Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×

Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25672
OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11 (https://dejure.org/2012,25672)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2012 - 3 Nc 163/11 (https://dejure.org/2012,25672)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. August 2012 - 3 Nc 163/11 (https://dejure.org/2012,25672)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,25672) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • Justiz Hamburg

    Art 12 GG
    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lehrverpflichtungen für Juniorprofessoren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung der "Schwundquote" bei der Feststellung des Lehrangebots bzgl. Bestehens von unterschiedlichen Lehrverpflichtungen in der ersten und zweiten Anstellungsphase für Juniorprofessoren; Maßgeblichkeit des Stellenprinzips für die Berechnung des Lehrangebots ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2012, 56620
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (77)Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11
    Ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf kann nur vorliegen, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46).

    Rn. 34 Somit ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend hier jeweils die nach § 14 Abs. 2 LVVO höchstens zulässige Lehrverpflichtung von 5 SWS anzusetzen (zu alldem vgl. bereits: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff., zum Studiengang Rechtswissenschaft bei der Antragsgegnerin).

    Dem entspricht es, dass das Beschwerdegericht (umgekehrt) auch keine kapazitätserhöhenden Auswirkungen der den hamburgischen Hochschulen im Jahr 2011 zur Bewältigung des stärkeren Studienbewerberandrangs wegen des Wegfalls der Wehrpflicht in Aussicht gestellten Erhöhung von Zuwendungen angenommen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, a. a. O., juris, Rn. 66 ff.).

    Rn. 44 bb) Dem ist, wie das Beschwerdegericht bereits mit dem o. g. Beschluss vom 4. April 2012 (3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.) ausgeführt hat, nicht zu folgen.

    Daraus folgt, dass ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf nur vorliegen kann, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46).

  • OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10

    Zulassung zum Studium Wirtschaft und Kultur Chinas; keine horizontale …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11
    Rn. 43 aa) Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, der Umstand, dass entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO keine Ziel- und Leistungsvereinbarung (ZLV) über die in den §§ 16 und 17 LVVO genannten Kontingente vorgelegen habe, sei unschädlich, weil an deren Stelle gemäß § 3 Abs. 3 HmbHG eine Verfügung der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) vom 1. Dezember 2010 getreten sei, die man leider nicht schon im vergangenen Berechnungszeitraum dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt habe, weshalb dieses in seinem Beschluss vom 8. September 2011 (3 Nc 83/10, juris) auch die besagte Verfügung nicht habe berücksichtigen können.

    Dies führt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich dazu, dass Deputatsverminderungen nicht anzuerkennen sind (vgl. OVG Hamburg. Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).

    Rn. 72 f) Der gemäß § 16 KapVO erforderliche Schwundausgleich ist für die einzelnen Studiengänge (und nicht gemittelt für die gesamte Lehreinheit) vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris, Rn. 60).

    Dies kann dazu führen, dass trotz ungenutzten Lehrangebots in einzelnen Studiengängen der Lehreinheit die Schaffung zusätzlicher Studienplätze in einem stark nachgefragten Studiengang ausbleiben muss, weil eine andere, für die Bedienung des curricularen Fremdanteils zuständige Lehreinheit die hierfür erforderliche Kapazität nicht hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris, Rn. 14 f.: keine zusätzlichen Studienplätze im interdisziplinären, der Lehreinheit VWL zugeordneten Studiengang Wirtschaft und Kultur Chinas, weil über die Hälfte der Lehrnachfrage aus dem bereits überbuchten Bereich der Sinologie zu bedienen gewesen wäre).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - in diesem Fall bei einer Beschwerde der Hochschule - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts für die Antragsteller mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    Andererseits könnte es geboten sein, im Wege richterlicher Notkompetenz, soweit tatsächlich möglich, die betreffenden Werte durch angemessene Werte zu substituieren, wie das Beschwerdegericht dies bereits in Fällen getan hat, in denen zwar ein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt war, dieser sich aber im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Überprüfung als fehlerhaft erwies, was rechtlich zur Nichtigkeit des festgesetzten Werts und damit zu einer vergleichbaren Konsequenz wie im Fall eines von vornherein fehlenden Curricularnormwerts führt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris, Rn. 74 ff.).

