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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.06.2000 - 23 ZB 00.1275   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,51168
VGH Bayern, 19.06.2000 - 23 ZB 00.1275 (https://dejure.org/2000,51168)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.06.2000 - 23 ZB 00.1275 (https://dejure.org/2000,51168)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juni 2000 - 23 ZB 00.1275 (https://dejure.org/2000,51168)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2000, 29213
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG München, 25.06.2026 - M 10 K 24.269

    Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags, wirtschaftliche Einheit, Gewächshaus, …

    Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich auch bei sogenannten "Folien-Gewächshäusern" um Gebäude im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayBO handelt, d.h. "selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275, juris Rn. 11).

    Selbst wenn die klägerischen Grundstücke ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage befreit sein sollten, wird hierdurch der abstrakte Vorteil nicht berührt, weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach wie vor besteht und darauf jederzeit zurückgegriffen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275 - juris Rn. 11 m.w.N.;… BayVGH, B.v. 9.2.2023 - 20 ZB 22.2415 - juris Rn. 6 ff.).

    Rn. 33 Diese oben dargestellten Grundsätze gelten auch für die vom Kläger betriebenen, sogenannte "Folien-Gewächshäuser" (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275, juris Rn. 11).

  • VG München, 28.04.2022 - M 10 K 20.1334

    Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen zur Wasserversorgung

    In der Vergangenheit habe die Rechtsprechung (Hinweis auf BayVGH, B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275) regelmäßig den Anschlussbedarf von Gewächshäusern bejaht und eine Beitragspflicht angenommen, weil für die Beitragspflicht auf den abstrakten Vorteil der Möglichkeit der Inanspruchnahme abgestellt werde.

    Für Gewächshäuser bestehe, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19. Juni 2000 (23 ZB 00.1275) ausgeführt, ein Anschlussbedarf.

    Selbst wenn die klägerischen Grundstücke ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage befreit sein sollten, wird hierdurch der abstrakte Vorteil nicht berührt, weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach wie vor besteht und darauf jederzeit zurückgegriffen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 ZB 23.14

    Herstellungsbeitrag für ein Außenbereichsgrundstück

    Selbst wenn das klägerische Grundstück ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage befreit sein sollte, wird hierdurch der abstrakte Vorteil nicht berührt, weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach wie vor besteht und darauf jederzeit zurückgegriffen werden kann (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 20 ZB 22.2367

    Zur vorteilsgerechten Beitragspflicht für den Anschluss an die öffentliche …

    Selbst wenn das klägerische Grundstück ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage befreit sein sollte, wird hierdurch der abstrakte Vorteil nicht berührt, weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach wie vor besteht und darauf jederzeit zurückgegriffen werden kann (st.Rspr. des Senats vgl. B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275 - BeckRS 2000, 29213; B.v. 21.1.2003 - 23 ZB 02.2155 - BeckRS 2003, 31469; BayVGH vom 19.11.1991 Az. 23 CS 91.2693; vom 11.12.1981 Az. 23 B - 2000/79; vom 31.5.2000 Az. 23 B 99.3480).
  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 20 ZB 22.2367,20 ZB 22.2415
    Selbst wenn das klägerische Grundstück ganz oder teilweise vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgungsanlage befreit sein sollte, wird hierdurch der abstrakte Vorteil nicht berührt, weil die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach wie vor besteht und darauf jederzeit zurückgegriffen werden kann (st.Rspr. des Senats vgl. B.v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275 - BeckRS 2000, 29213; B.v. 21.1.2003 - 23 ZB 02.2155 - BeckRS 2003, 31469; BayVGH vom 19.11.1991 Az. 23 CS 91.2693; vom 11.12.1981 Az. 23 B - 2000/79; vom 31.5.2000 Az. 23 B 99.3480).
  • VG München, 01.02.2008 - M 2 S 07.3571

    Aussetzungsantrag; Straßenausbaubeitrag; Verjährung; Verwirkung

    Die Unwirksamkeit/Nichtigkeit der Satzung von 1977 wäre nur entscheidungserheblich, wenn die Gemeinde innerhalb der ursprünglichen Festsetzungsverjährungsfrist (Beginn mit Ablauf 1987) einen Bescheid erlassen hätte, dieser Bescheid aber aufgrund einer ungültigen Satzung aufgehoben worden wäre (BayVGH v. 19.6.2000 - 23 ZB 00.1275 -).
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