Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf eine Schriftliche An
- verfassungsgerichtshof.de
Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf eine Schriftliche Anfrage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Recht der Abgeordneten des Bayerischen Landtags, Fragen an die Exekutive zu richten; Bedingungen an die Antworten auf Anfragen von Abgeordneten; Verpflichtung der Verfassungsorgane zu gegenseitiger Rücksichtnahme
Papierfundstellen
- NVwZ 2002, 715
- DVBl 2002, 71 (Ls.)
- BayVBl 2001, 657
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (11)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.10.1993 - VerfGH 15/92
Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen von …
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Die Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig (vgl. VerfGH 51, 34/41; BVerfGE 70, 324/363; VerfGH NW NVwZ 1994, 678/679).Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678; VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).
Dabei sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben, damit diese nachvollziehbar wird und damit es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Ablehnung einzutreten (vgl. VerfGH NW NVwZ 1994, 678/681; Sächs. VerfGH LVerfGE 8, 282/287; Kehrhahn, ZParl 1985, 484/485 ff.).
Nur so ist ein sinnvolles Zusammenwirken mehrerer prinzipiell gleichgeordneter Staatsorgane im Interesse bestmöglicher Verwirklichung des Gemeinwohls zu erreichen (vgl. VerfGH NW NVwZ 1994, 678/679.
Der Staatsregierung gebührt mithin bei der Beantwortung von Anfragen von Abgeordneten eine gewisse Einschätzungsprärogative (vgl. VerfGH NW NVwZ 1994, 678/680 m.w.N.).
Es liegt letztlich im Rahmen dieser Einschätzungsprärogative, wie die Staatsregierung ihre Antwort abfasst, in welchem Umfang sie auf Einzelheiten eingeht und ob sie sogleich oder erst nach gründlicher Auseinandersetzung mit der Frage antwortet (vgl. VerfGH NW NVwZ 1994, 678/680).
- BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83
Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Aus dem in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gewährleisteten Status erwächst dem Abgeordneten mithin ein Recht darauf, dass ihm von der Seite der Exekutive grundsätzlich diejenigen Informationen nicht vorenthalten werden, die ihm die Erfüllung seiner Aufgaben als Vertreter des Volkes im Parlament (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV) ermöglichen, nämlich die sachverständige Beurteilung und Entscheidung von Sachfragen (vgl. BVerfGE 70, 324/355).Die Kontrollfunktion des Parlaments als grundlegendes Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung ist angesichts des regelmäßig bestehenden Interessengegensatzes zwischen regierungstragender Mehrheit und oppositioneller Minderheit wesentlich von den Wirkungsmöglichkeiten der Minderheit abhängig (vgl. VerfGH 51, 34/41; BVerfGE 70, 324/363; VerfGH NW NVwZ 1994, 678/679).
Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678; VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).
- VerfGH Bayern, 27.11.1985 - 67-IV-85
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Neben der Gesetzgebung kommt dem Parlament die Kontrolle der Exekutive zu (vgl. VerfGH 38, 165/176 f.).- es sei denn, die Frage betrifft gerade ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung -, wenn die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176 m.w.N.; BVerfGE 67, 100/139) oder wenn die Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte verletzen würde.
Die Kontrolle der Exekutive durch Aufklärung bestimmter Sachverhalte geschieht in der gewaltengeteilten Demokratie ausschließlich im öffentlichen Interesse (so auch bei Einsetzung und Durchführung eines Untersuchungsausschusses, vgl. VerfGH 38, 165/175; 47, 87/123 und 125 m. w. N.).
- BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
Flick-Untersuchungsausschuß
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678; VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165).- es sei denn, die Frage betrifft gerade ein unzuständiges Handeln der Staatsregierung -, wenn die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abzielt (vgl. hierzu VerfGH 38, 165/176 m.w.N.; BVerfGE 67, 100/139) oder wenn die Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen oder Grundrechte verletzen würde.
