Rechtsprechung
| LG Wiesbaden, 12.01.2012 - 9 O 334/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- RA Kotz
Verkehrssicherungspflicht Supermarkt - Aufstellen von Blumenständern im Kassenbereich
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Schadensersatzanspruch einer Kundin wegen eines Sturzes infolge ausgelaufenen Wassers in einer Geschäftsfiliale - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch einer Kundin wegen eines Sturzes infolge ausgelaufenen Wassers in einer Geschäftsfiliale
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Supermarktbetreiber haftet für Verletzungen einer Kundin nach Ausrutschen auf nasser Ausstellungsfläche für Pflanzen und Blumen
Papierfundstellen
- MDR 2012, 1036
- BeckRS 2012, 15310
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 24.04.1996 - 2 U 107/95
Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb eines Lebensmittelmarktes
Auszug aus LG Wiesbaden, 12.01.2012 - 9 O 334/10
Doch ist dem Betreiber eines Einkaufsmarktes zuzumuten, für regelmäßige Kontrollen des Fußbodens, etwa durch den Filialleiter zu sorgen, unter gleichzeitiger Anleitung des Personals, Verunreinigungen sofort zu beseitigen (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 1113, 1114). - OLG Schleswig, 30.01.1992 - 5 U 194/90
Salatkopf - § 823 Abs. 1 BGB, § 286 ZPO, Anscheinsbeweis
Auszug aus LG Wiesbaden, 12.01.2012 - 9 O 334/10
Daß eine wasserbenetzte Stelle auf dem Fußbodenbelag eines Supermarktes, deren Wahrnehmbarkeit für die Kunden je nach Lichteinfall und Aufmerksamkeitsgrad des im Zweifel auf die Warenauswahl und sonstige einkaufstypische Verrichtungen konzentrierten Kunden letztlich vom Zufall abhängt, per se eine Gefahrenquelle abgibt, liegt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auf der Hand (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1992, 796, 797 m.w.N.).
- OLG Karlsruhe, 06.05.2011 - 12 W 29/11 06. Mai 2011 12 W 29/11 9 O 334/10 Landgericht Mannheim.
Beschluss In Sachen C. M. - Kläger / Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigte: gegen N. AG - Beklagte / Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: wegen Forderung und Feststellung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Richter am Landgericht Mössner als Einzelrichter beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten vom 28.03.2011 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 25.02.2011 - Aktenzeichen: 9 O 334/10 - wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.03.2011 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 25.02.2011 - Aktenzeichen: 9 O 334/10 - wie folgt ergänzt: Der Mehrwert des Vergleichs wird auf EUR 10.327,55 festgesetzt.
- LG Itzehoe, 15.01.2025 - 7 O 340/23
Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des …
Dadurch liegt die Aufmerksamkeit der Kunden nicht auf dem Fußboden und etwaigen dort befindlichen Gefahrenquellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15.3. 2013 - 9 U 187/12, NJW-RR 2013, 1242, beck-online; LG Wiesbaden Urt. v. 12.1.2012 - 9 O 334/10, BeckRS 2012, 15310, beck-online).Dies gilt umso mehr, als eine Überwachung durch das Kassenpersonal alleine unzureichend ist, da - wie von der Zeugin T erklärt - bestimmte Bereiche des Fußbodens von der Kasse aus nicht eingesehen werden können (vgl. OLG Köln, VersR 2009, 233 = BeckRS 2009, 05465; OLG Köln, VersR 1997, 1113; LG Wiesbaden Urt. v. 12.1.2012 - 9 O 334/10, BeckRS 2012, 15310, beck-online; OLG Hamm, Urteil vom 15.3.2013 - 9 U 187/12, NJW-RR 2013, 1242, beck-online).
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