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   BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R   

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BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R (https://dejure.org/2011,13168)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R (https://dejure.org/2011,13168)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 R (https://dejure.org/2011,13168)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Erst- und Zweitkrankheit - Arbeitsfähigkeit - Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zweitkrankheit auch bei späterem Hinzutritt der Erstkrankheit

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Krankengeldanspruch; Erst- und Zweitkrankheit; Arbeitsfähigkeit; Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zweitkrankheit auch bei späterem Hinzutritt der Erstkrankheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 SGB 5, § 48 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB 5, § 48 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 48 Abs 1 S 2 SGB 5
    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Erst- und Zweitkrankheit - Arbeitsfähigkeit - Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zweitkrankheit auch bei späterem Hinzutritt der Erstkrankheit

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zweitkrankheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Höchstbezugsdauer bei unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern

  • rewis.io

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Erst- und Zweitkrankheit - Arbeitsfähigkeit - Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zweitkrankheit auch bei späterem Hinzutritt der Erstkrankheit

  • ra.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Erst- und Zweitkrankheit - Arbeitsfähigkeit - Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen Zweitkrankheit auch bei späterem Hinzutritt der Erstkrankheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 44; SGB V § 48
    Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung; Höchstbezugsdauer bei unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Krankengeldanspruch: Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums mit Beginn der Zweitkrankheit auch bei späterem Hinzutritt der Erstkrankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Krankengeld: Grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung - 78 Wochen-Regelung ist die Ausnahme

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankengeld - Wie lange zahlt die Krankenkasse?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 104 (Ls.)
  • DB 2011, 2444
  • BeckRS 2011, 75663
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R

    Krankenversicherung - Leistungsdauer des Krankengeldes - Dreijahreszeitraum -

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Dies kann zB bei wiederholt in unterschiedlicher Ausprägung auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fall sein (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 25 mwN).

    Hierbei ist eine stark verfeinernde, eng fachmedizinisch-diagnostische Sichtweise zu vermeiden, die die Gefahr begründet, dass dem Merkmal im Kontext des § 48 Abs. 1 SGB V letztlich gar keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommt, obwohl das Gesetz damit gerade eine Einengung des zeitlichen Umfangs der Krankengeldgewährung bezweckt (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 25; BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 1 KR 10/03 R mwN, jeweils Kurzwiedergabe in NZA 2005, 572 = SGb 2005, 333 = Die Leistungen Beilage 2005, 173).

    Denn in Bezug auf die Anspruchsdauer des Krg behandelt das Gesetz den Versicherten, der von vornherein an mehreren Krankheiten leidet und der deshalb arbeitsunfähig ist, nicht anders als denjenigen, bei dem "nur" ein einziges Leiden die AU auslöst (vgl zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 21 mwN) .

    Die dargestellte Begrenzung der Leistungsdauer des Krg beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in erster Linie der gesetzlichen Rentenversicherung obliegt, bei dauerhaft eingetretener Erwerbsminderung des Versicherten Entgeltersatzleistungen zur Verfügung zu stellen, während die gesetzliche Krankenversicherung typischerweise nur für den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden, dh behandlungsfähigen Gesundheitsstörungen eintritt (BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 20; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 mwN; BVerfGE 97, 378, 386 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 32 f).

    Die Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB V wollen auf diese Weise sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstbezugsdauer bei AU sowohl bei identischen Krankheiten als auch bei bestimmten unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird (vgl zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 19 mwN).

    Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben (BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 16; so im Ergebnis auch: LSG NRW Urteil vom 15.5.2001 - L 5 KR 77/00 = EzS 90/258; vgl ferner zB Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1.7.2010, § 48 SGB V RdNr 46; Schulz, WzS 1985, 36, 38; Berchtold, Krankengeld, 2004, S 173 RdNr 622; noch offen lassend Just in: Wannagat, § 48 SGB V RdNr 9, Stand März 2005).

    § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V setzt deshalb nicht voraus, dass zwei Krankheiten bei dem Versicherten im Falle bestehender AU in der Weise aufeinander treffen, dass eine zweite Krankheit einer schon zuvor eingetretenen und fortbestehenden ersten Krankheit zeitlich nachfolgt (vgl zum Ganzen BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 16).