- VerfGH Bayern, 19.04.1994 - 71-IVa-93
Verpflichung von, öffentliche Gewalt ausübenden parlamentarischen …
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Angesichts dieser begrenzten Zielrichtung der Anfrage wird von der Verfassung hier nicht verlangt, dass - entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Untersuchungsausschüsse, die private Angelegenheiten zum Gegenstand haben (vgl. VerfGH 47, 87/89 und 125 ff.; 48, 34/39) - tatsachengestützte Anhaltspunkte für Missstände vorliegen müssen. - VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. VerfGH 47, 241/254 f.) etwa betroffener Familienangehöriger von Mitgliedern der Staatsregierung wird durch diese Frage nicht in unzulässiger Weise berührt. - BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79
NPD
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678; VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165). - BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61
Fragestunde
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678; VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165). - VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 31/00
Verletzung des Fragerechts einer Landtagsabgeordneten wegen Verweigerung …
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678; VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165). - BVerfG, 15.03.1996 - 1 BvR 570/96
Keine einstweilige Anordnung gegen eine Antwort der Bundesregierung auf eine …
Auszug aus VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (vgl. BVerfGE 13, 123/125; 57, 1/5; 67, 100/129; 70, 324/355; BVerfG NJW 1996, 2085; VerfGH NW NVwZ 1994, 678; VerfG Bbg DÖV 2001, 164/165). - VerfGH Bayern, 14.12.1988 - 118-IV-87
- VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen …
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayVerfGH vom 17. Juli 2001 ( Az . Vf. 56-IVa-00) bezüglich des Maßstabs für die Beantwortung ergibt sich folgendes Bild.So formulierte der BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2001 ( Az . Vf. 56-IVa-00):.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BayVerfGH vom 17. Juli 2001 ( Az . Vf. 56-IVa-00) bezüglich des Maßstabs für die Beantwortung ergibt sich folgendes Bild.
Die Antragstellerin zu 4 kann geltend machen, die Behandlung der von ihr mitgetragenen Anfragen durch die Staatsregierung verletze sie in ihren eigenen verfassungsmäßigen Rechten, weil sie dadurch als Fraktion gehindert werde, den für ihre parlamentarische Arbeit für erforderlich gehaltenen Informationsstand zu erreichen (VerfGH vom 17.7.2001 = VerfGH 54, 62/72 f.).
Entsprechend dieser verfassungsrechtlichen Begründung des Fragerechts und entsprechend dem Sinn und Zweck dieses Fragerechts ist die Exekutive grundsätzlich dazu verpflichtet, die Fragen eines Abgeordneten zu beantworten (VerfGH 54, 62/73 f. m. w. N.).
Dabei sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Ablehnung einzutreten (VerfGH 54, 62/74).
Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGH 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 = NVwZ 2000, 671/672).
Aus diesem Zweck des Fragerechts ergibt sich, dass rein private Bereiche grundsätzlich nicht Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein können (VerfGH 54, 62/77).
Es ist daher z. B. grundsätzlich eine zulässige Form der Antwort, wenn der Anfragende in geeigneten Fällen auf andere öffentlich zugängliche Informationsquellen verwiesen wird, besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen, oder wenn zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden (VerfGH 54, 62/75 f. m. w. N.).
Diese Ausführungen decken den Kern der Fragestellung ab (vgl. VerfGH 54, 62/77).
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen (vgl. VerfGH 54, 62/75) verlangt hier, dass die Staatsregierung wegen der gegen eine Veröffentlichung bestehenden Bedenken von sich aus auf eine in der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags vorgesehene Möglichkeit zurückgreift, die sowohl dem Fragerecht der Antragsteller als auch den Interessen des Auftragnehmers gerecht wird.
Dies gebietet der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen, der hier zur Nachfrage verpflichtet (vgl. VerfGH 54, 62/76; VerfG Brandenburg vom 16.11.2000 = DÖV 2001, 164/165).
- VerfGH Bayern, 17.11.2014 - 70-VI-14
Verfassungsbeschwerde gegen die Einsetzung eines parlamentarischen …
Angesichts dieser begrenzten Zielrichtung des Untersuchungsauftrags, von dem der Beschwerdeführer bloß mittelbar betroffen ist, erscheint hier das grundrechtsschützende Erfordernis des Vorliegens "tatsachengestützter Anhaltspunkte" für mögliche Missstände verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten (vgl. VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/77). - VerfGH Bayern, 20.03.2014 - 72-IVa-12
Verfassungsstreitigkeit: Umfang und Grenzen der Antwortpflicht auf …
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/72 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177).Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss dabei die Ausnahme sein und bedarf besonderer Rechtfertigung (VerfGHE 54, 62/73 f.; 59, 144/177 ff.; 64, 70/80 ff.).
Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGHE 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 NVwZ 2000, 671/672).
Sind für eine Beantwortung erforderliche Unterlagen bzw. Daten in den Akten oder Dateien der Exekutive nicht (mehr) vorhanden, können insoweit auch keine Auskünfte erteilt werden (VerfGHE 54, 62/76; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/194), es sei denn diese Akten oder Dateien werden nunmehr im Staatsarchiv verwahrt.
Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle (VerfGHE 54, 62/74; 64, 70/83; BVerfGE 124, 78/128 f.; 124, 161/192 f.; VerfGH Berlin vom 20.4.2010 DVBl 2010, 966/968; VerfG Hamburg NVwZ 2014, 135/136; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ 1994, 678/681;… VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24 f.;… vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 33;… vom 21.2.2013 - Vf. 34-I-12 - juris Rn. 31; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.; Wolff, JZ 2010, 173/177;… Klein in Maunz/ Dürig, GG, Art. 43 Rn. 109).
Ähnliches gilt für Anfragen, die nicht auf eine Kontrolle der Exekutive abzielen, sondern zur Erlangung von sonstigen Informationen gestellt werden (VerfGHE 54, 62/75 ff.).
- OVG Niedersachsen, 03.06.2009 - 10 LC 217/07
Auskunftsanspruch eines Ratsmitglieds über gemeindeeigene GmbH
Das Auskunftsrecht der Ratsfrauen und Ratsherren zum Zwecke der Unterrichtung ist - wie der Informationsanspruch von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung (…vgl. dazu: SaarlVerfGH, Urt. v. 31.10.2002 - Lv 1/02 - NVwZ-RR 2003, 81; BayVerfGH, Entscheid. v. 17.7.2001 - Vf. 56-IVa-00 - NVwZ 2002, 715 = BayVBl 2001, 657) - Ausfluss der Mitgliedschaft im (Kommunal-) Parlament, dem im demokratischen Rechtsstaat vor allem die Aufgabe zukommt, an der Gesetzgebung mitzuwirken und die Kontrolle über die Exekutive auszuüben; einer ausdrücklichen Regelung des Informationsanspruchs in § 39a Satz 2 NGO hätte es daher nicht zwingend bedurft (vgl. auch Wefelmeier in: KVR-NGO, Stand: Dezember 2008, § 39a NGO, RdNr. 19, m.w.N.). - VerfGH Bayern, 11.09.2014 - 67-IVa-13
Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. Einer Fraktion als einem Zusammenschluss von Abgeordneten können verfassungsmäßige Rechte wie den einzelnen Abgeordneten zustehen (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/72 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177).Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss dabei die Ausnahme sein und bedarf besonderer Rechtfertigung (VerfGHE 54, 62/73 f.; 59, 144/177 ff.; 64, 70/80 ff.;… VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 68;… vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 27).
Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle (VerfGHE 54, 62/74; 64, 70/83;… VerfGH vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 86;… vom 22.5.2014 - Vf. 53-IVa-13 - juris Rn. 39; BVerfG vom 17.6.2009 BVerfGE 124, 78/128 f.; BVerfGE 124, 161/192 f.; VerfGH Berlin vom 20.4.2010 DVBl 2010, 966/968; VerfG Hamburg vom 28.11.2013 NVwZ 2014, 135/136; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ 1994, 678/681;… VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24 f.;… vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 33;… vom 21.2.2013 - Vf. 34-I-12 - juris Rn. 31; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.; Wolff, JZ 2010, 173/177;… Klein in Maunz/ Dürig, GG, Art. 43 Rn. 109).
