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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1959 - VII P 5.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,85
BVerwG, 06.03.1959 - VII P 5.58 (https://dejure.org/1959,85)
BVerwG, Entscheidung vom 06.03.1959 - VII P 5.58 (https://dejure.org/1959,85)
BVerwG, Entscheidung vom 06. März 1959 - VII P 5.58 (https://dejure.org/1959,85)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    PersVG §§ 31, 44

Papierfundstellen

  • BVerwGE 8, 202
  • NJW 1957, 1746
  • NJW 1959, 1746 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (1)

  • EuGH - 3/56 (anhängig)

    Italien / Hohe Behörde

    Auszug aus BVerwG, 06.03.1959 - VII P 5.58
    Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - mit Beschluß vom 14. Mai 1958 die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Deutsche Bundesbahn für verpflichtet erklärt, dem Antragsteller und Beschwerdeführer die ihm in dem vor dem Fachsenat anhängig gewesenen Verfahren P OVG 3/56 im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 253, 55 DM zu ersetzen.
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots …

    Dieser Ausschluß finanzieller Vorteile ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - [BVerwGE 8, 202]; Beschluß vom 14. April 1967 - BVerwG 7 P 1.66 - [ZBR 1967, 276 = PersV 1967, 234]), nur gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Amtes keine finanziellen Nachteile verbunden sind.

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, wird es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen sind und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zusteht (BVerwGE 8, 202 [203]).

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch …

    Da der Personalrat nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein könne, hat diese Rechtsprechung angenommen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handele, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - BVerwGE 8, 202 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 13, insoweit in BVerwGE 58, 54 nicht abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ; Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 -).

    Diese Rechtsprechung, die an die fehlende Vollrechtsfähigkeit des Personalrats anknüpft (vgl. dazu Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - PersV 1980, 145 ;… vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. und - BVerwG 6 P 30.78 - a.a.O.; vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - ferner BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ), ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet, die rechtliche Würdigung zu stützen.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlaß der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ; Beschluß vom 27. März 1990 - BVerwG 6 PB 22.89 -).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer - …

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 202 ; 58, 54 ; 67, 135 ; Beschluß vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - PersR 1990, 130 = PersV 1990, 351).

    Die Personalvertretungen sind nicht rechtsfähig und können daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 13, insoweit in BVerwGE 58, 54 nicht abgedruckt, und - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ;… vgl. ebenso: Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 71 Rdnr. 25 i.V.m. § 1 Rdnr. 80;… Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl. 1991, § 1 Rdnr. 39; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 1 Rz 14;… Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Art. 1 Rdnr. 74;… a.M.: Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 1 Rdnr. 59 und § 44 Rdnr. 27: Teilrechtsfähigkeit im eigenen Wirkungskreis).

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, ist diese Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln werde, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschlüsse vom 6. März 1959 a.a.O. …und vom 27. April 1979 a.a.O., auch insoweit nicht in BVerwGE 58, 54 abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ).

    Das Entstehen von Kosten muß für die Erfüllung ihrer Aufgaben überhaupt notwendig sein (vgl. BVerwGE 8, 202 ); notwendig ist hier im Sinne von erforderlich und vertretbar zu verstehen (vgl. BVerwGE 14, 282 ; 44, 254 ).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 17.78

    Freistellung für eine Schulungsveranstaltung durch die Dienststelle - Anspruch …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (BVerwGE 8, 202 [203]; 34, 143 [144]), daß der Erstattungsanspruch dem einzelnen Mitglied zusteht, dem die zu erstattenden Aufwendungen entstanden sind.

    Dieser Ausschluß finanzieller Vorteile ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - [BVerwGE 8, 202]; Beschluß vom 14. April 1967 - BVerwG 7 P 1.66 - [ZBR 1967, 276 = PersV 1967, 234]), nur gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Amtes keine finanziellen Nachteile verbunden sind.

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, wird es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen sind und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zusteht (BVerwGE 8, 202 [203]).

  • BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03

    >

    a) Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ; Beschluss vom 27. März 1990 - BVerwG 6 PB 22.89 - Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 26).
  • BVerwG, 22.06.1962 - VII P 8.61

    Rechtliche Ausgestaltung der Zustimmungsbedürftigkeit von Dienstreisen des …

    Es verhält sich hier ähnlich wie bei der Erstattung entstandener Prozeßkosten, auf die nur dann ein Anspruch besteht, wenn sie durch ein Beschlußverfahren ausgelöst wurden, das vom Personalrat weder mutwillig noch aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden war (vgl. BVerwGE 8, 202 mit Hinweisen).
  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88

