Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 2a GUVG BB vom 01.01.2009, § 2a Abs 2 S 1 GUVG BB
Regelungsgegenstand und -inhalt des GUVG BB § 2a - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 79 WasG BB, § 80 WasG BB, § 2a GUVG BB
Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband; Verbandsbeitrag; Gemeinde; Satzung; Umlage; Verbandsbeirat; Konstituierung; Mitwirkungsrechte; Rügefähigkeit; Grundstückseigentümer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 14.12.2010 - 7 K 864/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11
Papierfundstellen
- BeckRS 2012, 50864
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07
Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11
Vielmehr können die Grundstückseigentümer einer Umlage der Verbandsbeiträge - genauer gesagt: der Regelung des Umlagesatzes - auch den Einwand entgegenhalten, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien; dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. - juris, Rdnr. 39).
- VG Cottbus, 10.09.2013 - 4 K 536/11
Gewässerunterhaltungsgebühren
Vielmehr können die Grundstückseigentümer der Regelung des Umlagesatzes bei einer Umlage der Verbandsbeiträge auch den Einwand entgegenhalten, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien; dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. - juris, Rn. 39).Dem das Veranlagungsjahr 2010 betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2012 - 9 B 63.11 - ist keine Änderung dieser Rechtsprechung zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Erforderlichkeit einer Satzungsregelung über den Verbandsbeirat (Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (Beschluss vom 12. Juni 2012 - 4 L 30/12 - ), hat die Klage insofern schon deshalb Erfolg, weil die Gemeinde G. nicht über eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage verfügt, die die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage für das Jahr 2010 rechtfertigen könnte.
Vielmehr können die Grundstückseigentümer der Regelung des Umlagesatzes in einer gemeindlichen Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge auch den Einwand entgegenhalten, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien; dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 u. a. - juris, Rn. 39).
Angesichts des Fehlens einer Satzungsregelung über den Verbandsbeirat können zumindest die Beschlüsse zum Haushaltsplan 2010 und zum Verbandsbeitrag für 2010 nicht regelgerecht im Benehmen mit ihm (vgl. § 2a Abs. 1 Satz 3 GUVG) getroffen worden sein (so Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 21. März 2012 - 9 B 63.11 - juris Rn. 34).
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Verbandsjahresbeitrag von 7, 50 Euro/ha auf der Grundlage der von der Verbandsversammlung am 29. November 2004 beschlossenen Beitrags-, Gebühren- und Kostenumlageordnung seit 2005 unverändert erhoben wurde und der Gewässerunterhaltungsplan für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nach Angabe des Beigeladenen bereits vor 2009 aufgestellt worden ist, da im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplans jeweils auch zu erwägen ist, ob die Höhe des Verbandsbeitrags noch angemessen und deshalb beizubehalten oder zu ändern ist; die Mitwirkung des Verbandsbeirates soll - worauf das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien verwiesen hat (s. Urteil vom 21. März 2012, a.a.O., Rnrn.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Möglichkeit einer Heilung im Urteil vom 21. März 2012 (a.a.O. juris Rn. 34) angesprochen, aber offen gelassen ("Auch eine etwaige "Heilung" durch eine nachträgliche Mitwirkung des Verbandsbeirats kommt erst in Betracht, wenn dieser sich regelgerecht, d.h. auf satzungsrechtlicher Grundlage konstituiert hat").
- VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 777/10
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Dieser Einwand wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VG 6 K 1408/09 - Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 K 2294/07 -, je unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).Zwar gehört die unzureichende Beteiligung der auf rechtmäßiger Satzungsgrundlage gegründeten und einberufenen Verbandsbeiräte zu den von Umlageschuldnern zu rügenden Punkten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -).
Rn. 128 Zu den durch den Umlageschuldner rügefähigen Punkten gehört aber weiterhin die (fehlende) Beteiligung der nach § 2a GUVG zu bildenden Verbandsbeiräte an der Beschlussfassung über den Gewässerunterhaltungsplan und den Verbandsbeitrag (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864).
- VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1249/11
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Die Umlageschuldner können auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VG 6 K 1408/09 - Urteil vom 9. Mai 2012 - VG 6 K 2294/07 -, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).Es bedarf jedenfalls dann einer satzungsmäßigen Regelung zum Verbandsbeirat, wenn die in § 2a Abs. 2 Satz 1 GUVG genannten (Interessen-)Verbände jeweils eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den Verbandsbeirat entsenden oder sonst in unterschiedlichem Maße an der Willensbildung im Verbandsbeirat beteiligt werden sollen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, können die Umlageschuldner über die Einhaltung der genannten Vorgaben hinaus - auch noch nach Bestandskraft des Beitragsbescheides - den konkreten Umlagesatz zur rechtlichen Prüfung stellen mit dem Einwand, bereits die Veranlagung der Gemeinde zum Verbandsbeitrag sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 25. Oktober 2012 - VG 6 K 1408/09 - Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 K 2294/07 -, BeckRS 2012, 52052 = Mitt. StGB Bbg 2012, 186 = Gemeindehaushalt 2012, 214 L, unter Verweis etwa auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, BeckRS 2012, 50864 = Gemeindehaushalt 2012, 188 L).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18
Unmittelbare Anwendbarkeit des GUVG BB § 2 Abs 1 bei Einladung zur …
Zur Frage der unmittelbaren Anwendung von § 2 Abs. 1 BbgGUVG (F. 2009) (juris: GUVG BB) für die Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift keine Anpassung der Verbandssatzung erfolgt ist (Abgrenzung zur Rechtsprechung zu § 2a BbgGUVG (juris: GUVG BB) im Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -).Auch die Berufung auf Rechtsprechung zu der ebenfalls zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelung zu den Verbandsbeiräten (§ 2a BbgGUVG) im Urteil vom 21. März 2012 (OVG 9 B 63.11) erschöpft sich in der Rechtsbehauptung, diese Rechtsprechung sei "eins zu eins" auf § 2 BbgGUVG zu übertragen, ohne schlüssig zu erläutern, inwiefern § 2 BbgGUVG vergleichbar ausfüllungsbedürftig ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 24.18
Unmittelbare Anwendung von GUVG BB, Fassung: 1995-03-13 § 2 Abs 1 für die …
Zur Frage der unmittelbaren Anwendung von § 2 Abs. 1 BbgGUVG (F. 2009) (juris: GUVG BB; Fassung: 2008-04-23) für die Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift keine Anpassung der Verbandssatzung erfolgt ist (Abgrenzung zur Rechtsprechung zu § 2a BbgGUVG (juris: GUVG BB; Fassung: 2008-04-23) im Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -).Auch die Berufung auf Rechtsprechung zu der ebenfalls zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelung zu den Verbandsbeiräten (§ 2a BbgGUVG) im Urteil vom 21. März 2012 (OVG 9 B 63.11) erschöpft sich in der Rechtsbehauptung, diese Rechtsprechung sei "eins zu eins" auf § 2 BbgGUVG zu übertragen, ohne schlüssig zu erläutern, inwiefern § 2 BbgGUVG vergleichbar ausfüllungsbedürftig ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 9 N 12.14
Gewässerunterhaltungsumlage; Rechtsfolgen bei verspäteter Einführung von …
Von diesem Beschluss ist der erkennende Senat auch mit seinem Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, juris, nicht abgerückt.Rn. 14 Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weicht hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Beiratsbeteiligung nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 - juris, ab, sondern entspricht dem Beschluss des erkennenden Senats vom 30. August 2011 - OVG 9 N 4.11 -, juris, von dem der erkennende Senat - wie oben ausgeführt - auch mit seinem Urteil vom 21. März 2012 nicht abgerückt ist.
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 1.18
Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als …
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 (OVG 9 B 63.11 -, juris Rn. 29) meint, dass zumindest in den Fällen, in denen Interessenverbände eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den Verbandsbeirat entsandten, eine satzungsrechtliche Regelung erforderlich war, trägt dies nicht. - VG Frankfurt/Oder, 20.06.2018 - 5 K 593/14
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände
§ 4 Satz 2 GUVG ist eine Bestimmung zur Organisation und zum Verfahren der Gewässerunterhaltungsverbände, die keine "gesetzliche Vollregelung" darstellt, sondern einer satzungsmäßigen Ausfüllung bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -, juris, Rn. 29). - VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
Dieser Einwand wäre auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gemeinde den ihr gegenüber erlassenen Beitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11, juris Rn. 12; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07, juris Rn. 39). - OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 3.18
Gewässerunterhaltung; Umlage; rückwirkende klarstellende Satzungsänderung …
Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 (OVG 9 B 63.11 -, juris Rn. 29) meint, dass zumindest in den Fällen, in denen Interessenverbände eine unterschiedliche Anzahl von Vertretern in den Verbandsbeirat entsandten, eine satzungsrechtliche Regelung erforderlich war, trägt dies nicht. - VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
- VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
- VG Magdeburg, 19.09.2012 - 9 A 155/11
Gewässerunterhaltungsumlage: Beachtlichkeit von Einwendungen eines …
- VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
- VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
- VG Frankfurt/Oder, 02.09.2015 - 5 K 159/12
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände
- VG Potsdam, 08.11.2012 - 6 K 1463/10
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
- VG Potsdam, 12.01.2018 - 1 L 949/17
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 9 N 199.13
Durchgriffsrüge bei Nichtigkeit einzelner Bodenverbandssatzungsbestimmungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.09.2014 - 9 N 53.13
Heranziehung einer Gemeinde seitens des Gewässerunterhaltungsverbandes zum …
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2013 - 9 S 32.13
Einvernehmensverweigerung wegen Dissenses über Gewässerunterhaltungspflichten
- VG Potsdam, 05.12.2012 - 6 K 973/10
Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage
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