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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2005 - 8 A 10424/05   

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https://dejure.org/2005,21104
OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2005 - 8 A 10424/05 (https://dejure.org/2005,21104)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.09.2005 - 8 A 10424/05 (https://dejure.org/2005,21104)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05 (https://dejure.org/2005,21104)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung gegen einen ungenehmigten Sichtschutzzaun; Bestimmung der zulässigen Höhe für einen Sichtschutzzaun bei senkrechtem Geländeabbruch; Begriff der Geländeoberfläche; Gründe zur Abweichung von der zulässigen Höhe von Grenzbauten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2005, 29957
  • ZfBR 2006, 266 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.04.2003 - 8 A 10936/02

    Geländeoberfläche, Festlegung der Geländeoberfläche, Aufschüttung, Gelände,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2005 - 8 A 10424/05
    Diese Geländeoberflächen lassen sich in aller Regel durch Urkunden zweifelsfrei nachweisen und verfügen, da ihre Festlegung unter Abwägung auch der nachbarlichen Interessen erfolgen muss (s. zur behördlichen Festlegung Senatsurteil vom 02. April 2003 - 8 A 10936/02.OVG - zur Festlegung durch Bebauungsplan s. § 1 Abs. 7 BauGB), gegenüber den Betroffenen über eine im Vergleich zur tatsächlichen Geländeoberfläche erhöhte Legitimation.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1991 - 7 A 2569/88

    Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage i.R.d. Einhaltung des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2005 - 8 A 10424/05
    Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche in unmittelbarem Zusammenhang mit oder gar im Zuge der Errichtung des grenzständigen Bauwerks hergestellt worden ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 1991 - 7 A 2569/88 -, S. 8 UA).
  • VG Neustadt, 04.02.2011 - 4 K 950/10

    Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Errichtung eines

    Hier gebietet es der (auch) nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften regelmäßig, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Grenzniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des Nachbargrundstücks zu bemessen, um eine Umgehung der gesetzlichen Regelungen zu vermeiden (st. Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, s. z.B. Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, ESOVG).

    Dies rechtfertigt es, jene bei der Bestimmung der zulässigen Höhe einer solchen Anlage außer Acht zu lassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O.).

    Denn die Bauaufsichtsbehörde kann nur dann davon ausgehen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche zugleich die natürliche ist, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche innerhalb der letzten dreißig Jahre nicht verändert worden ist (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O.).

    Folglich ist die aktuelle Geländeoberfläche ihres Grundstücks mangels Veränderung in den letzten dreißig Jahren als "natürliche" Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 LBauO anzusehen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.06.2011 - 8 A 10377/11

    Nachbarstreit um grenzständige Einfriedung

    Der (auch) nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften gebietet es, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Grenzniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten Geländeniveau zu bemessen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. September 2000 - 8 A 11294/00.OVG - Urteil des Senats vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, ESOVGRP).

    Denn nur dieser, die Geländeoberfläche auch auf dem Nachbargrundstück überragende Teil der baulichen Anlage vermag die abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Senats vom 28. September 2005, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.02.2017 - 8 A 10688/16

    Festsetzung einer "abweichenden Bauweise" - Abstandsflächen bei oberirdischem

    Anderes gilt, wenn aufgrund von Aufschüttungen oder Abgrabungen des Baugrundstücks an der Grenze an dieser ein senkrechter Geländeabbruch entstanden ist, wofür es hier jedoch an jeglichen Anhaltspunkten fehlt (vgl. zum Vorstehenden: OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, AS 32, 383 [384] und juris, Rn. 19).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15

    "Natürliche" Geländeoberfläche vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren seit der

    Dies rechtfertigt es, jene bei der Bestimmung der zulässigen Höhe einer solchen Anlage außer Acht zu lassen (OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG - ESOVGRP).

    Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche augenscheinlich nicht seit alters her unverändert so existiert, sondern Spuren menschlicher Einwirkung aufweist (OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, ESOVGRP).

    Die rechtsbefriedende, die Annahme ihrer "Natürlichkeit" rechtfertigende Legitimation einer vor mehr als 30 Jahren veränderten tatsächlichen Geländeoberfläche hängt dabei nicht von der Rechtmäßigkeit der Veränderung ab, sondern folgt allein aus dem Zeitablauf (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2014 - 1 C 10824/13

    Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel bei Veränderung des sich aus der

    Dabei kann die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche zugleich auch die natürliche ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, AS 32, 383 zu § 2 Abs. 6 LBauO).

    Im Einzelfall vorgenommene Aufschüttungen oder Abgrabungen eines Bauherrn ändern - soweit sie nicht wegen Zeitablaufs ohnehin außer Betracht bleiben müssen (vgl. dazu im einzelnen OVG RP, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O., wonach eine seit dreißig Jahren bestehende Geländeoberfläche als neue natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist) - nichts daran, dass der (natürliche) Geländeverlauf als solcher auch im Nachhinein noch nachvollzogen werden kann.

