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   OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03   

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https://dejure.org/2004,4419
OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03 (https://dejure.org/2004,4419)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.03.2004 - 8 W 56/03 (https://dejure.org/2004,4419)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11. März 2004 - 8 W 56/03 (https://dejure.org/2004,4419)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei unterlassener Hauptsacheklage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ausspruch der Kostenfolge des § 494 a Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung); Gegenstandslosigkeit einer Klage auf Grund von Mängelbeseitigung durch Dritte; Fehlender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Beweisgegners; Entgehen des Antragstellers aus der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausspruch der Kostenfolge des § 494 a Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung); Gegenstandslosigkeit einer Klage auf Grund von Mängelbeseitigung durch Dritte; Fehlender materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch des Beweisgegners; Entgehen des Antragstellers aus der ...

  • Judicialis

    ZPO § 494 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 494a Abs. 2
    Zur Kostenfolge gem. § 494a Abs. 2 ZPO für Beweisgegner bei Mängelbeseitigung durch Dritte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage im Sinne von § 494a ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbständiges Beweisverfahren: Klage im Sinne von § 494a ZPO? (IBR 2004, 477)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1820
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.10.1982 - III ZR 148/81

    Erstattung der dem Antragsgegner eines unzulässigen Beweissicherungsantrags

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03
    Denn zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens bestehen keine solchen vertraglichen Rechtsbeziehungen, die Ansprüche der Beweisgegnerin aus Verzug oder positiver Vertragsverletzung gegen die Antragstellerin rechtfertigen können (vgl. BGH NJW 1983, 284).

    Ebenso scheiden Ansprüche aus unerlaubter Handlung aus, weil in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens keine Verletzung eines absoluten oder sonstigen Rechtes seitens der Antragsgegnerin liegt (vgl. BGH NJW 1983, 284).

  • BGH, 27.02.1996 - X ZR 3/94

    Zulässigkeit einer Klage auf Abnahme eines Werks; Anforderungen an die Billigung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03
    Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich daraus, dass grundsätzlich über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheprozess zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 132, 96, 104).
  • BGH, 22.05.2003 - VII ZB 30/02

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Kosten des selbständigen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03
    Ist dies nicht der Fall, so liegt der auf Antrag nach § 494 a Abs. 2 ZPO auszusprechenden Kostentragungspflicht der Gedanke zugrunde, dass der Antragsteller nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen soll, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (so BGH BauR 2003, 1255, 1256).
  • BGH, 19.12.2002 - VII ZB 14/02

    Antrag auf Klageerhebung nach Beseitigung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03
    Ausnahmsweise ist die Kostenfolge wegen unterlassener Hauptsacheklage nach § 494 a Abs. 2 ZPO dann nicht auszusprechen, wenn die beabsichtigte Klage aufgrund Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Beweisgegner gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH BauR 2003, 575, 576; OLG Frankfurt BauR 2002, 1298; OLG Hamm NJW-RR 2000, 733; OLG Celle BauR 2002, 1888, 1889; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494 a Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 28.12.2001 - 1 W 32/01

    Hauptsacheklage nach selbständigem Beweisverfahren: Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03
    Ausnahmsweise ist die Kostenfolge wegen unterlassener Hauptsacheklage nach § 494 a Abs. 2 ZPO dann nicht auszusprechen, wenn die beabsichtigte Klage aufgrund Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Beweisgegner gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH BauR 2003, 575, 576; OLG Frankfurt BauR 2002, 1298; OLG Hamm NJW-RR 2000, 733; OLG Celle BauR 2002, 1888, 1889; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494 a Rn. 5).
  • OLG Köln, 15.10.1999 - 3 W 31/99

    Geschäftswert in Verklarungsverfahren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03
    Ausnahmsweise ist die Kostenfolge wegen unterlassener Hauptsacheklage nach § 494 a Abs. 2 ZPO dann nicht auszusprechen, wenn die beabsichtigte Klage aufgrund Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Beweisgegner gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH BauR 2003, 575, 576; OLG Frankfurt BauR 2002, 1298; OLG Hamm NJW-RR 2000, 733; OLG Celle BauR 2002, 1888, 1889; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494 a Rn. 5).
  • OLG Celle, 23.10.2001 - 14 W 33/01

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach Beseitigung von Mängeln

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03
    Ausnahmsweise ist die Kostenfolge wegen unterlassener Hauptsacheklage nach § 494 a Abs. 2 ZPO dann nicht auszusprechen, wenn die beabsichtigte Klage aufgrund Erfüllung des Hauptsacheanspruchs durch den Beweisgegner gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH BauR 2003, 575, 576; OLG Frankfurt BauR 2002, 1298; OLG Hamm NJW-RR 2000, 733; OLG Celle BauR 2002, 1888, 1889; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494 a Rn. 5).
  • OLG Nürnberg, 16.12.1992 - 9 W 3615/92

    Anwendbarkeit des § 494a Abs. 2 ZPO bei Klage auf Erstattung der Kosten eines

    Auszug aus OLG Braunschweig, 11.03.2004 - 8 W 56/03
    Weil aber erst zu diesem Zeitpunkt die Kosten des Beweisverfahrens feststehen, kann der Gesetzgeber mit dem Begriff "Rechtsstreit" nur einen Prozess gemeint haben, dessen Gegenstand ein Anspruch ist, den das selbständige Beweisverfahren vorbereitend oder abwehren soll (so zu Recht OLG Nürnberg DAR 1993, 277).
  • OLG Hamm, 28.02.2008 - 24 W 20/05

    Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs neben einem

    Das soll nicht dazu führen, dass der Antragsteller der Kostenpflicht entgeht, die sich aus der Abweisung der Klage in der Hauptsache ergäbe (BGH, NJW-RR 2004, 1005; NJW-RR 2003, 1240; OLG Braunschweig BauR 2004, 1820).

