Doch ist auch diese Anschließung eigenständig verwirklicht (vgl. BVerwGE 62, 154 [BVerwG 09.04.1981 - 5 C 62/79]; 67, 280 [BVerwG 23.06.1983 - 5 C 37/81]; 70, 189 [BVerwG 11.10.1984 - 5 C 34/81]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2011 - 6 B 16.10

    Ausbildungsförderung; Einkommen; Freibeträge; Ausschöpfung; Härtefreibetrag; …

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte entschieden, dass, wenn beide geschiedenen Elternteile des Auszubildenden Einkommen beziehen, für jedes ihrer gemeinsamen Kinder nur insgesamt ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG anrechnungsfrei bleiben könne, und zwar grundsätzlich bei jedem Einkommensbezieher eine Freibetragshälfte (Urteil vom 23. Juni 1983 - 5 C 113/81 -, BVerwGE 67, 280).
  • VG Mainz, 10.10.2019 - 1 K 734/18

    Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung; Anforderungen …

    Rn. 58 Der Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt und daher bei getrennt lebenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern grundsätzlich hälftig aufgeteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1983 - 5 C 113/81 -, juris Rn. 15 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.01.2005 - 2 MB 165/04

    Vorraussetzung einer unbilligen Härte für den Einkommensbezieher; Prägung der …

    Das steht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1983 - 5 C 113.81 -, E 67, 280).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1990 - 7 S 2265/89

    Ausbildungsförderung: Elterneinkommen, Härtefreibetrag

    Über die in den Absätzen 1 -- 3 des § 25 BAföG vorgesehenen Freibeträge hinaus kann deshalb nach Abs. 6 dieser Vorschrift ein weiterer Teil des Einkommens nur dann anrechnungsfrei bleiben, wenn dem Einkommensbezieher außergewöhnliche Aufwendungen erwachsen, die er aus den ihm nach den Absätzen 1 -- 3 zu belassenden Mitteln nicht tragen kann, und soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist (vgl. BVerwGE 62, 154, 157 f; 67, 280, 282; 70, 189, 190 f;… Urt. vom 7.5.1987, Buchholz 436.36 § 25 BAföG Nr. 8).
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