    Deshalb hat die Rechtsprechung schon bisher betont, dass eine Krankheit nicht mehr hinzutritt, sondern in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen ist, wenn sie erst am Tage nach Beendigung der bisherigen AU oder noch später auftritt (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 23; BSGE 83, 7, 10 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 8 S 39; BSGE 71, 290, 292 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 3 S 14 f; BSG SozR Nr. 40 zu § 183 RVO = USK 6950).

  • BSG, 29.09.1998 - B 1 KR 2/97 R

    Krankengeld - Wiederaufleben des Anspruchs wegen derselben Krankheit - Erfüllung

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Bei im Zeitablauf nacheinander auftretenden Erkrankungen handelt es sich im Rechtssinne um dieselbe Krankheit, wenn der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, auf ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden zurückzuführen ist (vgl BSGE 83, 7, 9 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 8 S 38) .

    Das Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer fortbestehenden und fortlaufend AU verursachenden Erkrankung führt weder zur Entstehung eines gänzlich neuen Krg-Anspruchs noch bewirkt es die Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit maßgeblichen (begrenzten) Leistungsdauer (vgl BSGE 83, 7, 9 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 8 S 39).

    Deshalb hat die Rechtsprechung schon bisher betont, dass eine Krankheit nicht mehr hinzutritt, sondern in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen ist, wenn sie erst am Tage nach Beendigung der bisherigen AU oder noch später auftritt (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 23; BSGE 83, 7, 10 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 8 S 39; BSGE 71, 290, 292 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 3 S 14 f; BSG SozR Nr. 40 zu § 183 RVO = USK 6950).

  • BSG, 08.12.1992 - 1 RK 8/92

    Krankengeld - Meldepflicht - Dauer - Wegen derselben Krankheit - Begriff -

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V stellt die hinzutretende Krankheit bezüglich der Rechtsfolge der Leistungsbegrenzung dem Fall "derselben Krankheit" rechtlich gleich (vgl BSGE 71, 290, 292 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 3 S 14).

    Deshalb hat die Rechtsprechung schon bisher betont, dass eine Krankheit nicht mehr hinzutritt, sondern in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen ist, wenn sie erst am Tage nach Beendigung der bisherigen AU oder noch später auftritt (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 23; BSGE 83, 7, 10 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 8 S 39; BSGE 71, 290, 292 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 3 S 14 f; BSG SozR Nr. 40 zu § 183 RVO = USK 6950).

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvL 6/92

    Krankengeld

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Die dargestellte Begrenzung der Leistungsdauer des Krg beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in erster Linie der gesetzlichen Rentenversicherung obliegt, bei dauerhaft eingetretener Erwerbsminderung des Versicherten Entgeltersatzleistungen zur Verfügung zu stellen, während die gesetzliche Krankenversicherung typischerweise nur für den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden, dh behandlungsfähigen Gesundheitsstörungen eintritt (BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 20; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 mwN; BVerfGE 97, 378, 386 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 32 f).

    Krg hat auch beim Fehlen von Rentenansprüchen und -anwartschaften nicht die Funktion, dauerhafte Leistungsdefizite bzw eine Erwerbsminderung finanziell abzusichern (vgl zur Systementscheidung über die Zuordnung der Lohnersatzleistungen BSG Urteil vom 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr. 2 vorgesehen, RdNr 15 mwN; zur insoweit fehlenden Auffangfunktion des Krg vgl schon BVerfGE 97, 378, 386 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 32 f).

  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 6/03 R

    Krankenversicherung - berechtigtes Interesse - Zustimmung - Krankenkasse - auf

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Die dargestellte Begrenzung der Leistungsdauer des Krg beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in erster Linie der gesetzlichen Rentenversicherung obliegt, bei dauerhaft eingetretener Erwerbsminderung des Versicherten Entgeltersatzleistungen zur Verfügung zu stellen, während die gesetzliche Krankenversicherung typischerweise nur für den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden, dh behandlungsfähigen Gesundheitsstörungen eintritt (BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 20; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr. 1, RdNr 13 mwN; BVerfGE 97, 378, 386 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 32 f).
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - dieselbe Krankheit iS von § 48 Abs 1 S 1 und

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Hierbei ist eine stark verfeinernde, eng fachmedizinisch-diagnostische Sichtweise zu vermeiden, die die Gefahr begründet, dass dem Merkmal im Kontext des § 48 Abs. 1 SGB V letztlich gar keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommt, obwohl das Gesetz damit gerade eine Einengung des zeitlichen Umfangs der Krankengeldgewährung bezweckt (vgl BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 25; BSG Urteil vom 7.12.2004 - B 1 KR 10/03 R mwN, jeweils Kurzwiedergabe in NZA 2005, 572 = SGb 2005, 333 = Die Leistungen Beilage 2005, 173).
  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 38/06 R