    Etwas anderes gilt nach der h. M in der Rechtsprechung und Literatur(BGH BauR 2003, 575, 576; OLG Düsseldorf,BauR 2006, 867, 868; BauR 2005, 1222; OLG Braunschweig BauR 2004, 1820; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. Teil 13, Rdnr. 91; Musielak, ZPO, 4.Aufl. § 494 a Rdnr. 2, 7; Zöller/Herget § 494 a ZPO Rdnr. 5; Werner/Pastor, der Bauprozess, 12. Aufl. Rdnr. 129 - teilweise allerdings mit der o.g. unzutreffenden Begründung) nur dann, wenn der Antrag gem. § 494 a Abs. 1 ZPO aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens des Antragsgegners (venire contra factum proprium ) rechtsmissbräuchlich wäre.

    Wenn diese Verpflichtung zwischen den Parteien streitig ist, so ist sie nicht im selbständigen Beweisverfahren, das nicht der Klärung materiellrechtlicher Fragen dient, aufzuklären, sondern ggf. im Hauptsacheverfahren mit Hilfe einer Feststellungsklage, auf die auch der BGH (NJW-RR 2004, 1005 = MDR 2004, 715) zur Klärung der Frage verweist, ob der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war (Ulrich IBR 2006, 307; im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig BauR 2004, 1820, 1821).

    Dass einem Antragsgegner, der in einem gerichtlichen Verfahren zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist, kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zustehen soll, stellt eine Ausnahme dar, die einer ausdrücklichen Regelung bedarf wie beispielsweise in § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO oder § 12 a ArbGG (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig BauR 2004, 1820; a. A. OLG Düsseldorf BauR 2006, 867, 868).

    Solch eine materiellrechtliche Klage gem. §§ 631, 280 BGB auf Freistellung von der verfahrensrechtlichen Kostenerstattung gem. §§ 494 a Abs. 2 ZPO ist keine Hauptsacheklage i.S.d. § 494 Abs. 1 ZPO (OLG Braunschweig BauR 2004, 1820, 1821) und ggf. trotz einer Entscheidung nach § 494 a Abs. 2 ZPO zulässig (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 571; Thomas/Putzo, ZPO, 228. Aufl. § 494 a Rdnr. 7).

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2006 - 22 W 36/05

    Anordnung einer Frist zur Klageerhebung gemäß § 494a ZPO

    Es ist anerkannt, dass eine Anordnung gemäß § 494a Abs. 1 ZPO nicht ergeht, wenn der Hauptsacheanspruch durch eine Handlung des Antragsgegners gegenstandslos geworden ist (BGH, BauR 2003, 575; OLG Düsseldorf, BauR 2005, 1222; OLG Braunschweig, BauR 2004, 1820; vgl. Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 494a, Rdnr. 5; Kniffka/Koeble, Privates Baurecht und Bauprozess, 2. Auflage, 13. Teil, Rdnr. 91; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 494a, Rdnr. 2, 7; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdnr. 128 a. E., 129; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, BauR 1995, 279).

    Der Norm kann insbesondere nicht entnommen werden, dass ein Antragsgegner grundsätzlich einen Anspruch auf eine Kostenentscheidung gemäß § 494a Abs. 2 ZPO habe, wenn ein Hauptverfahren nicht durchgeführt wird (so aber OLG Braunschweig, BauR 2004, 1820).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die von der Antragstellerin mittlerweile erhobene Klage (Az. 12 O 78/05), mit der u. a. die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten eingefordert werden, als Klageerhebung im Sinne des § 494a ZPO anzusehen ist (vgl. zu dieser Frage: BGH, NJW-RR 2004, 1580; OLG Nürnberg, DAR 1993, 277; OLG Braunschweig, BauR 2004, 1820; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 494a, Rdnr. 5, Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdnr. 131; zur Aufrechnung als "Klageerhebung": BGH, BauR 2005, 1799).

  • OLG Köln, 27.03.2007 - 3 W 75/06

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

    Entschließt er sich hingegen nach für ihn ungünstigem Ausgang des selbständigen Beweisverfahrens zur Beseitigung der Mängel vor Erhebung der Werklohnklage, so ist jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier ein materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch des Antragsgegners nicht ersichtlich ist, eine Entscheidung gem. § 494a Abs. 2 S.2 ZPO erforderlich, um die Lücke zu schließen, weil der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens hier eben aufgrund der für ihn ungünstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage, in deren Rahmen über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden kann, verzichtet (vgl. auch OLG Braunschweig, BauR 2004, 1820 ff).
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