Rechtsprechung
| BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Klagebefugnis eines Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen hinsichtlich einer Klage gegen eine staatliche Lottogesellschaft wegen unzulässiger Werbung für das Gewinnspiel Glücksspirale
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GlüStV § 5; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 4
Klagebefugnis eines Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen hinsichtlich einer Klage gegen eine staatliche Lottogesellschaft wegen unzulässiger Werbung für das Gewinnspiel Glücksspirale - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gewerbliche Glücksspielvermittlung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gig-verband.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)
Staatliche Lottogesellschaften scheitern vor dem BGH: GIG ist legitimiert, gegen Verstöße der Lottoblockgesellschaften vorzugehen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BeckRS 2012, 4572
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94
Produktwerbung
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).aa) Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass es selbst bei identischer Werbung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung).
bb) Allerdings kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch planmäßig duldet (BGH, GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung, in diesem Sinne etwa auch Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 292;… MünchKomm. UWG/Fritzsche, § 8 Rn. 472;… Jestaedt in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., § 20 Rn. 25;… Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rn. 59).
- BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06
Sammelmitgliedschaft VI
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
Das kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - I ZR 197/06, GRUR 2009, 692 Rn. 12 = WRP 2009, 811 - Sammelmitgliedschaft VI, mwN).Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des hier maßgeblichen Marktes reichen diese Mitglieder des Klägers aus anzunehmen, dass es ihm bei der Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (vgl. BGH, GRUR 2009, 692 Rn. 12 - Sammelmitgliedschaft VI).
- BGH, 12.12.1996 - I ZR 7/94
Lifting-Creme - LMBG - Irreführung
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen).aa) Der Senat hat in der Vergangenheit entschieden, dass es selbst bei identischer Werbung noch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann, wenn ein Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht (BGH, GRUR 1997, 537, 538 - Lifting-Creme; GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung).
- BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09
Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; …
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
Nicht erlaubt ist beispielsweise auch die Darstellung des Glücksspiels als aussichtsreiche Möglichkeit materiellen Zugewinns, als attraktive Unterhaltung oder als sozialadäquate Beschäftigung (vgl. BVerwGE 138, 201 Rn. 51). - BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
Hormonpräparate
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen). - BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10
Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; …
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
d) Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Faltblattwerbung mit § 5 Abs. 1, 2 GlüStV wird das Berufungsgericht die inzwischen vom Senat und vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Beurteilung von Glücksspielwerbung nach § 5 GlüStV zu berücksichtigen haben (vgl. BGH…, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08, GRUR 2011, 440 Rn. 11 ff. - Spiel mit; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 4.10, ZfWG 2011, 341 Rn. 34 f.). - BGH, 05.10.1989 - I ZR 56/89
Wettbewerbsverein IV
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
Die Prozessführungsbefugnis der Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen findet ihre Rechtfertigung aber darin, dass die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen nicht nur im Interesse des unmittelbar Betroffenen, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - I ZR 56/89, GRUR 1990, 282, 284 = WRP 1990, 364 - Wettbewerbsverein IV; Urteil vom 9. Dezember 1993 - I ZR 276/91, GRUR 1994, 304, 305 = WRP 1994, 181 - Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften). - BGH, 16.12.2010 - I ZR 149/08
Spiel mit
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
d) Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Faltblattwerbung mit § 5 Abs. 1, 2 GlüStV wird das Berufungsgericht die inzwischen vom Senat und vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Beurteilung von Glücksspielwerbung nach § 5 GlüStV zu berücksichtigen haben (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 149/08, GRUR 2011, 440 Rn. 11 ff. - Spiel mit; BVerwG…, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 4.10, ZfWG 2011, 341 Rn. 34 f.). - BGH, 17.09.1998 - I ZR 117/96
Bonusmeilen - Verbotene Nebenleistung
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen - etwa deshalb, weil nunmehr er allein die angegriffenen Handlungen unterlassen müsse - ist darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer grundsätzlich offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - I ZR 7/94, GRUR 1997, 537, 538 = WRP 1997, 721 - Lifting-Creme; Urteil vom 23. Januar 1997 - I ZR 29/94, GRUR 1997, 681, 683 = WRP 1997, 715 - Produktwerbung; Urteil vom 17. September 1998 - I ZR 119/96, GRUR 1999, 515, 516 = WRP 1999, 424 - Bonusmeilen). - BGH, 28.10.2004 - I ZR 59/02
Oddset Werbeaussage als irreführende Werbung
Auszug aus BGH, 17.08.2011 - I ZR 115/10
b) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob bei der Feststellung der Klagebefugnis zu berücksichtigen ist, dass die übrigen Mitglieder des Klägers eine schlechthin verbotene Glücksspieltätigkeit ausüben könnten, was möglicherweise ihrer Berücksichtigung als Mitbewerber der Beklagten (§ 2 Nr. 3 UWG) oder als Unternehmen, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), entgegenstehen würde (ebenfalls offengelassen in BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - I ZR 59/02, GRUR 2005, 176 = WRP 2005, 94 - Nur bei Lotto). - BVerwG, 31.05.2011 - 8 C 4.10
Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder; …
- BGH, 09.12.1993 - I ZR 276/91
Zigarettenwerbung in Jugendzeitschriften - Jugendschutz
- LG München I, 13.08.2021 - 33 O 16380/18
Werbung, Zulassung, Unterlassungsanspruch, Verbraucher, Unterlassung, Anlage, …
Zulässig sei insoweit nur eine sachliche Information im Sinne eines Rechenschaftsberichts (BGH I ZR 115/10, BeckRS 2012, 04572, Tz. 30).Rn. 79 (e) Hiergegen verstößt das Video, denn es enthält explizit einen solchen Verweis auf die Einnahmen für das Allgemeininteresse, der - entgegen des Vortrags des Beklagten - weder als sachliche Information im Sinne eines "Rechenschaftsberichts" (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 115/10 = BeckRS 2012, 04572, Rz. 30) übermittelt wird, noch eine bloße Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels darstellt.
- OLG Hamburg, 17.07.2023 - 15 W 13/23
Ordnungsmittel gegen das Organ einer juristischen Person wegen Verstoßes gegen …
Demnach kommt die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen das Organ persönlich nur in Fällen in Betracht, in denen sein Fehlverhalten nicht deckungsgleich mit dem Fehlverhalten der juristischen Person ist, sondern das Organ eine über sein Handeln für die juristische Person hinausgehende persönliche Schuld trifft (…so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 02.10.2007, Az. 5 W 99/07, BeckRS 2008, 7232 Rn. 8; auf diesen Beschluss verweist BGH, BeckRS 2012, 4572 Rn. 6).
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