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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.10.1958 - III C 404.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,303
BVerwG, 22.10.1958 - III C 404.56 (https://dejure.org/1958,303)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1958 - III C 404.56 (https://dejure.org/1958,303)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1958 - III C 404.56 (https://dejure.org/1958,303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 7, 271
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.11.1957 - I C 168.56

    Abbruchverfügung bei Änderung der Bauklasseneinteilung

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1958 - III C 404.56
    Daß auch bei einer Anfechtungsklage eine nach Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen ist, wenn der Geltungswille der neuen Rechtsnorm den in dem Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt mit erfaßt, entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil des I. Senatsvom 14. November 1957 (BVerwG I C 168.56 - BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56] [352]); dazu auch Bachof, JZ 1958 S. 301 ff.; Urteile des IV. Senatsvom 16. November 1956 (BVerwG IV C 299.55 - BVerwGE 4, 161 [165-167]) undvom 10. Juli 1957 (BVerwG IV C 210.55 - RLA 1957 S. 317 [318]) -.
  • BVerwG, 27.06.1955 - III C 25.54
    Auszug aus BVerwG, 22.10.1958 - III C 404.56
    Die bisher nur als eine generelle Ermessensregelung ohne Rechtsnormcharakter (vgl. hierzu Urteil des Senats von27. Juni 1955 - BVerwG III C 25.54 - BVerwGE 2, 163 [164-165] - zur Weisung über die Ausbildungshilfe vom 24. Februar 1953 in der Fassung vom 5. Mai 1953) ergangene Bestimmung über die Beschränkung der Gewährung von Beihilfen zur Hausratbeschaffung auf unmittelbar Geschädigte ist damit zu einer Rechtsnorm geworden.
  • BVerwG, 16.11.1956 - IV C 299.55
    Auszug aus BVerwG, 22.10.1958 - III C 404.56
    Daß auch bei einer Anfechtungsklage eine nach Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretene Rechtsänderung zu berücksichtigen ist, wenn der Geltungswille der neuen Rechtsnorm den in dem Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt mit erfaßt, entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil des I. Senatsvom 14. November 1957 (BVerwG I C 168.56 - BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56] [352]); dazu auch Bachof, JZ 1958 S. 301 ff.; Urteile des IV. Senatsvom 16. November 1956 (BVerwG IV C 299.55 - BVerwGE 4, 161 [165-167]) undvom 10. Juli 1957 (BVerwG IV C 210.55 - RLA 1957 S. 317 [318]) -.
  • BVerwG, 10.02.1961 - IV C 73.60

    Vererblichkeit von zu Lebzeiten eines unmittelbar begünstigten …

    Urteil des III. Senats vom 22. Oktober 1958 - BVerwG III C 404.56 - stehe dem nicht entgegen.

    Es erscheint auch nicht angängig, den geltend gemachten Anspruch bereits aus den im Urteil vom 22. Oktober 1958 - BVerwG III C 404.56 - (BVerwGE 7, 271) niedergelegten Erkenntnisses zu bejahen.

    Zumindest in diesem Falle ist die dem unmittelbar Begünstigten bewilligte Leistung so vollständig an die nach der eindeutigen Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate vererbliche Leistung der mit Rechtsanspruch ausgestatteten Bezüge von Kriegsschadenrente herangeführt worden, daß auch auf sie die für diese Leistungen erarbeiteten Grundsätze der Vererblichkeit Anwendung finden müssen, ohne daß es darauf ankommt, ob die Erben selbst - wie in dem in BVerwGE 7, 271 [BVerwG 22.10.1958 - III C 404/56] entschiedenen Fall - die persönlichen Voraussetzungen für die unmittelbare Einweisung in diese Leistung erfüllen.

  • BVerwG, 07.04.1964 - III C 244.61

    Rechtsmittel

    Die entgegenstehenden Vorschriften in § 2 Abs. 5 der 2. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 16. Juli 1958 (BGBl. I S. 515) und die entsprechenden Bestimmungen der Nr. 13 Abs. 6 der DB-Härtefonds in der Fassung vom 15. August 1960 (Mtbl. BAA S. 220) ständen im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 271).

    Auf diesem Grundsatz beruht die Entscheidung vom 22. Oktober 1958 - BVerwG III C 404.36 - (BVerwGE 7, 271), die eine Ausnahme herauserarbeitet, sowie das Urteil des IV. Senats vom 10. Februar 1961 - BVerwG IV C 73.60 - (BVerwGE 12, 53).

