Rechtsprechung
| BGH, 09.02.2012 - IX ZR 185/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Voraussetzungen für die Erkennbarkeit einer Vermögensverschiebung über einen Leistungsvermittler als Schuldnerleistung aus Empfängersicht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Voraussetzungen für die Erkennbarkeit einer Vermögensverschiebung über einen Leistungsvermittler als Schuldnerleistung aus Empfängersicht - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 06.11.2007 - 303 O 95/06
- OLG Hamburg, 24.09.2009 - 1 U 181/07
- BGH, 09.02.2012 - IX ZR 185/09
Papierfundstellen
- BeckRS 2012, 5093
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.02.2004 - IX ZR 350/00
Beweiskraft des Verkündungsprotokolls
Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZR 185/09
Es entspricht dem Gesetz, dass das Originalurteil mit den Unterschriften der Richter und dem vom Urkundsbeamten unterschriebenen Verkündungsvermerk zu den Sammelakten des Gerichts genommen und dafür eine beglaubigte Abschrift in die Gerichtsakte eingeheftet wird (§ 541 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1).
- BGH, 15.11.2012 - VII ZR 99/10
Ergänzende Auslegung eines dreiseitigen Vertrages: Zahlungspflicht des …
Dass sich die Urschrift des Berufungsurteils mit den Originalunterschriften nicht in den dem Revisionsgericht übersandten Gerichtsakten befindet, sondern dort lediglich eine beglaubigte Abschrift eingeheftet ist, steht mit dem Gesetz in Einklang (§ 541 Abs. 2 ZPO) und besagt nicht, dass eine Originalfassung nicht existiert oder dass die dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellte Ausfertigung des Urteils nicht mit dem Original übereinstimmt (…siehe BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - IX ZR 350/00, BGHR ZPO § 311 Abs. 2 Urteilsverkündung 1; vom 9. Februar 2012 - IX ZR 185/09, BeckRS 2012, 05093 Rn. 3).
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