  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11
    In Betracht käme einerseits die vollständige Nichtberücksichtigung der diesbezüglichen Lehrnachfrage (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris, Rn. 83, im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs; BerlVerfGH, Beschl. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 821;… VGH Mannheim, Beschl. v. 12.5.2009, NC 9 S 240/09, juris, Rn. 58 ff.), was zur entsprechenden Verringerung der Lehrnachfrage auf 1, 334 führen würde (1,529 - 0, 140 - 0, 055).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11
    In Betracht käme einerseits die vollständige Nichtberücksichtigung der diesbezüglichen Lehrnachfrage (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris, Rn. 83, im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs; BerlVerfGH, Beschl. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 821; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.5.2009, NC 9 S 240/09, juris, Rn. 58 ff.), was zur entsprechenden Verringerung der Lehrnachfrage auf 1, 334 führen würde (1,529 - 0, 140 - 0, 055).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 16.84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zum Hochschulstudium

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11
    Die Vorschrift zielt auf die Bildung hinreichend großer Lehreinheiten ab, um das im Kapazitätsrecht angelegte, der Vermeidung engpaßbezogener Kapazitätsermittlung dienende Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit möglichst zur Geltung zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 16.84 u.a. - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 21 S. 121).".
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung …

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11
    Rn. 82 Umgekehrt kann die Austauschbarkeit der Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit allerdings auch dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang gegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch (kapazitätswirksame) "Überbuchungen" in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit "aufgezehrt" werden (zu einem solchen Fall vgl.: VGH Mannheim, Beschl. v. 2.5.2007, NC 9 S 105/06, juris, Rn. 25, 43 ff.).
  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11
    In Betracht käme einerseits die vollständige Nichtberücksichtigung der diesbezüglichen Lehrnachfrage (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris, Rn. 83, im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs; BerlVerfGH, Beschl. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 821;… VGH Mannheim, Beschl. v. 12.5.2009, NC 9 S 240/09, juris, Rn. 58 ff.), was zur entsprechenden Verringerung der Lehrnachfrage auf 1, 334 führen würde (1,529 - 0, 140 - 0, 055).
  • OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11
    Es geht dabei davon aus, dass diese Werte sich auf den Berechnungszeitraum des Vorjahres beziehen, wie dies im Hinblick auf das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO zutreffend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, Rn. 47;… Beschl. v. 14.10.2008, 3 nc 90/07, juris, Rn. 75).
  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Da von den 8 Studienplätzen im Studiengang BWL/B.Sc. nur einer benötigt würde (es ist für diesen Studiengang nur noch ein Antragsteller verblieben), wären die restlichen 7 Plätze im Wege der horizontalen Substituierung in Studienplätze im Studiengang BWL/M.Sc. umzurechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Rn. 79 ff., 93 ff.).

    Auch sind diese wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mit solchen nach § 28 Abs. 1 oder § 28 Abs. 2 HmbHG vergleichbar, da diese für die Promotion bzw. Habilitation besonders viel Zeit benötigen und mit entsprechend verringerter Lehrverpflichtung zu belasten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 30).

    Ist beides nicht der Fall, so ist dem Kapazitätserschöpfungsgebot entsprechend hier jeweils die nach § 14 Abs. 2 LVVO höchstens zulässige Lehrverpflichtung von 5 SWS anzusetzen (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 32 ff.).

    In solchen Fällen bleibt es bei dem gemäß § 14 Abs. 2 LVVO höchstmöglichen Deputat von 5 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 32 ff.).

    Dieser Wert ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter gemäß § 28 Abs. 1 HmbHG einzurechnen, sofern entweder am Berechnungsstichtag gemäß § 5 Abs. 1 KapVO (1.1.2012) keine Funktionsbeschreibungen für ihre Stellen mit einer Festlegung der Lehrverpflichtung vorgelegen haben oder bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2012 solche Funktionsbeschreibungen erstellt worden sind, es aber am Berechnungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO nicht "erkennbar" war, dass es dazu kommen würde (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 22 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 35 ff.).

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 16) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 45 ff.) wird Bezug genommen.

    Insoweit nimmt das Beschwerdegericht Bezug auf seine einschlägige Rechtsprechung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 57 ff.), die unverändert Bestand hat.