    Demgegenüber stellt die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 271) eine Ausnahme dar, indem dort erklärt wurde, daß Erben eines Sowjetzonenflüchtlings, die selber Sowjetzonenfluchtling sind, die Beihilfe, die einem unmittelbar geschädigten Erblasser gewährt werden könne, auch erhalten können.

  • BVerwG, 10.05.1967 - V C 23.65

    Beziehen von Unterhaltsbeihilfe zu Lebzeiten der Mutter als Voraussetzung für …

    Wie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in BVerwGE 7, 271 (275) [BVerwG 22.10.1958 - III C 404/56] ausgeführt hat, ist § 301 a LAG eine Sondervorschrift für die Personengruppe der Sowjetzonenflüchtlinge, ohne daß § 301 LAG noch heranzuziehen ist.

    Dem steht die erwähnte Entscheidung des III. Senats in BVerwGE 7, 271 nicht entgegen; die hier zu entscheidende Frage stellte sich in jenem Falle nicht, weil die Anspruchsteller Sowjetzonenflüchtlinge waren.

  • BVerwG, 27.12.1960 - IV B 307.60

    Rechtsmittel

    Es ist trotz des Urteils BVerwG III C 404.56 vom 22. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 271) noch grundsätzlich klärungsbedürftig, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, Erben eine nicht als Rechtsanspruch ausgestaltete Ausgleichsleistung (§ 233 LAG) weiterverfolgen können.

    Es ist trotz des Urteils BVerwG III C 404.56 vom 22. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 271) noch grundsätzlich klärungsbedürftig, ob, gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen, Erben eine nicht als Rechtsanspruch ausgestaltete Ausgleichsleistung (§ 233 LAG) weiterverfolgen können.

  • BVerwG, 05.05.1965 - IV C 147.64

    Anspruch auf Kriegslastenausgleich

    Die Klägerin glaubt, aus BVerwG III C 404.56 vom 22. Oktober 1958 herleiten zu können, daß sie nicht unmittelbar geschädigt zu sein brauche.

    Kommt es auf die Eigenschaft als Erbe nicht an, so spricht hier der in BVerwGE 7, 271 entwickelte Gedanke keine Rolle, jedenfalls nicht unmittelbar.

  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 34.63

    Vererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensentscheidung mit Blick auf …

    In diesem Sinne haben die auf dem Gebiet des Lastenausgleichs zuständigen Senate entschieden (BVerwGE 7, 271; 12, 53 [BVerwG 10.02.1961 - IV C 306/59]; 16, 63 [BVerwG 17.04.1963 - VI C 172/60]; 18,m).
  • BVerwG, 07.02.1961 - III C 127.57

    Rechtsmittel

    Diese Rechtsänderung ist im Revisionsverfahren schon deshalb zu berücksichtigen, weil sich der Geltungswille des 8. ÄndG LAG, wie die Anordnung der rückwirkenden Anwendung seiner Vorschriften ergibt, zumindest auf alle bei seinem Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstreckt (Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1958 - BVerwG III C 404.56 - [BVerwGE 7, 271]).
  • BVerwG, 24.04.1963 - IV C 197.62

    Rechtsmittel

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil BVerwGE 7, 271 [274] so ausgesprochen.
  • BVerwG, 14.12.1961 - III C 140.60

    Auszahlung einer Beihilfe an einen Erben - Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge

    Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 22. Oktober 1958 - BVerwG III C 404.56 - ausgesprochen.
  • BVerwG, 13.10.1961 - IV C 21.61

    Geltendmachung einer Aufbaubeihilfe durch die Erben eines unmittelbar …

    Zu Kann-(Ermessens-)leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge (§ 301 a LAG), über die § 2 Abs. 5 Halbsatz 1 der 2. LeistungsDV-LA vorschreibt, sie "könnten" "nur an den unmittelbar Geschädigten selbst" "gewährt" werden, ist in BVerwGE 7, 271 (BVerwG III C 404.56) entschieden, der Bewilligung einer Hausratbeihilfe an Erben eines Sowjetzonenflüchtlings stehe nichts im Wege, wenn die Erben selber als Sowjetzonenflüchtlinge anerkannt seien, und in BVerwG IV C 73.60 vom 10. Februar 1961, die dem unmittelbar begünstigten Sowjetzonenflüchtling bewilligte Unterhaltsbeihilfe sei jedenfalls dann vererblich, wenn der Bewilligungsbescheid dem Antragsteller ordnungsmäßig zugestellt worden sei und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet habe.
  • BVerwG, 28.09.1962 - IV C 229.61

    Rechtsmittel

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