Rechtsprechung
| BGH, 01.02.2006 - 2 StR 602/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 300 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO; § 397a StPO
Beistandsbestellung für die Nebenklage; Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags als Antrag auf Beistandsbestellung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 300; ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 397 a Abs. 2
- Wolters Kluwer
Verhältnis von Bestellung eines Beistands für Nebenkläger und Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 397a
Auslegung eines PKH-Antrags als Antrag auf Bestellung eines Beistands - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BeckRS 2006, 3152
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99
Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen …
Auszug aus BGH, 01.02.2006 - 2 StR 602/05
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1999, 2380; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 4 StR 82/05). - BGH, 07.04.2005 - 4 StR 82/05
Strafverfolgungsverjährung; Beweiswürdigung (mangelhafte Feststellungen: …
Auszug aus BGH, 01.02.2006 - 2 StR 602/05
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (vgl. BGH NJW 1999, 2380; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 4 StR 82/05).
- BGH, 14.02.2023 - 2 StR 403/22
Ablehnung des Antrages der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe …
Rn. 2 2. Daneben kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, denn diese ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen einer Beiordnung gerade nicht gegeben sind, § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2006 - 2 StR 602/05).
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