Rechtsprechung
| AGH Bayern, 19.06.2024 - BayAGH I - 1 - 6/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9, Abs. 4 S. 2, § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 161 Abs. 2
Sofortvollzug des Widerrufs zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei fehlender Berufshaftpflichtversicherung
Kurzfassungen/Presse (3)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Alter Anwalt wollte nicht mehr versichert sein
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Auch in der Schlussphase des Anwaltslebens: Haftpflichtversicherung muss sein
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Zulassungswiderruf wegen fehlender Berufshaftpflichtversicherung
Papierfundstellen
- AnwBl 2024, 237
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.12.2018 - 2 BvR 2257/17
Stattgebender Kammerbeschluss: "Durchentscheiden" zweier im relevanten Zeitpunkt …
Auszug aus AGH Bayern, 19.06.2024 - BayAGH I - 1 - 6/21
Die mangelnde Erfolgsaussicht war dabei auch unter Berücksichtigung der für die im Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden ex-ante-Perspektive gegeben, ohne dass es im Verfahren auf die Entscheidung höchst streitiger Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art angekommen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2018, 2 BvR 2257/17), die es nahegelegt hätten, den Ausgang des Rechtsstreits aus der ex-ante-Sicht als offen anzusehen. - BGH, 01.02.2006 - AnwZ (B) 71/05
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltung einer …
Auszug aus AGH Bayern, 19.06.2024 - BayAGH I - 1 - 6/21
Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tatsächlich ausübt; es genügt, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben (BGH, Beschluss vom 01.02.2006, AnwZ (B) 71/05 m.w.Nw.). - AGH Sachsen, 15.08.2011 - AGH 12/11
Keine Postulationsfähigkeit nach Widerruf mit Sofortvollzug
Auszug aus AGH Bayern, 19.06.2024 - BayAGH I - 1 - 6/21
Insbesondere ist unerheblich, ob und in welchem Umfang der Kläger seinen Beruf als Rechtsanwalt tatsächlich ausübt (Anwaltsgerichtshof Dresden, Beschluss vom 15.08.2011, AGH 12/11 (I), juris Rn. 15).
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