Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VI-86 |
Kurzfassungen/Presse
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Papierfundstellen
- VerfGH 41, 4
Wird zitiert von ... (21)
- VerfGH Bayern, 27.01.1994 - 14-VII-92
VerfGH München: Fehlende unbeschränkte zweite Wiederholungsmöglichkeit einer …
Daraus folgt, daß auch Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der angestrebten Berufstätigkeit stehen dürfen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. VerfGH 41, 4/8 f. m.w.N.).Diese könnten vom Verfassungsgerichtshof nur dann korrigiert werden, wenn sie offensichtlich fehlerhaft wären oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen (vgl. VerfGH 41, 4/9 m.w.N.).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kommt aber nur in Betracht, wenn Regelungsbereiche in allen wesentlichen Punkten vergleichbar sind (VerfGH 41, 4/11).
Ein Gebot des Inhalts, daß Prüfungen unbeschränkt wiederholbar sein müssen, kann Art. 128 Abs. 1 BV ebensowenig entnommen werden wie Art. 101 BV (vgl. VerfGH 41, 4/12).
Wenn der Normgeber innerhalb seines ihm verfassungsrechtlich zustehenden Einschätzungs- und Bewertungsspielraums zum Ergebnis gelangt, daß ein Prüfungsteilnehmer, der zweimal gescheitert ist oder zweimalig aus zu vertretenden Gründen die Fristen für die Ablegung der Prüfung versäumt hat, im Hinblick auf das Ziel des Studienganges ungeeignet ist, dann verstößt er nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (vgl. VerfGH 41, 4/12).
Daraus folgt, daß auch Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der angestrebten Berufstätigkeit stehen dürfen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. VerfGH 41, 4/8 f. m.w.N.).
Diese könnten vom Verfassungsgerichtshof nur dann korrigiert werden, wenn sie offensichtlich fehlerhaft wären oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen (vgl. VerfGH 41, 4/9 m.w.N.).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kommt aber nur in Betracht, wenn Regelungsbereiche in allen wesentlichen Punkten vergleichbar sind (VerfGH 41, 4/11).
Ein Gebot des Inhalts, daß Prüfungen unbeschränkt wiederholbar sein müssen, kann Art. 128 Abs. 1 BV ebensowenig entnommen werden wie Art. 101 BV (vgl. VerfGH 41, 4/12).
Wenn der Normgeber innerhalb seines ihm verfassungsrechtlich zustehenden Einschätzungs- und Bewertungsspielraums zum Ergebnis gelangt, daß ein Prüfungsteilnehmer, der zweimal gescheitert ist oder zweimalig aus zu vertretenden Gründen die Fristen für die Ablegung der Prüfung versäumt hat, im Hinblick auf das Ziel des Studienganges ungeeignet ist, dann verstößt er nicht gegen das Sozialstaatsprinzip (vgl. VerfGH 41, 4/12).
- VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12
Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags
Rn. 106 Fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH vom 5.11.1987 = VerfGH 40, 123/129; VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/9 m. w. N.; VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219; VerfGH vom 25.06.2010 = VerfGH 63, 83/98; VerfGH vom 14.4.2011 = BayVBl 2011, 466/468). - VerfGH Bayern, 07.03.2014 - 54-VI-13
Unzulässige und unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen prüfungsrechtliche …
Daraus folgt, dass auch Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der angestrebten Berufstätigkeit stehen dürfen (VerfGH vom 28.1.1988 VerfGHE 41, 4/8 f.; vom 24.2.1988 VerfGHE 41, 17/21;… vom 27.1.1994 - Vf. 14-VII-92 - juris Rn. 66).Diese könnten vom Verfassungsgerichtshof nur korrigiert werden, wenn sie offensichtlich fehlerhaft wären oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen (vgl. VerfGHE 41, 4/9 m. w. N.).
Ein Gebot des Inhalts, dass Prüfungen mehrfach wiederholbar sein müssen, kann Art. 128 Abs. 1 BV ebenso wenig entnommen werden wie Art. 101 BV (vgl. VerfGHE 41, 4/12; 41, 17/23;… VerfGH vom 27.1.1994 - Vf. 14-VII-92 - juris Rn. 82).
Kommt der Normgeber in einer nach Art. 101 BV hinnehmbaren Weise zu dem Ergebnis, dass das zweimalige Scheitern einen hinreichend sicheren Schluss auf die mangelnde Eignung für den gewählten Studiengang zulässt, dann verstößt der Ausschluss einer zweiten Wiederholung auch nicht gegen Art. 128 Abs. 1 BV (VerfGHE 41, 4/12; 41, 17/23;… VerfGH vom 27.1.1994 - Vf. 14-VII-92 - juris Rn. 82).
- VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge
Bei ihrer Ausgestaltung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. VerfGH vom 21.11.1985 = VerfGH 38, 152/161; VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/12); er kann einen für jeden tragbaren Beitrag vorsehen oder fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Fördermaßnahmen ausgleichen. - VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes
Der Verfassungsgerichtshof kann fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH vom 5.11.1987 = VerfGH 40, 123/129; VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/9 m. w. N.; VerfGH vom 15.4.1994 = VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219). - VerfGH Bayern, 12.07.2013 - 9-VII-12
Höchstaltersgrenze für Hochschulzugang und Berufsfreiheit
Auch insoweit handelt es sich um eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf und zu dem angestrebten Zweck, hier der ordnungsgemäßen Erfüllung der Ausbildungsanforderungen, nicht außer Verhältnis stehen darf (s. für Prüfungsanforderungen z. B. VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/8 f. m. w. N.; VerfGH vom 27.1.1994 = BayVBl 1994, 526/528).Rn. 90 Im Zusammenhang mit der Ausbildungsfreiheit und dem Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium schützt Art. 101 BV neben Art. 118 Abs. 1 BV auch den Anspruch auf ein rechtsstaatliches und grundrechtskonformes Prüfungsverfahren, in dem die Chancengleichheit gewährleistet ist (VerfGH 41, 4/11; VerfGH vom 22.6.2010 = VerfGH 63, 71/81;… Lindner, a. a. O., RdNr. 25 zu Art. 118).
Begrenzungen ergeben sich somit nicht nur aus dem jeweiligen Gesetz selbst, sondern auch aus der Verfassung, im Prüfungsrecht insbesondere aus Art. 101, 118 Abs. 1 BV und dem Rechtsstaatsprinzip (VerfGH 41, 4/7 f.; vgl. BVerfG vom 14.3.1989 = BVerfGE 80, 1/21 f.).
- VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09
Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und …
Dies hat der Verfassungsgerichtshof zu den Vorgängerregelungen bereits entschieden (siehe VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/7 m. w. N.).Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 41, 4/10 ff. zu § 29 Abs. 1 JAPO 1985; VerfGH 59, 80/101 f.).
- VGH Bayern, 19.03.2004 - 7 BV 03.1953
Zweite Juristische Staatsprüfung, Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung; …
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 28. Januar 1988 (VerfGH 41, 4/7 f. = BayVBl 1988, 238) folgendes ausgeführt: .Dies entspricht der bereits zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH 41, 4/7 f.), wonach auch im Hinblick auf Ermächtigungsvorschriften die allgemeinen Auslegungsregeln gelten.
- VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01
Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen
Soweit der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung Wertungen und fachbezogene Abwägungen treffen musste, so z.B. die Beurteilung, ob die Vorteile einer bestimmten Lösung ihre Nachteile überwiegen, oder ob die Vorteile einer Alternativlösung gewichtiger sind als die Vorteile der gesetzlichen Lösung, könnten diese Einschätzungen verfassungsgerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft wären oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprächen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 41, 4/9; 47, 77/83). - VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08
Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten
Rn. 42 Fachbezogene Erwägungen des Gesetzgebers kann der Verfassungsgerichtshof nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (vgl. VerfGH vom 5.11.1987 = VerfGH 40, 123/129; VerfGH vom 28.1.1988 = VerfGH 41, 4/9 m. w. N.; VerfGH 47, 77/83; VerfGH vom 12.10.1994 = VerfGH 47, 207/219). - VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
§ 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
- VG München, 29.01.2019 - M 4 K 17.3273
Note "ungenügend" in der Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Verwendung nicht …
- VerfGH Bayern, 11.04.2017 - 12-VII-16
Antragserfordernis für die Berechtigungen des erfolgreichen …
- VerfGH Bayern, 15.04.1994 - 6-VII-92
Überprüfung der Bestimmungen zur Begrenzung des Sarghöchstgewichts und der …
- VerfGH Berlin, 10.11.1993 - VerfGH 78/93
Keine Verletzung der Berufswahlfreiheit durch kammergerichtliche Ablehnung des …
- VGH Bayern, 20.09.2000 - 3 N 99.2335
- VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 N 01.1273
- VG Würzburg, 27.09.2023 - W 2 K 22.1587
Klage gegen die Prüfungsbewertung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
- VGH Bayern, 18.10.1993 - 7 CE 93.2949
- VGH Bayern, 07.03.2005 - 7 ZB 04.945
Zweite Juristische Staatsprüfung, Unterschleif durch verbotene Hilfsmittel, keine …
- VG Augsburg, 24.04.2009 - Au 3 K 08.928
Private Volksschule; Förderung; Personalaufwand; Wiederbesetzungssperre
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