    Reisekostenvergütung für freigestelltes Personalratsmitglied

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Erstattungsansprüche von Mitgliedern der Personalvertretungen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ihre rechtliche Grundlage § 44 BPersVG ist, im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren gerichtlich zu verfolgen (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - <BVerwGE 8, 202>, vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - <BVerwGE 58, 54> und vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - <BVerwGE 67, 135>).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2002 - PL 15 S 744/02

    Personalrat - Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. BVerwGE 90, 76; 14, 282; 8, 202; BVerwG, Beschluss vom 27. März 1990 - BVerwG 6 PB 22.89 -).
  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 59.78

    Beteiligung des Personalrats am Beschlussverfahren des Mitgliedes auf …

    Dieser Ausschluß finanzieller Vorteile ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - [BVerwGE 8, 202]; Beschluß vom 14. April 1967 - BVerwG 7 P 1.66 - [ZBR 1967, 276 - PersV 1967, 234]), nur gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Amtes keine finanziellen Nachteile verbunden sind.

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, wird es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen sind und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zusteht (BVerwGE 8, 202 [203]).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 32.78

    Teilnahme eines Personalratsmitglieds an einer gewerkschaftsinternen …

    Dieser Ausschluß finanzieller Vorteile ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - [BVerwGE 8, 202]; Beschluß vom 14. April 1967 - BVerwG 7 P 1.66 - [ZBR 1967, 276 = PersV 1967, 234]), nur gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Amtes keine finanziellen Nachteile verbunden sind.

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, wird es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen sind und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zusteht (BVerwGE 8, 202 [203]).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 68.78

    Ersatz der Kosten für die Veranstaltung eines Schulungsseminars

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 33.78

    Beteiligung des Personalrats am Beschlussverfahren - Nachholung einer …

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 83.78

    Teilnahme von Mitgliedern eines Personalrates an Schulungsveranstaltungen - …

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 51.78

    Beteiligung des Personalrats am Beschlussverfahren des Mitgliedes auf …

  • VG Gelsenkirchen, 07.04.1989 - 15 K 2250/88

    Kommunalverfassungsstreit, außergerichtliche Vertretung, Rechtsanwaltskosten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.1960 - 4 A 2/59

    Behinderung des Vorsitzenden des Örtlichen Personalrats; Abgrenzung der …

  • VG Gelsenkirchen, 07.04.1989 - 2250/88

    Erstattung der Kosten notweniger Rechtsverfolgung für eine vorgerichtliche …

  • BVerwG, 22.03.1984 - 6 P 5.82

    Erstattung von Schulungskosten - Abtretbarkeit eines Anspruches - Veranstalter …

  • OVG Sachsen, 01.04.2009 - PL 9 A 78/08

    Personalvertretungsrecht; Kosten anwaltlicher Prozessvertretung; …

  • BVerwG, 26.10.1962 - VII P 1.62

    Rechtsmittel

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.1991 - 5 A 10566/90

    Übernahme von Rechtsanwaltskosten für die Beratung/Vertretung eines …

  • BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 12.88

    Gewährung von Reisekosten bei Fahrten eines freigestellten Personalratsmitglieds …

  • BVerwG, 27.03.1990 - 6 PB 22.89

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 07.09.2000 - 6 PB 15.99

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Voraussetzungen einer Divergenz und …

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII P 1.66

    Rechtsmittel

  • VG Ansbach, 06.11.2018 - AN 8 P 18.01371

    Keine Kostentragungspflicht des Dienstherrn für mutwillige und haltlose …

  • VGH Hessen, 17.02.1994 - HPV TL 1881/92

    Personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren: Beginn der Beschwerdefrist; …

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.01.1994 - 11 L 9/93

    Kostenerstattung für Personalratsmitglieder durch die Dienststelle; Übernahme der …

  • VG Münster, 23.06.2023 - 22 K 5932/21

    Personalratsmitglied, Erstattungsanspruch, Verwirkung

  • VG Hannover, 05.04.2000 - 1 A 3570/99
  • BVerwG, 13.06.1969 - VII P 7.67

    Rechtsmittel

  • VG Köln, 19.04.2023 - 33 L 170/23

    Kostenerstattung Freistellungsanspruch Anwaltskosten Verfügungsgrund sofortige …

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - PL 15 S 1885/92

    Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im personalvertretungsrechtlichen …

  • BDH, 16.10.1957 - I D 17/56

    Rechtsmittel

  • BDH, 20.07.1957 - I DB 25/57

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.02.1961 - P 8/60

    Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen von Personalratsmitgliedern; …

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 22.11.1960 - P 6/60

    Rechtliche Einordnung einer groben Vernachlässigung gesetzlicher Befugnisse durch …

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