Rechtsprechung
| BVerwG, 14.11.1985 - 1 WB 144.84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Umfang der Mitteilungspflicht - Beschwerdeführer - Disziplinarmaßnahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 83, 80
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 4.07
Beschwer; Gründe eines Beschwerdebescheids; Zeichnungsbefugnis.
Aus alledem folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat - wie hier der Antragsteller - nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn die zuständigen Vorgesetzten bzw. die Einleitungsbehörde nicht oder nicht in der von ihm gewünschten Weise oder Richtung disziplinar tätig werden (vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - BVerwGE 63, 204 , vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - BVerwGE 83, 80 = NZWehrr 1986, 124, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76.90, 77.90 - NZWehrr 1991, 73 und vom 18. August 1992 - BVerwG 1 WB 43.92 - DokBer B 1993, 47).Rn. 30 Der Soldat hat auch dann keinen Anspruch auf ein disziplinares Tätigwerden, wenn sich - wie hier - die Tatsache, dass ein Dienstvergehen vorliegt, im Zusammenhang mit einer begründeten Wehrbeschwerde ergibt (vgl. dazu insbesondere Beschluss vom 14. November 1985 a.a.O.).
- BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 76.90
Recht der Soldaten: Anspruch auf dienstrechtliche Maßregelung eines Dritten durch …
Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten disziplinaren Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (BVerwGE 63, 204, 207; 83, 80 f.; BVerwG Beschluß vom 14. Juli 1987 - 1 WB 157/86). - BVerwG, 14.07.1987 - 1 WB 157.86
Rechtsmittel
Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten nicht zu einem bestimmten Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Vorgehensweise und Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (BVerwG Beschluß vom 14. November 1985 - 1 WB 144/84). - BVerwG, 29.04.1999 - 1 WB 82.98
Antrag auf Entscheidung der Wehrdienstsenate - Verletzung der Rechte des Soldaten …
Auch ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat kann den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten Vorgehen veranlassen, da er durch eine seinen Vorstellungen nicht entsprechende Entscheidung in einem gegen einen Dritten gerichteten Disziplinarverfahren nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (Beschlüsse vom 2. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - <BVerwGE 63, 204 [207]>, vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - <BVerwGE 83, 80 [f.]>, vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76, 77.90 - <NZWehrr 1991, 73> und vom 25. März 1999 - BVerwG 1 WB 59.98 -). - BVerwG, 18.08.1992 - 1 WB 43.92
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - …
Das bedeutet, daß ein durch ein Dienstvergehen verletzter Soldat den zuständigen Vorgesetzten oder die Einleitungsbehörde nicht zu einem bestimmten disziplinaren Verhalten zwingen kann, weil er durch eine nicht seinen Vorstellungen entsprechende Entscheidung nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 WBO in seinen Rechten verletzt sein kann (Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 67.77 - <BVerwGE 63, 204 [BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 67/77] [207]>, vom 14. November 1985 - BVerwG 1 WB 144.84 - <BVerwGE 83, 80 [BVerwG 14.11.1985 - 1 WB 144/84] [f.]> und vom 27. November 1990 - BVerwG 1 WB 76, 77.90 -).
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