    Die Schwundfaktoren dieser interdisziplinären Studiengänge für den Berechnungszeitraum 2011/2012 sind unter Berücksichtigung der Schwundfaktoren der ihnen jeweils zugrundeliegenden drei grundständigen Studiengänge und der seinerzeit gegebenen Anteile der jeweils betroffenen drei Lehreinheiten an dem Curricularnormwert des interdisziplinären Studiengangs zu errechnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 61).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O. juris Rn. 74), dass in dem Übergangsstadium, in dem nach Einführung neuer Studiengänge noch keine empirisch belegten Werte vorhanden sind, zunächst den Hochschulen ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen ist, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen.

    Rn. 123 i) Die Kapazität in dem Studiengang BWL/M.Sc. erhöht sich auch im Wege der horizontalen Substituierung (zu deren rechtsdogmatischen Grundlagen und zur Berechnungsweise vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 79 ff.) nicht um weitere Studienplätze.

    Angesichts dessen kann es offen bleiben, ob einer horizontalen Substituierung zu Gunsten des Studiengangs BWL/B.Sc. ansonsten entgegengestanden hätte, dass für den Ausbildungsaufwand dieses Studiengangs die Lehreinheit VWL einen curricularen Fremdanteil von 0, 150 beiträgt (…vgl. den Kapazitätsbericht 2012/2013, S. 18), so dass eine Erhöhung der Platzzahl in diesem Studiengang auch zu Lasten der Lehreinheit VWL gegangen wäre, was zu der Frage geführt hätte, ob die Lehreinheit VWL den dadurch zusätzlich entstehenden Lehraufwand mit ihren Kapazitäten hätte erbringen können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 83;… Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 14 f.).

    Bei dem Studiengang BWL/M.Sc. hätte dieses Problem angesichts des dort geringen und keiner bestimmten Lehreinheit zuzuordnenden curricularen Fremdanteils von 0, 09 hingegen nicht bestanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, a. a. O., juris Rn. 85).

  • VG Hamburg, 17.10.2012 - 20 ZE 423/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Rechtswissenschaft

    Rn. 57 Entsprechendes gilt für die Juniorprofessorenstellen, die entsprechend der LVVO je nach Anstellungsphase entweder mit 4 SWS oder 6 SWS zu berücksichtigen sind ( OVG Hamburg, 3 Nc 163/11 ).

    Die Festlegung erfolgt in den individuellen Arbeitsverträgen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10 ; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 ).

    Nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg bedürfen solche Funktionsbeschreibungen einer Einbindung in das individuelle Arbeitsverhältnis, indem die Funktionsbeschreibung zum Vertragsbestandteil wird - sei es durch konkrete Verweisung im Vertrag, durch Vertragsänderung oder durch gesonderte Unterzeichnung der Funktionsbeschreibung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 74/11; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 ).

    Rn. 60 Entsprechendes gilt für die wissenschaftlichen Mitarbeiter für zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Aufgaben nach § 28 Abs. 2 HmbHG bzw. wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter gem. § 28 Abs. 3 HmbHG : Deren Lehrverpflichtung richtet sich zunächst nach der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle, konkret aber wiederum nach der vertraglichen Regelung, die sich innerhalb der Bandbreiten der LVVO bewegen muss ( §§ 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 LVVO ; vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 ).

    Ohne eine solche Festlegung entstehen keine Kontingente für Lehrentlastungen gem. §§ 16, 17 LVVO ( OVG Hamburg, Beschluss v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10 ; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 ).

    Die Kammer hatte für den vergangenen Berechnungszeitraum festgestellt, dass kein Raum mehr dafür ist, die zuletzt in der Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007 geregelten Kontingente als dauerhaft vereinbart zu betrachten (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 , Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 74/11).

    Pauschale Abzüge für Wahlbereiche oder Lehre im Nebenfach sind nicht anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 ; Beschluss v. 4.4.2012, 3 Nc 74/11).

    Der Antragsgegnerin kommt dabei nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss v. 13.8.2012, 3 Nc 209/11; Beschluss v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11 ) ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zu.

  • OVG Hamburg, 07.10.2013 - 3 Nc 209/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes

    Maßgeblich für die Berechnung des Lehrangebots einer Lehreinheit ist gem. § 8 KapVO das Stellenprinzip (siehe z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 36).