    Krankenversicherung - Aufrechterhaltung des Krankengeldansprüche umfassenden

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt allein das bei Entstehen eines Krg-Anspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als "Versicherter" Anspruch auf Krg hat (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 44 Nr. 14 RdNr 12; Brandts in: Kasseler Komm, Stand April 2011, § 44 SGB V RdNr 3).
  • BSG, 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Rente wegen voller Erwerbsminderung -

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Krg hat auch beim Fehlen von Rentenansprüchen und -anwartschaften nicht die Funktion, dauerhafte Leistungsdefizite bzw eine Erwerbsminderung finanziell abzusichern (vgl zur Systementscheidung über die Zuordnung der Lohnersatzleistungen BSG Urteil vom 28.09.2010 - B 1 KR 31/09 R - zur Veröffentlichung in BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr. 2 vorgesehen, RdNr 15 mwN; zur insoweit fehlenden Auffangfunktion des Krg vgl schon BVerfGE 97, 378, 386 = SozR 3-2500 § 48 Nr. 7 S 32 f).
  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69

    Berechnung des Zeitraums der Krankengeldgewährung bei Arbeitsunfähigkeit und

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Jede neue Krankheit löst hier eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; stRspr seit BSGE 31, 125, 130 = SozR Nr. 49 zu § 183 RVO; Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1.7.2010, § 48 SGB V RdNr 30; Höfler in: Kasseler Komm, Stand April 2011, § 48 SGB V RdNr 5, jeweils mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - L 5 KR 77/00

    Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R
    Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben (BSG SozR 4-2500 § 48 Nr. 3 RdNr 16; so im Ergebnis auch: LSG NRW Urteil vom 15.5.2001 - L 5 KR 77/00 = EzS 90/258; vgl ferner zB Schmidt in: H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2, Stand 1.7.2010, § 48 SGB V RdNr 46; Schulz, WzS 1985, 36, 38; Berchtold, Krankengeld, 2004, S 173 RdNr 622; noch offen lassend Just in: Wannagat, § 48 SGB V RdNr 9, Stand März 2005).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 - L 4 KR 695/23

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - hinzugetretene Erkrankung - keine

    Hiervon sieht das SGB V nur zwei Ausnahmen vor (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 R - juris, Rn. 12 und 21 m.w.N.).

    Jede neue Krankheit löst hier eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 12. März 2013 - B 1 KR 7/12 R - juris, Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 R - juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Die zweite Ausnahme ist in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V geregelt und ein der ersten gleichgestellter weiterer Fall der Leistungsbegrenzung, nämlich dass während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer ersten Erkrankung eine weitere Krankheit hinzutritt (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 R - juris, Rn. 12).

    Die Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB V wollen auf diese Weise sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstbezugsdauer bei Arbeitsunfähigkeit sowohl bei identischen Krankheiten als auch bei bestimmten unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 R - juris, Rn. 17; Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 27/04 R - juris, Rn. 19 m.w.N.).

    Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag, d.h. der kleinsten für die Krankengeldgewährung maßgeblichen zeitlichen Einheit (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V), zeitgleich nebeneinander bestanden haben (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 R - juris, Rn. 18; Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 27/04 R - juris, Rn. 16).

    Eine Krankheit tritt dagegen im Rechtssinne nicht mehr hinzu, sondern ist in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen, wenn sie erst am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 R - juris, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 8. November 2005 - B 1 KR 27/04 R - juris, Rn. 23).

    Die Dauer von 78 Wochen entspricht einer Gesamtdauer von 546 Tagen (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - B 1 KR 15/10 R - juris, Rn. 13), da das Krankengeld gemäß § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V für Kalendertage gezahlt wird.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19

    Anspruch auf Krankengeld - Blockfristen - Abgrenzung von § 48 Abs 1 und 2 SGB 5 -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestimmt das bei Entstehen eines Krangeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, wer in welchem Umfang als Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Das Tatbestandsmerkmal "während der Arbeitsunfähigkeit" setzt weder voraus, dass Krankengeld bezogen wurde noch dass ein Anspruch auf die Leistung bestand (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 18 mwN; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23; Urteil vom 29. September 1998, B 1 KR 2/97 R, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, SGB V, 3/20, § 44 Rn. 24; Schifferdecker, Kasseler Kommentar, 106. EL, September 2019, § 48 SGB V Rn. 22).

