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   BGH, 12.07.1979 - VII ZR 154/78   

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https://dejure.org/1979,981
BGH, 12.07.1979 - VII ZR 154/78 (https://dejure.org/1979,981)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1979 - VII ZR 154/78 (https://dejure.org/1979,981)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1979 - VII ZR 154/78 (https://dejure.org/1979,981)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zur Vorbereitung bzw. Durchführung eines Bauvorhabens - Anregung zur Beteiligung am Wettbewerb - Umfangreiche Aufwendungen des Anbieters zur Vorbereitung des Angebots - Wille zum Abschluss eines sich bereits auf das Angebot ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage der Angebotskosten bei Nichterhalt des Zuschlags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Angebotskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 632
    Vergütung der Aufwendungen für ein Angebot

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 2202
  • MDR 1979, 1015
  • DB 1979, 2078
  • BauR 1979, 509
  • ZfBR 2016, 108
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.01.1971 - VII ZR 82/69

    Ergänzende Vertragsauslegung - Leistungserbringung "auf eigenes Risiko"

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - VII ZR 154/78
    Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß ein Anspruch auf Vergütung nach § 632 Abs. 1 BGB hier nur in Betracht kommt, sofern die Leistungen, welche die Klägerin zur Vorbereitung ihrer Angebote erbracht hat, Gegenstand einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung waren (Senatsurteil vom 18. Januar 1971 - VII ZR 82/69 = Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 188 f; OLG Hamm BauR 1975, 418), Auch die Revision geht ersichtlich davon aus.

    So hat der Senat in seinem schon erwähnten Urteil vom 18. Januar 1971 - VII ZR 82/69 - den auf § 632 BGB gestützten Honoraranspruch eines Architekten als unbegründet angesehen, weil der Kläger seine Planungsleistungen in der Hoffnung auf einen Auftrag erbracht hatte, und sodann ausgeführt, es sei im Grundsatz nicht anders, als wenn ein Unternehmer auf eine Ausschreibung des Bauherrn hin ein ins einzelne gehendes Angebot mache, was bei großen Bauvorhaben mit erheblichen Mühen und Kosten verbunden zu sein pflege.

  • OLG Hamm, 28.10.1974 - 17 U 169/74

    Ersatz vergeblicher Angebotsbearbeitungskosten

    Auszug aus BGH, 12.07.1979 - VII ZR 154/78
    Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß ein Anspruch auf Vergütung nach § 632 Abs. 1 BGB hier nur in Betracht kommt, sofern die Leistungen, welche die Klägerin zur Vorbereitung ihrer Angebote erbracht hat, Gegenstand einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung waren (Senatsurteil vom 18. Januar 1971 - VII ZR 82/69 = Schäfer/Finnern Z 3.00 Bl. 188 f; OLG Hamm BauR 1975, 418), Auch die Revision geht ersichtlich davon aus.

    Auf denselben Standpunkt hat sich das OLG Hamm (BauR 1975, 418) in einem Fall gestellt, der dem vorliegenden vergleichbar ist.

  • OLG Hamm, 06.08.2015 - 17 U 130/12

    Entschädigungspflicht des Aufraggebers für die Kosten der Teilnahme eines Bieters

    Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass tatsächlich auch eine Festsetzung der Entschädigung erfolgt ist (BGH BauR 1979, 509; OLG Düsseldorf BauR 2003, 1046; Ingenstau/Korbion-Kratzenberg, 16. Aufl. 2006, § 20 VOB/A 2006 Rn. 18; Vygen in Festschrift für Korbion, 1986, 439).
  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 215/78

    Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen eines Kaufmanns

    Der Werklohnanspruch dessen, der - ausnahmsweise (vgl. BGH NJW 1979, 2202) - Vergütung für Planungsarbeiten fordern kann, obwohl er den erstrebten Auftrag nicht erhalten hat, verjährt auch dann gegebenenfalls nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn die Planungsarbeiten Architektenleistungen sind.

    So hatte der Senat erst kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem es um erhebliche Kosten ging, die im Zusammenhang mit einem Angebot durch die Projektion einer Fußbodenheizung entstanden waren (BGH NJW 1979, 2202).

    In dem bereits erwähnten Urteil NJW 1979, 2202 hat der Senat entschieden, daß der zur Abgabe eines Angebots aufgeforderte Anbieter nach Ablehnung seines Angebots regelmäßig keine Bezahlung der mit der Ausarbeitung des Angebots verbundenen Leistungen verlangen könne, und zwar auch dann nicht, wenn diese erhebliche Kosten verursacht hätten.

