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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.07.1958 - VI C 186.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,378
BVerwG, 16.07.1958 - VI C 186.56 (https://dejure.org/1958,378)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.1958 - VI C 186.56 (https://dejure.org/1958,378)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 1958 - VI C 186.56 (https://dejure.org/1958,378)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 168
  • MDR 1958, 947
  • DVBl 1959, 68
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 30.08.1962 - VIII C 49.60
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nur erfüllt, wenn dem Geschädigten in der Wiedergutmachungsentscheidung das Recht auf bevorzugte Wiederanstellung (§ 9 Abs. 1 BWGöD) gewährt worden war, nicht aber dann, wenn ihm unter Ablehnung der Wiederanstellung nur ein Versorgungsrecht zuerkannt worden war (BVerwGE 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]).
  • BGH, 29.01.1960 - IV ZR 242/59

    Rechtsmittel

    Im Zuge der Wiedergutmachung kann der Geschädigte daher auch die Einräumung einer Spitzenstellung verlangen (BVerwGE 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56] [170]).

    Hier gestaltet sich der Nachweis dafür, daß der Geschädigte bei ungestörtem Verlauf seiner Dienstlaufbahn die von ihm in Anspruch genommene Spitzenstellung erreicht hätte, wegen der außerhalb der fachlichen Eignung des Geschädigten liegenden Faktoren, die bei der Besetzung von Spitzenstellungen erfahrungsgemäß auch in einem Rechtsstaat mitwirken, in der Regel schwieriger (vgl. BVerwGE 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56] [170]).

  • BVerwG, 07.09.1960 - VIII C 53.59

    Rechtsmittel

    Das Bundeswiedergutmachungsgesetz enthält eine Sonderregelung zum Schadensersatzrecht (BVerwGE 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]. [171]).

    Aus dem Sinn des Wiedergutmachungsrechts ergibt sich, daß die die Schadensermittlung betreffenden Grundsätze des bürgerlichen Rechts nur eingeschränkt gelten; hypothetische Schadensursachen, die sich aus anderen als dienstrechtlichen Gründen ergeben hätten, bleiben grundsätzlich unbeachtlich (BVerwGE 4, 146 [BVerwG 02.11.1956 - II C 228/54]; 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56][171]; 7, 336 [338]).

  • BVerwG, 11.05.1960 - VIII C 63.59

    Max Brauer

    Das Bundeswiedergutmachungsgesetz ist eine Sonderregelung für die geschädigten früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht nur gegenüber dem bürgerlichen Schadensersatzrecht (BVerwGE 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56] [171]), sondern auch gegenüber dem allgemeinen Beamtenrecht (…ebenso Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl., Erl. 17 a zu § 1 BWGöD) und geht infolgedessen auch einer früheren Regelung der Besoldung und Versorgung des Geschädigten vor.
  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 13.68

    Ende der der Schadensermittlung und der Bemessung der Wiedergutmachung dienenden …

    § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ändert nämlich nichts an dem letztlich auf dem Grundsatz der konkreten Schadensermittlung beruhenden Grundsatz einer individuellen Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (BVerwGE 1, 175; 5, 358 [BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56]; 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]; 10, 35 [BVerwG 02.12.1959 - V C 167/57]; 11, 109) [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]: Nach Maßgabe der im gesamten Prüfungszeitraum bestehenden Bedingungen ist zu fragen, welcher Aufstieg als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist, wenn angenommen wird, es hätte keine verfolgungsbedingte Schädigung stattgefunden und der Geschädigte hätte seine Dienstlaufbahn so fortgesetzt, wie dies seinen nicht den nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzten, aber auch nicht in der Nachkriegszeit wegen ihrer früheren politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus begünstigten Mitbewerbern möglich war (BVerwGE 5, 54).
  • BVerwG, 22.11.1962 - VIII C 17.61

    Rechtsmittel

    Das Bundeswiedergutmachungsgesetz enthält nämlich eine besondere Entschädigungsregelung, durch die nicht nur die Einwendung des allgemeinen Schadensersatzrechts ausgeschlossen wird, soweit Verfolgungsschäden im öffentlichen Dienst geltend gemacht werden (BVerwGE 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56] [171]), sondern auch die unmittelbare Einwendung der seinerzeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.
  • BVerwG, 30.01.1969 - II B 58.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1958 - BVerwG VI C 186.56 -.
  • BVerwG, 19.09.1973 - II B 32.73

    Ansprüche wegen einer auf nationalsozialistische Unrechtsmaßnahmen …

    Das Bundeswiedergutmachungsgesetz enthält nämlich, eine besondere Entschädigungsregelung, durch die nicht nur die Anwendung des allgemeinen Schadensersatzrechts ausgeschlossen wird, soweit Verfolgungsschäden im öffentlichen Dienst geltend gemacht werden (BVerwGE 7, 168 [171]), sondern auch die unmittelbare Anwendung der seinerzeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften.
  • BVerwG, 21.02.1963 - VIII C 54.62

    Bestimmung des Zahlungsbeginns für ein erhöhtes Ruhegehalt bei Unterbleiben der …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß § 10 Abs. 3 Satz 1 BWGöD die Wiedergutmachungsentscheidung meint, durch die der auf bevorzugte Wiederanstellung gerichtete Anspruch des Geschädigten (§ 9 Abs. 1 BWGöD) dem Grunde und dem Ausmaß nach festgelegt wird (BVerwGE 7, 168 [BVerwG 16.07.1958 - VI C 186/56]).
  • BVerwG, 28.02.1961 - VIII B 123.60

    Rechtsmittel

    Der Begriff der individuellen Dienstlaufbahn - § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 3, 86 [88]; 5, 54; 7, 168 [170]; 10, 35 ff.).
  • BVerwG, 24.08.1960 - VIII C 232.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 05.10.1961 - VIII B 35.61

    Bindungswirkung einer früheren Wiedergutmachungsentscheidung "dem Grunde nach" - …

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