    Da § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V voraussetzt, dass eine hinzugetretene Krankheit während des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit infolge der ersten Krankheit aufgetreten ist, tritt eine Krankheit nicht hinzu, wenn die weitere Krankheit erst am Tag nach der Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (BSG, Urteil vom 21. Juni 2011, B 1 KR 15/10 R, Rn. 19; Urteil vom 8. November 2005, B 1 KR 27/04 R, Rn. 23, jeweils juris; Gerlach, in Hauck/Noftz, § 44 SGB V Rn. 24).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2015 - L 11 KR 2319/15
    § 48 Abs. 1 SGB V enthält drei unterschiedliche Regelungen (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.04.2014, L 11 KR 2876/12 - juris; BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R - juris): Anspruch auf Krankengeld besteht zunächst im Grundsatz ohne abstrakte zeitliche Begrenzung, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Jede neue Krankheit löst hier eine neue Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; vgl. dazu etwa BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R - juris).

    Bei im Zeitablauf nacheinander auftretenden Erkrankungen handelt es sich im Rechtssinne um dieselbe Erkrankung, wenn der regelwidrige Körper- und Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, auf ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden zurückzuführen ist (BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R - juris).

    Hierbei ist eine stark verfeinernde, eng fachmedizinisch-diagnostische Sichtweise zu vermeiden, die die Gefahr begründet, dass dem Merkmal im Kontext des § 48 Abs. 1 SGB V letztlich keine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt, obwohl das Gesetz damit gerade eine Einengung des zeitlichen Umfangs der Krankengeldgewährung bezweckt (BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R - juris).

    Das Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer fortbestehenden und fortlaufend Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung führt weder zur Entstehung eines gänzlich neuen Krankengeldanspruchs, noch bewirkt es die Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit maßgeblichen (begrenzten) Leistungsdauer (BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R - juris).

    Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V liegt unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung auch dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiederholungen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Erkrankung zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt; es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben (BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R - juris).

    Eine Krankheit tritt dagegen nicht mehr hinzu, sondern ist in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen, wenn sie erst am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit auftritt oder noch später auftritt (BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R - juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.04.2014 - L 5 KR 5308/12
    Das Krankengeld hat auch beim Fehlen von Rentenansprüchen und -anwartschaften nicht die Funktion, dauerhafte Leistungsdefizite bzw. eine Erwerbsminderung finanziell abzusichern (BSG, Urt. v. 21.06.2011, - B 1 KR 15/10 R -).

    Die Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB V zur Dauer des Krankengeldes sollen sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstbezugsdauer bei Arbeitsunfähigkeit sowohl bei identischen Krankheiten als auch bei bestimmten unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird (BSG, Urt. v. 21.06.2011, - B 1 KR 15/10 R -).

    Weitere Ausnahmen sieht das SGB V nicht vor (so BSG, Urt. v. 21.06.2011, - B 1 KR 15/10 R -).

    Denn in Bezug auf die Anspruchsdauer des Krankengelds behandelt das Gesetz den Versicherten, der von vornherein an mehreren Krankheiten leidet und der deshalb arbeitsunfähig ist, nicht anders als denjenigen, bei dem "nur" ein einziges Leiden die Arbeitsunfähigkeit auslöst (so BSG, Urt. v. 21.06.2011, - B 1 KR 15/10 R -).

    § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V setzt deshalb nicht voraus, dass zwei Krankheiten bei dem Versicherten im Falle bestehender Arbeitsunfähigkeit in der Weise aufeinander treffen, dass eine zweite Krankheit einer schon zuvor eingetretenen und fortbestehenden ersten Krankheit zeitlich nachfolgt (so BSG, Urt. v. 21.06.2011, - B 1 KR 15/10 R -).

    Denn in Bezug auf die Anspruchsdauer des Krankengeldes behandelt das Gesetz den Versicherten, der von vornherein an mehreren Krankheiten leidet und der deshalb arbeitsunfähig ist, nicht anders als denjenigen, bei dem nur ein einziges Leiden die Arbeitsunfähigkeit auslöst (BSG, Urt. v. 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R -).

