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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 17.08.2010 - 7 U 97/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26959
OLG Stuttgart, 17.08.2010 - 7 U 97/10 (https://dejure.org/2010,26959)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.08.2010 - 7 U 97/10 (https://dejure.org/2010,26959)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. August 2010 - 7 U 97/10 (https://dejure.org/2010,26959)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 4763
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08

    Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2010 - 7 U 97/10
    Dementsprechend betrifft auch die Verfolgung von prozessual selbständigen und an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpften Ansprüchen auf Ersatz des Sachschadens und auf Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis dieselbe Angelegenheit (BGH NJW-RR 2010, 428 ff; BGH NJW 1995, 1431 f).

    Der innere Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH NJW-RR 2010, 428 ff; BGH NJW 2005, 2927 ff).

  • BGH, 03.05.2005 - IX ZR 401/00

    Anwaltsgebühren bei Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern; Nichtberücksichtigung …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2010 - 7 U 97/10
    Anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2005 (BGH NJW 2005, 2927 ff), wo die Tätigkeit des Anwalts im Rahmen des erteilten Auftrags "Vergleich mit einer Vielzahl von Gläubigern" im Laufe der Geschäftsbesorgung den ursprünglichen Rahmen "sprengte", da zusätzliche Tätigkeiten (individuelle Verhandlungen mit einzelnen Gläubigern) sich unvorhergesehen als notwendig erwiesen, wurde im vorliegendem Fall der nach dem Auftrag bereits vorgegebene Tätigkeitsrahmen nicht verlassen, weshalb die Tätigkeit der Inanspruchnahme zweier Anspruchsgegner auf Ersatz eines Schadens aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen als eine Angelegenheit anzusehen ist.

    Der innere Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (BGH NJW-RR 2010, 428 ff; BGH NJW 2005, 2927 ff).

  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 277/06

    Getrennt erfolgte Abmahnungen wegen Verletzung des Allgemeinen …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2010 - 7 U 97/10
    Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (BGH VersR 2008, 413 ff).
  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01

    Voraussetzungen der Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren; …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.08.2010 - 7 U 97/10
    Dabei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags entscheidend (BGH NJW 2004, 1043 f; BGH NJW 1995, 1431 f).
  • OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15

    Umfang der Pflicht eines Rechtsschutzversicherers zur Freistellung des …

    Auch mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (…BGH, Urt. v. 04.12.2007, - VI ZR 277/06 -, VersR 2008, 413/414 in juris;… BGH, Urt. v. 08.05.2014, - IX ZR 219/13 -, NJW 2014, 2126 ff. in juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).

    Solange sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, auch wenn sie sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände beziehen, dieselbe Angelegenheit (OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).

    Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Anwalt besorgen soll (OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).

    Es kommt auch nicht darauf an, ob zwingend eine einheitliche Verurteilung der gesamtschuldnerisch Haftenden erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.08.2010, - 7 U 97/10 -, BeckRS 2011, 04763 Ziff. 1.).

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