  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 1 ZB 15.1839

    Berechnung der Wandhöhe einer Grenzgarage

    Ist die Geländeoberfläche in den letzten 30 Jahren nicht verändert worden, so ist allein der Zeitablauf ausreichend, um von der Rechtmäßigkeit der Veränderung auszugehen (vgl. OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 17.4.2015 - 15 CS 14.2612 - juris Rn. 7).

    So wird gerade in dem vom Kläger herausgestellten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 22) ausgeführt, dass spätestens nach Ablauf von 30 Jahren von der tatsächlichen Geländeoberfläche auszugehen ist und zwar unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Veränderung.

  • VG Schleswig, 08.05.2014 - 8 A 197/12

    Nachbarklage gegen Anlagen auf Grundstücksgrenze

    Der nachbarschützende Zweck der Abstandsvorschriften gebietet es regelmäßig, die zulässige Höhe grenzständiger Anlagen nicht vom erhöhten Geländeniveau des Baugrundstücks, sondern von dem unveränderten des Nachbargrundstücks zu bemessen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 28.09. - 8 A 10424/05.OVG - juris, m.w.N.).
  • VG Mainz, 13.07.2016 - 3 K 741/15

    Festsetzung einer Geländeoberfläche durch die Bauaufsichtsbehörde

    Ein vor mehr als 30 Jahren (hier sogar vor fast 50 Jahren) geändertes Geländeniveau hat nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz allein wegen des Zeitablaufs - also unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Veränderung, die hier aufgrund der Baugenehmigung ohnedies auch nicht in Zweifel zu ziehen wäre - die notwendige Legitimation, um sie als natürliche Geländeoberfläche ansehen zu können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28.9.2005 - 8 A 10424/05 -, juris, Rn. 22 m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 26.5.2004 - 7 K 834/03 -, juris, Rn. 27).

    Dem deutschen Recht lässt sich der hergebrachte Grundsatz entnehmen, spätestens nach Ablauf eines derartigen Zeitraums, der einer menschlichen Generation entspricht, zur Wahrung des Rechtsfriedens faktischen Zuständen rechtliche Anerkennung zu gewähren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28.9.2005 - 8 A 10424/05 -, juris, Rn. 22).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2023 - 1 A 10188/23

    Bauplanung; Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhe; eigenständige

    Dabei kann die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die tatsächliche Geländeoberfläche zugleich auch die natürliche ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. September 2005 - 8 A 10424/05.OVG -, AS 32, 383 zu § 2 Abs. 6 LBauO ).

    Im Einzelfall vorgenommene Aufschüttungen oder Abgrabungen eines Bauherrn ändern - soweit sie nicht wegen Zeitablaufs ohnehin außer Betracht bleiben müssen (vgl. dazu im einzelnen OVG RP, Urteil vom 28. September 2005, a.a.O., wonach eine seit dreißig Jahren bestehende Geländeoberfläche als neue natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist) - nichts daran, dass der (natürliche) Geländeverlauf als solcher auch im Nachhinein noch nachvollzogen werden kann.

  • VG München, 29.10.2021 - M 8 SN 21.5061

    Erfolgloser Nachbareilantrag wegen Baugenehmigung

    Aufschüttungen und Abgrabungen mit und ohne Zusammenhang zum Bauvorhaben bleiben, sofern sie nicht eine längere Zeit zurückliegen, grundsätzlich unberücksichtigt, um ein missbräuchliches Vorgehen zu vermeiden bzw. einem solchen entgegenzuwirken (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 1 ZB 15.1839 - juris Rn. 5; B.v. 17.4.2015 - 15 CS 14.2612 - juris Rn. 7; B.v. 23.2 2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 98; OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 22).

    Das erkennende Gericht legt dabei zunächst zugrunde, dass im Grundsatz - sowohl für die Behörde im Baugenehmigungsverfahren als auch das Gericht - zunächst davon ausgegangen werden kann, dass die tatsächliche und die natürliche Geländeoberfläche identisch sind (vgl. OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 22).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2021 - 8 A 11428/20

    Wann ist eine Tiefgarage unterirdisch?

  • VG Regensburg, 24.11.2016 - RO 2 K 14.832

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen und

  • VGH Bayern, 17.04.2015 - 15 CS 14.2612

    Nachbar-Eilantrag; Abstandsflächen

  • VG Trier, 23.03.2007 - 5 L 229/07

    Berechnung der mittleren Wandhöhe grenzständiger Gebäude

  • VG Saarlouis, 31.07.2019 - 5 K 2421/17

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gebäudeunabhängige

  • VG Saarlouis, 25.03.2015 - 5 K 617/14

    Verwirkung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten

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