  • BSG, 18.01.2017 - B 3 KR 32/16 B

    10 AZR 63/14

    Das BSG hat bereits darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung des Begriffs "dieselbe Krankheit" iS von § 48 SGB V eine stark verfeinernde, eng fachmedizinisch-diagnostische Sichtweise zu vermeiden ist, die die Gefahr begründet, dass dem Merkmal im Kontext des § 48 Abs. 1 SGB V letztlich gar keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommt, obwohl das Gesetz damit gerade eine Einengung des zeitlichen Umfangs der Krankengeldgewährung bezweckt ( vgl nur BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 1 KR 15/10 R - SozR 4-2500 § 48 Nr. 4 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 06.03.2017 - L 11 KR 3323/16
    § 48 Abs. 1 SGB V enthält drei unterschiedliche Regelungen (vgl dazu Senatsurteil vom 29.04.2014, L 11 KR 2876/12, juris; BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, juris): Anspruch auf Krg besteht zunächst im Grundsatz ohne abstrakte zeitliche Begrenzung, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

    Jede neue Krankheit löst hier eine neue Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist; BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, juris).

    Das Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer fortbestehenden und fortlaufend AU verursachenden Erkrankung führt weder zur Entstehung eines gänzlich neuen Krankengeldanspruchs, noch bewirkt es die Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit maßgeblichen (begrenzten) Leistungsdauer (BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, juris).

    Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V liegt unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung auch dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiederholungen einer zur AU führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Erkrankung zugleich eine weitere Krankheit die AU des Versicherten bedingt; es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben (BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, juris).

    Eine Krankheit tritt dagegen nicht mehr hinzu, sondern ist in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen, wenn sie erst am Tage nach Beendigung der bisherigen AU oder noch später auftritt (BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 KR 3177/20

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Dreijahreszeitraum des § 48 Abs 1 SGB

    Der erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette unmittelbar aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang, innerhalb derer - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld gewährt werden kann (st Rspr zB BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, SozR 4-2500 § 48 Nr. 4).

    § 48 Abs. 1 SGB V enthält damit drei unterschiedliche Regelungen für die Bestimmung der Dauer des Krankengeldanspruchs (dazu BSG 08.11.2005, B 1 KR 27/04 R, SozR 4-2500 § 48 Nr. 3; BSG, 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, SozR 4-2500 § 48 Nr. 4): Zunächst wird der Grundsatz der Krankengeldgewährung ohne zeitliche Begrenzung aufgestellt.

    Der erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette unmittelbar aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang, innerhalb derer - bei Vorliegen der der weiteren Voraussetzungen - jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld gewährt werden kann (zB BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, SozR 4-2500 § 48 Nr. 4).

    Bei im Zeitablauf nacheinander auftretenden Erkrankungen handelt es sich im Rechtssinne um dieselbe Krankheit, wenn der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der die Krankheitsursache bildet, auf ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden zurückzuführen ist (vgl dazu und zum Folgenden zB BSG 21.06.2011, B 1 KR 15/10 R, SozR 4-2500 § 48 Nr. 4; BSGE 83, 7).

  • LSG Bayern, 19.10.2023 - L 5 KR 301/23

    Anordnungsanspruch, Hinzugetretene Krankheit, Krankengeld und einstweiliger

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R, Rn. 17 ff.; Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 27/04 R, Rn. 19 ff.; beide juris), die auch das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, stellt § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V die "hinzutretende Krankheit" bezüglich der Rechtsfolge der Leistungsbegrenzung dem Fall "derselben Krankheit" rechtlich gleich.

    Die Regelungen des § 48 Abs. 1 SGB V wollen auf diese Weise sicherstellen, dass die gesetzliche Höchstbezugsdauer bei AU sowohl bei identischen Krankheiten als auch bei bestimmten unterschiedlichen und wechselnden Krankheitsbildern nicht überschritten wird (BSG, Urteil vom 21.06.2011, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 08.11.2005, a.a.O., Rn. 19; jeweils m.w.N.).

    Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben (BSG, Urteil vom 21.06.2011, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 08.11.2005, a.a.O., Rn. 16; jeweils m.w.N.).

    Wegen dieser vom Wortlaut der Vorschrift gezogenen Grenze hat das BSG in Übereinstimmung mit dem Schrifttum schon bisher betont, dass eine Krankheit nicht mehr hinzutritt, sondern in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen ist, wenn sie erst am Tage nach Beendigung der bisherigen AU oder noch später auftritt (BSG, Urteil vom 21.06.2011, a.a.O., Rn. 19; Urteil vom 08.11.2005, a.a.O., Rn. 23; jeweils m.w.N.).