    Soweit der Verwaltungsgliederungsplan für die Stellen nur auf Lehrtätigkeit hinweist, was bei den mit "(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)" bezeichneten Stellen der Fall ist, und keine zum Berechnungsstichtag gültigen Funktionsbeschreibungen oder Arbeitsverträge vorgelegt wurden, aus denen sich eine geringere als die höchstzulässige Lehrverpflichtung ergibt, ist nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots der höchst zulässige Wert von 16 SWS zugrunde zu legen (vgl. zu Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 36;… zu Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.12, 3 Nc 53/11, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 19.10.2011, 3 Nc 79/11).

    Da § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO keine Regelung zur Lehrverpflichtung für Mitarbeiter enthält, denen nicht ausschließlich Lehrtätigkeit obliegt, hält das Beschwerdegericht es bei der unvermeidbaren pauschalen Bewertung der Lehrverpflichtung für vertretbar, die Lehrverpflichtung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Lehrverpflichtung der Professoren, hier also mit jeweils 9 SWS, anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris, Rn. 30).

    Soweit der Verwaltungsgliederungsplan für die Stellen nur auf Lehrtätigkeit hinweist, was bei den mit "(§ 28 Abs. 3 HmbHG/Lehre)" bezeichneten Stellen der Fall ist, und keine zum Berechnungsstichtag gültigen Funktionsbeschreibungen oder Arbeitsverträge vorgelegt wurden, aus denen sich eine geringere als die höchstzulässige Lehrverpflichtung ergibt, ist nach Maßgabe des Kapazitätserschöpfungsgebots der höchst zulässige Wert von 16 SWS zugrunde zu legen (vgl. zu Stellen nach § 28 Abs. 2 HmbHG OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 36;… zu Stellen nach § 28 Abs. 1 HmbHG vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschluss v. 4.4.12, 3 Nc 53/11, juris Rn. 19 ff.; Beschl. v. 19.10.2011, 3 Nc 79/11).

    Da § 10 Abs. 5 Satz 2 LVVO keine Regelung zur Lehrverpflichtung für Mitarbeiter enthält, denen nicht ausschließlich Lehrtätigkeit obliegt, hält das Beschwerdegericht es bei der unvermeidbaren pauschalen Bewertung der Lehrverpflichtung für vertretbar, die Lehrverpflichtung dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend der Lehrverpflichtung der Professoren, hier also mit jeweils 9 SWS, anzusetzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris, Rn. 30).

    Daraus folgt, dass ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf nur vorliegen kann, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 59;… Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 46).

  • OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazitäten …

    Eine Substitution der Deputatsermäßigung durch das Gericht kommt nicht in Betracht (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris).

    Sind die frei gebliebenen Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit zur Erschöpfung der Kapazität durch Umrechnung für einen gleichzeitig überbeanspruchten anderen Studiengang derselben Lehreinheit mit semesterlicher Zulassung zu nutzen (horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris), sind sie für das aktuelle Eingangssemester zu nutzen und nicht auf die Jahreskapazität des überbeanspruchten Studienganges zu verteilen.

    Fehlt es am Berechnungsstichtag aber - wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sind Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (…vgl. OVG Hamburg vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Rn 45 ff.).

    Rn. 43 aa) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris) setzt sich bei frei gebliebenen Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs derselben Lehreinheit das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durch, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben (…Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349).

    Rn. 44 bb) Die Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) erfolgt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 24.8.2012 a.a.O.) dergestalt, dass frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricular(eigen)anteil (CA 1) zu multiplizieren sind, dieses Zwischenergebnis durch den Curricular(eigen)anteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) teilen ist (SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z).

  • OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum …

    Diese "überbuchten" Studienplätze sind daher im Rahmen der horizontalen Substituierung gegenzurechnen und mit den unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 49; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82).

    Rn. 77 c) Bei der Umrechnung frei gebliebener (bzw. überbuchter) Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges mit Bewerberüberhang (Zielstudiengang) - hier des Masterstudiengangs Psychologie - sind zunächst die frei gebliebenen (bzw. überbuchten) Plätze der anderen Studiengänge mit deren jeweiligen Schwundfaktoren und Curricularanteilen zu multiplizieren (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 51; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 95):.

    Rn. 79 Die auf den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) - vorliegend auf den Masterstudiengang Psychologie - entfallende Lehrkapazität ist sodann in Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 53; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 96).

  • OVG Hamburg, 13.06.2019 - 3 Nc 1/19

    Zulassung zum Studium; erschöpfte Kapazität in dem betreffenden Studiengang; …

    Von einer Berücksichtigung der horizontalen Substitution zu Gunsten der Universität gehe auch die Rechtsprechung des beschließenden Senats aus (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris).