- VerfGH Bayern, 21.01.2026 - 38-IVa-21
Verfassungsstreitigkeit, Informationsrecht, Antwortpflicht, …
Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss dabei die Ausnahme sein und bedarf besonderer Rechtfertigung (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/73 f.; vom 26.7.2006 VerfGHE 59, 144/177 f.; 64, 70/80 f.;… 67, 13 Rn. 68;… 67, 216 Rn. 34).Damit knüpft die Geschäftsordnung an die Gliederung des Verwaltungsaufbaus in die unmittelbare Staatsverwaltung (Staatsregierung und nachgeordnete unselbstständige Behörden) einerseits und die mittelbare Staatsverwaltung durch rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts andererseits an (vgl. VerfGHE 54, 62/74; 59, 144/179;… 67, 13 Rn. 70, jeweils m. w. N.).
Dabei können z. B. der Umfang der Frage und die praktische Schwierigkeit der Ermittlung der nachgefragten Sachverhalte, die Dringlichkeit und die Aktualität des Informationswunsches sowie die Interpretation dessen, was der Anfragende im Ergebnis erreichen will, in den Abwägungsprozess einzubeziehen sein (VerfGHE 54, 62/75).
Gegebenenfalls obliegt es dem Anfragenden, unter Konkretisierung der für sein Informationsverlangen maßgebenden Gesichtspunkte nachzufragen, wenn ihm die Antwort nicht ausreichend erscheint (VerfGHE 54, 62/76 m. w. N.).
Die Antwort muss selbstverständlich wahrheitsgemäß sein (VerfGHE 54, 62/76 f.).
Aus diesen Gründen werden die Anforderungen, denen die Antwort der Staatsregierung genügen muss, mit Zeitablauf niedriger: die Antwort der Staatsregierung kann von geringerem Umfang, von geringerer Intensität, Tiefe und Detailliertheit sein, je länger der aufzuklärende Sachverhalt zurückliegt, je weniger aktuelle Bezüge er aufweist und je mehr durch den Zeitablauf die Möglichkeiten eingeschränkt sind, auf die Antwort politisch angemessen zu reagieren (VerfGHE 54, 62/75 f.).
- VerfGH Bayern, 22.05.2014 - 53-IVa-13
Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Staatsregierung
Die Ablehnung, eine Frage überhaupt (materiell) zu beantworten, muss dabei die Ausnahme sein und bedarf besonderer Rechtfertigung (VerfGH vom 17.7.2001 VerfGHE 54, 62/73 f.; 59, 144/177 ff.; 64, 70/80 ff.;… vom 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - juris Rn. 68).Da es als Minderheitenrecht in erster Linie der Informationsgewinnung zum Zweck der Kontrolle der Regierung dient, kann es sich nur auf Bereiche erstrecken, für die die Regierung verantwortlich ist (VerfGHE 54, 62/74; LVerfG Sachsen-Anhalt vom 17.1.2000 NVwZ 2000, 671/672).
Verhalten, das ausschließlich der Privatsphäre zuzuordnen ist, unterliegt dagegen nicht der parlamentarischen Verantwortlichkeit und damit keiner Kontrolle (VerfGHE 54, 62/77; 59, 144/182;… Geck, a. a. O., S. 86).
Dies ist auch unentbehrliche Grundlage für die verfassungsgerichtliche Kontrolle (VerfGHE 54, 62/74; 64, 70/83; BVerfG vom 17.6.2009 BVerfGE 124, 78/128 f.; 124, 161/192 f.; VerfGH Berlin vom 20.4.2010 DVBl 2010, 966/968; VerfG Hamburg vom 28.11.2013 NVwZ 2014, 135/136; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; VerfGH Nordrhein-Westfalen NVwZ 1994, 678/681;… VerfGH Sachsen vom 5.11.2010 - Vf. 35-I-10 - juris Rn. 24 f.;… vom 19.7.2012 - Vf. 102-I-11 - juris Rn. 33;… vom 21.2.2013 - Vf. 34-I-12 - juris Rn. 31; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.; Wolff, JZ 2010, 173/177;… Klein in Maunz/Dürig, GG, Art. 43 Rn. 109).
Die betroffenen Familienangehörigen haben jedoch unter den gegebenen Umständen durch das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses ihre private Sphäre verlassen und befinden sich ihrerseits in einem der öffentlichen Kontrolle zugänglichen Bereich (vgl. VerfGHE 54, 62/77 f.; 59, 144/187; VerfG Mecklenburg-Vorpommern NJW 2003, 815/817; Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, 185/189).