    Dieses wird unter Beachtung der in dem Senatsurteil NJW 1979, 2202 mitgeteilten Grundsätze, zu prüfen haben, ob die Klägerin außer einem Vorentwurf auch weitere für die Ausarbeitung des Angebots erforderliche Leistungen als vertraglich geschuldet erbringen sollte.

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2003 - 5 U 13/02

    Zur Frage des Entstehens einer Werklohnforderung für die Erstellung von

    Richtig ist, dass grundsätzlich auch Leistungen des Unternehmers vor Erteilen des eigentlichen Auftrages selbst Gegenstand einer vertraglichen Verpflichtung sein können (BGH BauR 1979, 509; OLG Düsseldorf, BauR 1991, 613; Kratzenberg, a.a.O., § 20 VOB/A, 24).

    Im Rahmen der Würdigung der Umstände des Einzelfalles haben die Kosten, die der Klägerin entstanden sind, außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH BauR 1979, 509, 510).

  • LG Paderborn, 06.07.2017 - 3 O 418/16

    Erstellung eines BIM-Modells wird nicht nach HOAI vergütet!

    Oben Gesagtes gilt auch für die Fälle, in denen der Unternehmer mit großem Zeitaufwand umfangreiche Vorleistungen für die Erstellung eines Angebots erbringt, etwa die Fertigung von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen (BGH, NJW 1979, 2202; OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [761], OLG Hamm, BB 1975, 112).
  • OLG Koblenz, 31.07.1997 - 5 U 90/97

    Kann ein Bauunternehmer für vorbereitende Planungsleistungen eine Vergütung

    Wer sich in einem Wettbewerb darum bemüht, mit der Ausführung eines Baus betraut zu werden, kann im allgemeinen nicht damit rechnen, daß er für seine Bemühungen honoriert wird, wenn ein anderer den Zuschlag erhält (BGH, NJW 1979, 2202 = LM § 632 BGB Nr. 8; OLG Düsseldorf, BauR 1991, 613 [614]).
  • LG Detmold, 07.08.2012 - 9 O 380/11

    Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des öffentlichen Auftraggebers

    Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich dann mangels anderer Bestimmung nach § 632 Abs. 2 BGB richten würde, ist aber, dass zwischen Auftraggeber und Bieter überhaupt ein Werkvertrag über die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen zu Stande gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1979 - VII ZR 154/78 = NJW 1979, 2202 f).
  • LG Heilbronn, 29.07.2016 - 3 O 19/16

    Verhandlungen über Bauträgervertrag gescheitert: Muss die Planung bezahlt werden?

    Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Bauherrn in der Regel ein entsprechender Verpflichtungswille zum Abschluss eines Werkvertrages fehlt, was selbst für die Fälle gilt, in denen der Unternehmer mit großem Zeitaufwand umfangreiche Vorleistungen für die Erstellung eines Angebots erbringt, etwa die Fertigung von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen (BGH, NJW 1979, 2202; OLG Nürnberg, NJW-RR 1993, 760 [7611, OLG Hamm, BB 1975, 112).
  • BGH, 19.01.1993 - X ZR 105/91

    Anspruch auf Zahlung von Honorar und Reisespesen für ihre Tätigkeit im Rahmen der

    Das Berufungsgericht wird deshalb auch zu erwägen haben, ob Gegenstand der Vereinbarung zwischen Klägerin und Beklagtem wegen der Förderung der Fortführung des Betriebs der Gemeinschuldnerin auch der Klägerin zu entgeltende Vorarbeiten für die Frühjahrsmode 1989 waren (siehe hierzu etwa BGH WM 1987, 931, 932; BGH NJW 1979, 2202; Hans, OLG Hamburg MDR 1985, 321; Einfeld, Die Vergütung von Vorarbeiten im Werkvertragsrecht, BB 1967, 147; sowie umfassend Rainer Schmidt, Urheberrecht und Vertragspraxis des Grafik-Designers, 1983).
  • OLG Nürnberg, 13.11.1985 - 9 U 856/85

    Rechtsinstitut der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag;

    Weder der Architekt noch der Werkunternehmer bekommt für seine unter Umständen umfangreichen Vorarbeiten eine Vergütung oder einen Aufwendungsersatz (vgl. BGH NJW 1979, 2202; OLG Hamm MDR 1975, 402 [OLG Hamm 28.10.1974 - 17 U 169/74] ; OLG Hamburg FDP. 1985, 321; Palandt-Thomas, 44. Aufl., § 632 BGB Anm. 2).
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