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   OLG München, 28.05.2014 - 29 W 546/14   

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OLG München, 28.05.2014 - 29 W 546/14 (https://dejure.org/2014,29199)
OLG München, Entscheidung vom 28.05.2014 - 29 W 546/14 (https://dejure.org/2014,29199)
OLG München, Entscheidung vom 28. Mai 2014 - 29 W 546/14 (https://dejure.org/2014,29199)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 15704
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 07.04.2015 - 6 W 1402/13

    Pflicht des Unterlassungsschuldners zum Rückruf streitbefangener Produkte -

    Auf dieser Grundlage wird in der Instanzrechtsprechung (OLG Köln, Beschl. v. 14.4.1999 - 6 W 17/99, juris; Beschl. v. 25.5.1999 - 3 W 114/99, GRUR 2000, 921; Beschl. v. 12.3.2008 - 6 W 21/08, GRUR-RR 2008, 365; OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921; OLG München, Beschl. v. 21.7.1992 - 29 W 1887/92, WRP 1992, 809; Beschl. v. 28.5.2014 - 29 W 546/14, Magazindienst 2014, 698 = Anlage L 1) mit Zustimmung in der Literatur (vgl. Köhler a. a. O. § 12 Rn. 6.7; Teplitzky a. a. O. Kap. 57 Rn. 26, Seite 1093; Ahrens/Spätgens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 63 Rn. 10 mit Fn. 34; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 378, 392; MünchKommUWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 8 Rn. 108) die Auffassung vertreten, dass der Schuldner, dem gerichtlich untersagt wurde, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, auch dafür Sorge zu tragen hat, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.
  • LG Hamburg, 09.11.2016 - 327 O 192/16

    Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen die Urteilsverfügung

    Da die Schuldnerin vorliegend vorsätzlich nichts getan hat, um die drohende Verwirklichung eines Verletzungsfalls nach Kräften abzuwenden, die aufgrund einer von ihr bereits vorgenommenen Handlung gedroht hat, hat sie ihrer sich aus dem Unterlassungstenor ergebenden Handlungspflicht zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands - mangels tatsächlicher "abweichender Anhaltspunkte" für deren Nichtbestehen in dem hier zu beurteilenden Fall - nicht genügt (vgl. dazu allgemein auch OLG München , Beschluss vom 28.05.2014, Az. 29 W 546/14, BeckRS 2014, 15704, und OLG Köln GRUR-RR 2008, 365 f. - Möbelhandel ).
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