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| BVerwG, 02.10.1959 - IV C 317.58 |
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Papierfundstellen
- BVerwGE 9, 187
- MDR 1960, 164
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.10.1958 - III C 47.57
Offene Handelsgesellschaft (OHG) als Tabakimportunternehmen - Gewährung von …
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 317.58
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem in der Entscheidung BVerwGE 7, 285 [BVerwG 24.10.1958 - III C 47/57] des III. Senats ausgesprochenen Leitsatz, die Feststellung des Vertreibungsschadens als Verlust der Existenzgrundlage in einem unanfechtbar gewordenen Bescheid über die Gewährung von Unterhaltshilfe binde nicht bei der Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsrente. - BVerwG, 18.09.1959 - IV C 238.58
Auszug aus BVerwG, 02.10.1959 - IV C 317.58
Der Bürger darf, wie der Senat bereits in seinem Urteil BVerwG IV C 238.58 vom 18. September 1959 angedeutet hat, erwarten, daß die Behörde, wenn sie sich nicht an einen früheren Verwaltungsakt halten will, dies ihm gegenüber unmißverständlich erklärt.
- BVerwG, 12.05.1960 - III C 97.59
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Jedoch ist zumindest die Feststellung des Hausratverlustes in dem mit "Teilbescheid" überschriebenen Bescheid über die Gewährung der 1. Rate für weitere Raten bindend; vgl. Urteil des IV. Senats vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 317.58 - (MDR 1960 S. 164). - BVerwG, 25.02.1960 - III C 113.57 BVerwG IV C 317.58 vom 2. Oktober 1959.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinen Urteilen vom 18. September 1959 - BVerwG IV C 238.58 - (MDR 1960 S. 162) und vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 317.58 - (MDR 1960 S. 164) ausgeführt, der Staatsbürger dürfe erwarten, daß die Behörde, wenn sie sich nicht an einen früheren Verwaltungsakt halten wolle, dies ihm gegenüber unmißverständlich erkläre.
- BVerwG, 01.07.1975 - III C 75.73
Eintritt eines Hausratschadens durch Entziehung von Vermögen in Rumänien - …
Der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Gewährung von Hausratentschädigung oder auch die Schadensfeststellung von Verlusten an einem bestimmten Grund- oder Betriebsvermögen nicht die weitere Schadensfeststellung für andere Schadensobjekte oder Vermögensverluste hinsichtlich der zu fordernden allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Vertriebeneneigenschaft oder Eintritt des Entziehungsschadens nach Beginn ces allgemeinen Verfolgungszeitraumes pp.) präjudizieren kann, sondern daß diese allgemeinen Voraussetzungen bei jeden neuen Anspruch zu prüfen sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 317.58 - [BVerwGE 9, 187 = Buchholz 427.3 § 236 Nr. 2 und § 335 a Nr. 9], vom 3. Juni 1966 - BVerwG V C 230.65 - [BVerwGE 24, 175 = Buchholz 412.4 § 3 Nr. 3] und vom 22. Oktober 1958 - BVerwG III C 148.57 - [BVerwGE 7, 276 [BVerwG 22.10.1958 - III C 148/57] = Buchholz 427.4 § 1 Nr. 9]).
- BVerwG, 17.02.1961 - IV C 98.60
Zulässigkeit einer hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde - Umkehrung …
Bei solchem Vorgehen der Behörde ist im Urteil BVerwG IV C 317.58 (BVerwGE 9, 187) (dort allerdings Vordruck LA 5, insoweit aber kein Unterschied) ausgesprochen, die unanfechtbar gewordene Schadensfeststellung binde für das gesamte Hausratverfahren. - BVerwG, 07.12.1960 - IV C 97.59
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Diese Feststellungen binden die Ausgleichsbehörden (§ 236 LAG, vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 317.58 -, BVerwGE 9, 187 [189]). - BVerwG, 15.12.1977 - 3 B 91.76
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Ausführungen in den Gründen des Teilurteils erwachsen auch dann nicht in Rechtskraft, wenn sie sich auf den restlichen, im Teilurteil nicht beschiedenen Anspruchsteil beziehen (BGH NJW 1967, 1231; BVerwGE 9, 187 [190]). - BVerwG, 18.06.1962 - V C 14.61
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Zu den Grundsätzen über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt Stellung genommen (zu vgl. BVerwGE 1, 99 [BVerwG 31.03.1954 - II C 66/53]; 5, 312, 6, 1und 119, 8, 261 und 296; 9, 187 und 251; 10, 12, 64 und 72; 11, 136 und 12, 9; ZLA 1962, 142 und die Zusammenstellung bei Buchholz BVerwG 21 - Widerruf von Verwaltungsakten -). - BVerwG, 24.04.1963 - IV C 197.62
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Wie indes dann, wenn zunächst durch Teilbescheid nur ein Teil der Leistung zuerkannt war, dessen Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft für den Rest des Anspruchs hinsichtlich der - nicht bereits durch unanfechtbare oder rechtskräftige Feststellung anerkannten - Voraussetzungen des Leistungsanspruchs, z.B. beim Kinder Zuschlag: überwiegendes Unterhalten (Kriegsschadenrente: § 269 Abs. 2 LAG), Haushaltszugehörigkeit und wirtschaftliche Abhängigkeit (Hausratentschädigung: § 295 Abs. 3 Nr. 2 LAG), nicht bindet (BVerwGE 9, 187 [190]), diese Voraussetzungen vielmehr erneut zu prüfen sind, so ist dies auch der Fall, wenn ein Änderungsgesetz den Satz der Leistung später erhöht. - BVerwG, 22.09.1961 - IV C 149.61
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Die Feststellung des Hausratverlustes bei der Gewährung der ersten Rate der Hausratentschädigung bindet zwar für deren weitere Raten (BVerwGE 9, 187); sie hat aber, obwohl sie auf den einen Feststellungsantrag - hier: der Vertreibungsschäden - zurückgeht, keine Wirkung über den Bereich "Hausrat" hinaus. - BGH, 23.06.1965 - IV ZR 192/64
Voraussetzungen für die Gewährung einer Opferentschädigung - Zulässigkeit der …
Daß nicht ausdrücklich von "Rücknahme" oder "Beseitigung" des ersten Bescheides gesprochen worden ist, ist unschädlich (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 9, 187). - BVerwG, 21.11.1964 - III B 71.64
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Festellung eines …
- BVerwG, 06.06.1962 - IV C 161.61
Feststellungsfähigkeit von Schäden i.S.d. Lastenausgleichsgesetzes (LAG)
- BVerwG, 23.05.1962 - IV ER 215.62
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die …
- BVerwG, 15.12.1977 - 3 B 86.76
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
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