  • SG Speyer, 03.03.2015 - S 19 KR 10/15

    Krankenversicherung - Krankengeld - Entstehung und Fortbestehen durch erste

    Dieser Zeitpunkt setzt damit eine für alle künftigen Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit maßgebliche Kette aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang (Methode der starren Rahmen- oder Blockfristberechnung; vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 R -, juris Rn. 12; Tischler in: BeckOK SozR/ SGB V § 48 Rn. 7).
  • LSG Thüringen, 26.09.2017 - L 6 KR 993/14

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankengeld - Leistungsdauer - hinzugetretene

    Weitere sieht das SGB V nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - Az.: B 1 KR 15/10 R, Rn. 12, nach juris).

    Diese Begrenzung der Leistungsdauer des Krankengeldes beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass es in erster Linie der gesetzlichen Rentenversicherung obliegt, bei dauerhaft eingetretener Erwerbsminderung des Versicherten Entgeltersatzleistungen zur Verfügung zu stellen, während die gesetzliche Krankenversicherung typischerweise nur für den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden, d.h. behandlungsfähigen Gesundheitsstörungen eintritt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 - Az.: B 1 KR 15/10 R, Rn. 14 ff, m.w.N.).

    Eine Krankheit tritt dagegen im Rechtssinne nicht mehr hinzu, sondern ist in ihren Rechtsfolgen eigenständig zu beurteilen, wenn sie erst am Tage nach Beendigung der bisherigen Arbeitsunfähigkeit oder noch später auftritt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011- Az.: B 1 KR 15/10 R, Rn. 18 f., m.w.N).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2022 - L 11 KR 2166/21

    Krankenversicherung - Krankengeld - Dauer - Hinzutreten weiterer Krankheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2019 - L 16/4 KR 20/17
  • LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 KR 285/08

    Krankenversicherung - Krankengeld - dieselbe Krankheit iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB

  • SG Düsseldorf, 05.12.2013 - S 8 KR 1062/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - L 5 KR 27/18
  • LSG Baden-Württemberg, 01.10.2013 - L 11 KR 2386/13
  • LSG Baden-Württemberg, 09.12.2016 - L 4 KR 5027/15
  • BSG, 27.08.2015 - B 3 KR 15/15 B

    Anspruch auf Krankengeld; Grundsatzrüge; Bestätigung vorhandener Rechtsprechung;

  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 - L 4 KR 4660/16
  • LSG Thüringen, 28.04.2015 - L 6 KR 1726/11

    Krankenversicherung - Krankengeld - Anspruchshöchstdauer - "dieselbe Krankheit"

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2012 - L 1 KR 315/11

    Aussteuerung - Erkrankung der Wirbelsäule - Hinzutreten Arbeitsunfähigkeit

  • LSG Hamburg, 07.06.2021 - L 1 KR 123/20

    Grenzen der Amtsermittlungspflicht des Gerichts bei der Prüfung der

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2022 - L 11 KR 684/22

    Krankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe - Heranziehung der

  • BSG, 25.03.2021 - B 3 KR 45/20 B

    Anspruch auf Gewährung von Krankengeld Grundsatzrüge im

  • BSG, 12.12.2023 - B 3 KR 10/23 B
  • BSG, 24.04.2017 - B 3 KR 3/17 B

    Krankengeld; Divergenzrüge; Abweichung im Berufungsurteil

  • BSG, 30.03.2017 - B 3 KR 2/17 B

    Krankengeld; Divergenzrüge; Begriff der Abweichung; Nichtübereinstimmung im

  • LSG Baden-Württemberg, 06.07.2011 - L 5 KR 895/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.05.2020 - L 16 KR 422/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2020 - L 10 KR 713/19

    Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - L 5 KR 5202/12
  • LSG Baden-Württemberg, 11.06.2014 - L 5 KR 2200/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2013 - L 4 KR 389/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2016 - L 4 KR 68/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.12.2014 - L 1/4 KR 530/12
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - L 1 KR 85/18
  • LSG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - L 11 KR 4794/11
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2020 - L 4 KR 436/19
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 - L 1 KR 145/14
  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2012 - L 4 KR 5289/11
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