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   OLG Köln, 11.08.1999 - 17 U 108/98   

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https://dejure.org/1999,5286
OLG Köln, 11.08.1999 - 17 U 108/98 (https://dejure.org/1999,5286)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.08.1999 - 17 U 108/98 (https://dejure.org/1999,5286)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. August 1999 - 17 U 108/98 (https://dejure.org/1999,5286)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitverkündung Nebenintervention Streithilfe Zulässigkeit Wechsel

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 66 I, 71 I
    Streitverkündung Nebenintervention Streithilfe Zulässigkeit Wechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beitritt eines Streithelfers als Nebenintervenient zu einer Partei in der Berufungsinstanz als konkludente Rücknahme des in erster Instanz erfolgten Beitritts zur anderen Partei; Erstattung seiner Kosten durch Obsiegen der unterstützten Partei als rechtliches Interesse ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1
    Streitverkündung, Nebenintervention, Streithilfe, Zulässigkeit, Wechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2000, 447
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.1999 - 17 U 108/98
    Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz hilfsweise zum Klageantrag zu 1) verschiedene Eventualanträge gestellt hat (vgl. dazu BGH NJW 1971, 1316; NJW-RR 1986, 579; NJW 1992, 2080).
  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.1999 - 17 U 108/98
    Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NJW-RR 1998, 835, 837 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.1955 - III ZR 178/53

    Parteiwechsel des Streitgehilfen

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.1999 - 17 U 108/98
    Grundsätzlich kann zwar der Streithelfer einer Partei die Beistandschaft aufgeben und der Gegenpartei als Streithelfer beitreten, wozu er nicht der Einwilligung der bisher unterstützten Partei bedarf (BGHZ 18, 110, 112; Bischoff MDR 1999, 787, 790).
  • BGH, 01.04.1971 - VII ZR 297/69

    Teilurteil bei eventueller Klagenhäufung

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.1999 - 17 U 108/98
    Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz hilfsweise zum Klageantrag zu 1) verschiedene Eventualanträge gestellt hat (vgl. dazu BGH NJW 1971, 1316; NJW-RR 1986, 579; NJW 1992, 2080).
  • BGH, 14.10.1985 - II ZR 276/84

    Voraussetzungen einer Konkursanfechtung - Anspruch auf Ersatz der Personalkosten

    Auszug aus OLG Köln, 11.08.1999 - 17 U 108/98
    Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nunmehr in der Berufungsinstanz hilfsweise zum Klageantrag zu 1) verschiedene Eventualanträge gestellt hat (vgl. dazu BGH NJW 1971, 1316; NJW-RR 1986, 579; NJW 1992, 2080).
  • BGH, 05.12.2013 - VII ZB 15/12

    Ergänzung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren: Entscheidung über die

    Ob ein Beitritt zu diesem Zweck daher sogar unzulässig ist (so OLG München, BauR 2003, 1438; OLG Köln, BauR 2000, 447, 448; LG München, BauR 2010, 261), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • OLG Dresden, 09.02.2005 - 8 U 2037/04

    Anwendung der Grundsätze zum unternehmensbezogenen Geschäft

    Zwar kann der Streithelfer einer Partei, ohne auf die Einwilligung der bislang unterstützten Partei angewiesen zu sein, die Beistandschaft aufgeben und der Gegenpartei als Streithelfer beitreten (BGHZ 18, 110; OLG Köln, OLGR 2000, 205, Volltext in juris).
  • OLG München, 18.09.2008 - 1 U 5118/06

    Arzthaftung: Behandlungsfehler wegen des Absetzens von Medikamenten bei

    Ein solcher Beitritt steht aber unter der Voraussetzung des § 66 Abs. 1 ZPO und des danach erforderlichen rechtlichen Interesses(vgl. OLG Köln, BauR 2000, 447), welches vorliegend zu bejahen ist.
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