- VerfGh Saarland, 31.10.2002 - LV 1/02
Informationsverlangen von Abgeordneten gegenüber Landesregierung; Hinweispflicht …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07
Landtagsabgeordneter Priggen im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung …
Dieser Verantwortungsbereich beschränkt sich nicht auf das Regierungshandeln im engeren Sinne, sondern umfasst darüber hinaus alle Gegenstände, für welche die Regierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2002, 715 ; SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2003, 81 ). - VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10
Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien
Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (VerfGH 54, 62/74; VerfGH vom 27.11.1985 = VerfGH 38, 165/176; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 2 zu Art. 5, RdNr. 1 zu Art. 24, RdNrn.Es sind plausible Gründe für die Ablehnung darzulegen, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Verfahrensweise einzutreten (VerfGH 54, 62/74; BVerfGE 124, 161/192 f.; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = NJW 2003, 815/817).
Es ist daher z. B. grundsätzlich eine zulässige Form der Antwort, wenn der Anfragende in geeigneten Fällen auf andere öffentlich zugängliche Informationsquellen verwiesen wird, besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen, oder wenn zusammenfassende, sich auf den Kern der Frage konzentrierende Antworten gegeben werden (VerfGH 54, 62/75 f. m. w. N.; 59, 144/183).
- VerfGH Thüringen, 19.12.2008 - VerfGH 35/07
Verletzung des parlamentarischen Fragerechts
- VerfGH Sachsen, 02.07.2026 - 58-I-24
Erfolgloses Organstreitverfahren gegen die Behandlung einer Großen Anfrage durch …
- VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17
Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen …
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2009 - 4 O 127/09
Zum Fragerecht und Auskunftsanspruch eines Mitglieds des Gemeinderates gegenüber …
- VerfGH Thüringen, 20.11.2024 - VerfGH 21/23
Teilweise Verletzung des parlamentarischen Fragerechts aus Art 53 Abs 2 ThürVerf …
- StGH Bremen, 14.02.2017 - St 4/16
Organstreitverfahren zwischen dem Mitglied der Bremischen Bürgerschaft Jan Timke …
- VG Braunschweig, 25.04.2013 - 1 A 225/12
Umfassendes Auskunftsrecht für Ratsmitglieder
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 19.12.2002 - LVerfG 5/02
Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung von Fragen einzelner Abgeordneter
- StGH Niedersachsen, 22.10.2012 - StGH 1/12
Wulff-Affäre: Schlechte Antwort in Niedersachsen
- VG Gelsenkirchen, 28.12.2008 - 15 K 2374/07
Feststellungsklage, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Gemeinderat, …
- VerfGH Thüringen, 04.04.2003 - VerfGH 8/02
Verletzung des parlamentarischen Fragerechts
- VerfGH Bayern, 21.02.2002 - 13-VIII-00
Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollgremiums
- StGH Niedersachsen, 29.01.2016 - StGH 1/15
Organstreitverfahren wegen Auskunft nach Art. 24 Abs. 1 der NV - …
- StGH Niedersachsen, 08.08.2017 - StGH 2/16
Organstreitverfahren der Fraktion der FDP im Niedersächsischen Landtag und eines …
- VerfG Hamburg, 20.05.2003 - HVerfG 9/02
Einschränkung des Fragerechts nach Art. 25 HV auf öffentliche Angelegenheiten
- VGH Bayern, 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148
Kreisrat; Auskunftsanspruch
- VerfGH Baden-Württemberg, 25.09.2023 - 1 GR 85/22
Erfolglose Organklage gegen den Umfang der Beantwortung einer Kleinen Anfrage - …
- VG Hannover, 17.06.2016 - 1 A 13723/14
Akteneinsicht; Angelegenheit der Kommune; Aufsichtsrat; Auskunft; …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - LVerfG 6/22
Begründeter Antrag im Organstreitverfahren - Verletzung der Pflicht aus Art 40 …
- VG Magdeburg, 09.11.2015 - 9 B 745/15
Gemeinderatsmitglied; Auskunftsrecht; Antwortpflicht des Bürgermeisters
- VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".