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   VGH Bayern, 15.05.1990 - 8 B 86.558   

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VGH Bayern, 15.05.1990 - 8 B 86.558 (https://dejure.org/1990,7465)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.05.1990 - 8 B 86.558 (https://dejure.org/1990,7465)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 1990 - 8 B 86.558 (https://dejure.org/1990,7465)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 57
  • BayVBl 1990, 627
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1655

    Erfolgreiche Klage auf Duldung der Beseitigung einer öffentlichen Straße, die

    Diese notwendige Rechtsklarheit kann in der Regel nur durch Angabe der Flurnummer erzielt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - NVwZ-RR 1991, 57 = juris Rn. 21; U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562).

    Wird - wie hier - ein Straßengrundstück mit einer eigenen Flurnummer eingetragen, brauchen Eigentümer von Nachbargrundstücken nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummer hinausgreift (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - NVwZ-RR 1991, 57 = juris Rn. 21; U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - BayVBl 2013, 84 = juris Rn. 48).

    Das darin liegende Risiko kann nicht auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden, zumal das Gesetz in Art. 67 Abs. 4 BayStrWG den Eintritt der Widmungsfiktion an einen Publikationsakt knüpft (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - NVwZ-RR 1991, 57 = juris Rn. 21).

    Dieser rechtswidrige Zustand wurde von der Beklagten spätestens seit der Neuvermessung der E* Hellip straße in den 1980er-Jahren in grob fahrlässiger Weise hingenommen (vgl. auch BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - BayVBl 1990, 627 = juris Rn. 30), auch wenn über die Jahrzehnte immer wieder Anläufe unternommen wurden, um die von der Straße in Anspruch genommenen Grundflächen des Klägers zu erwerben.

  • VGH Bayern, 28.02.2012 - 8 B 11.2934

    Einträge in bayerischen Bestandsverzeichnissen für Gemeindestraßen sind

    Dies alles war der Grund dafür, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die verschiedenen Anforderungen beim Vollzug des Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG wiederholt abgesenkt und auch einzelne Regelungen nur als Ordnungsvorschriften angesehen hat (vgl. etwa BayVGH vom 30.4.1985 BayVBl 1985, 532; vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627; vom 1.8.1991 BayVBl 1992, 562; vom 21.11.1991 FStBay 1992 RdNr. 262).

    Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lässt den Ersatz der Angabe der Flurnummer durch einen Beschrieb ausnahmsweise dann zu, wenn Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen (vgl. BayVGH vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627/628; vom 12.12.2000 BayVBl 2001, 468/469).

    Zugleich sind Bestimmtheitsmängel (dazu näher BayVGH BayVBl vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627/628; die Frage der Bestimmtheit beurteilt sich nicht allein nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) hinsichtlich der verwendeten Beschreibung der Wegegrundstücke nicht ersichtlich.

  • VGH Bayern, 21.12.2017 - 8 ZB 17.1189

    Straßenbestandsverzeichnisse: Bestandskraft bei ''zweiter Erstanlegung'',

    Dies alles war der Grund dafür, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die verschiedenen Anforderungen beim Vollzug des Art. 67 Abs. 3, 4 BayStrWG wiederholt abgesenkt und auch einzelne Regelungen nur als Ordnungsvorschriften angesehen hat (vgl. etwa BayVGH vom 30.4.1985 BayVBl 1985, 532; vom 15.5.1990 BayVBl 1990, 627; vom 1.8.1991 BayVBl 1992, 562; vom 21.11.1991 FStBay 1992 Rn. 262).

    Selbst wenn die "zweite" Erstanlegung rechtswidrig gewesen sein sollte, wovon die Klägerseite ausgeht, liegt in einem solchen Fall kein schwerwiegender und offenkundiger Fehler vor (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 19 m.w.N.; Häußler, in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 37).

    Entgegen des klägerischen Einwands sind Bestandsverzeichnisse nicht indisponibel, sondern können geändert werden (Häußler, in Zeitler, a.a.O., Art. 67 Rn. 37; vgl. auch BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 18), auch durch Widmung oder Einziehung von Straßen.

    Die Frage, wann und in welchem Umfang eine derartige Neuanlegung zulässig ist, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - BayVBl. 1990, 627 = juris Rn. 19).

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