    Auch kann diese Austauschbarkeit dazu führen, dass eigentlich in einem Studiengang gegebene Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität durch kapazitätswirksame "Überbuchungen" in anderen Studiengängen derselben Lehreinheit "aufgezehrt" werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82;… Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc, 259/15, juris Rn. 49).

    Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach überbuchte Studienplätze in die "Gesamtbilanz der horizontalen Substituierung" (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 82) innerhalb einer Lehreinheit einzubeziehen und "im Rahmen der horizontalen Substituierung" (…Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc, 259/15, juris Rn. 49) gegenzurechnen bzw. mit unbesetzt gebliebenen Studienplätzen zu saldieren sind.

    Das im Kapazitätsrecht angelegte Prinzip der horizontalen Substituierbarkeit dient der Vermeidung engpassbezogener Kapazitätsermittlung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11) und damit letztlich der Durchsetzung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots gegenüber der in den Anteilquoten zum Ausdruck kommenden, den Hochschulen zustehenden Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81).

  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 3 Nc 51/18

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft; …

    Wird in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses "ungenutzte" Lehrangebot den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (…grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 78 ff.).

    Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82).

    Der so errechnete Wert ist dann durch Division mit dem Schwundfaktor des Zielstudiengangs zu korrigieren, woraus sich die Zahl der zusätzlichen Studienplätze für den Zielstudiengang ergibt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343 [Ls.], juris Rn. 96):.

  • OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen; …

    Wird in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses "ungenutzte" Lehrangebot den Studiengängen, in denen ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (…grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 78 ff.).

    Allerdings sind in Folge der Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb einer Lehreinheit auch die in den Studiengängen der Lehreinheit erfolgten Überbuchungen, soweit diese kapazitätswirksam sind, gegenzurechnen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 82).

    Diese ist in für den bedürftigen Studiengang (Zielstudiengang) - vorliegend den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit - zur Verfügung stehende Studienplätze umzurechnen, indem die insgesamt ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, NordÖR 2013, 343, juris Rn. 96).

  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in …

    Rn. 165 Diese Ausführungen, denen sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81 ff.) und denen auch die Kammer folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien nach wie vor aktuell.

    Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81;… BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 351).

    Rn. 180 Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt die Kammer dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Leitsatz 7, Rn. 93, 95) gebilligten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen:.

  • VG Hamburg, 20.10.2016 - 19 ZE 460/16

    Zur Berechnung der Studienplatzkapazität.

    Diese Ausführungen, denen sich das Hamburgische Oberverwaltungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81 ff.) und denen auch die Kammer folgt, sind angesichts der seitdem im Wesentlichen unverändert weiter geltenden kapazitätsrechtlichen Prinzipien nach wie vor aktuell.

    Diese Schlussfolgerung lässt die in den Anteilquoten zum Ausdruck kommende staatliche Befugnis zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Grundsatz unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerlässlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 81;… BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, NVwZ-RR 1990, 349, 351).

    Bei der Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) folgt die Kammer dem vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Leitsatz 7, Rn. 93, 95) gebilligten Rechenweg: Die frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricularanteil (CA 1) zu multiplizieren, dieses Zwischenergebnis ist durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) zu teilen:.

  • OVG Hamburg, 18.07.2016 - 3 Nc 259/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt für Primarstufe und Sekundarstufe I mit …

  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische …

  • OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16

    Studienzulassung: Zuordnung eines in Kooperation mit ausländischer Hochschule …

  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 945/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie Master

  • VG Potsdam, 05.05.2017 - 12 L 933/16

    Studienplatzvergabe (Nc Verfahren) Psychologie

  • VGH Bayern, 11.02.2021 - 7 CE 20.10047

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin aufgrund des Gebots der …

  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 12 L 739/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Bachelor

  • VG Potsdam, 24.10.2019 - 12 L 959/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Master

  • OVG Saarland, 07.07.2016 - 1 B 75/16

    Kapazitätsberechnung; allgemeines Stellenprinzip; tatsächliche Besetzung einer …

  • OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13

    Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot

  • VG Potsdam, 21.02.2019 - 12 L 1263/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Lehramt Bachelor

  • OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg; …

  • OVG Saarland, 26.03.2018 - 1 B 854/17

    KapVO SL; Anwendungsbereich

  • OVG Hamburg, 22.03.2017 - 3 Bs 240/16

    Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang "Lehramt an …

  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2014 - 6 B 10777/14

    Hochschulzulassung; Kapazitätsberechnung bei auslaufenden Lehrangeboten; …

  • VG Berlin, 28.02.2017 - 3 L 445.16

    Vorläufige Zulassung zu einem Studium im Wege der einstweiligen Anordnung; …

  • VG Berlin, 13.02.2017 - 3 L 296.16

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin; Voraussetzungen der …

  • VG Berlin, 12.02.2016 - 3 L 631.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 125/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Berechnung des Lehrangebots

  • VG Berlin, 25.01.2023 - 3 L 434.22
  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 1159/17

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie

  • VG Berlin, 23.05.2018 - 3 L 1075.17

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium der Psychologie im Eilverfahren; …

  • VG Berlin, 22.12.2015 - 3 L 475.15

    Zulassung zum Studium im Studiengang "Psychologie / Bachelor Hauptfach im ersten …

  • VG Berlin, 16.12.2014 - 3 L 728.14

    Hochschulrecht - Vorläufige Zulassung zum Studium (Veterinärmedizin)

  • VG Berlin, 10.01.2013 - 3 L 581.12

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre

  • VG Ansbach, 02.04.2025 - AN 2 E 24.10043

    Kapazitätsberechnung, Vorwegabzug und horizontale Substituierung bei der …

  • VG Potsdam, 03.09.2018 - 12 L 266/18

    Studienplatzvergabe (Nc-Verfahren) Psychologie Bachelor 4. FS

  • VG Berlin, 28.02.2017 - 3 L 390.16

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium im Wege der einstweiligen Anordnung; …

  • VG Berlin, 10.06.2015 - 3 L 158.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin im 2. Fachsemester

  • VG Berlin, 16.12.2014 - 3 L 960.14

    Hochschulrecht - vorläufige Zulassung zum Studium (Veterinärmedizin)

  • VG Berlin, 28.10.2014 - 3 L 544.14

    Vorläufige Zulassung zu einem Studium wegen fehlerhafter Kapazitätsermittlung

  • VG Berlin, 09.01.2014 - 3 L 718.13

    Vorläufige Zulassung zum Studium Masterstudiengang Social, Cognitive and …

  • VG Berlin, 15.07.2013 - 3 K 815.12

    Zulassung zum Studium der Grundschulpädagogik (Bachelor) im WS 2012/2013 an der …

  • VG Berlin, 15.07.2013 - 3 K 863.12

    Zulassung zum Bachelor-Studiengang Grundschulpädagogik WS 2012/2013 FU Berlin

  • VG Berlin, 05.07.2013 - 3 K 975.12

    Zulassung zum Studium im Studiengang Grundschulpädagogik

  • VG Berlin, 18.01.2023 - 3 L 466.22
  • VG Berlin, 16.02.2015 - 3 L 635.14

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium

  • VG Berlin, 09.01.2014 - 3 L 630.13

    Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Berlin, 18.12.2012 - 3 L 363.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2026 - 5 NC 2.26

    Hochschulzulassung; Master; Psychologie; Wintersemester 2025/2026; Bewerbung …

  • VG Berlin, 19.12.2022 - 3 L 263.22
  • VG Berlin, 23.05.2018 - 3 L 142.18

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium der Psychologie im Eilverfahren; …

  • VG Berlin, 25.03.2015 - 3 L 650.14

    Hochschulrecht: Zulassung zum Hochschulstudium; bedarfsdeckende Wirkung einer …

  • VG Berlin, 07.03.2014 - 3 K 1177.13

    Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium der Psychologie

  • VG Berlin, 09.01.2014 - 3 L 1126.13

    Zulassung zum Studium der Psychologie

  • VG Berlin, 05.07.2013 - 3 K 668.12

    Zulassung zum Studium im Studiengang Grundschulpädagogik

  • VG Berlin, 10.01.2013 - 3 L 826.12

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium im konsekutiven Masterstudiengang …

  • VG Berlin, 05.07.2013 - 3 K 725.12

    Zulassung zum Studium im Studiengang Psychologie ; Zulassung zum Studium im …

  • VG Berlin, 18.12.2012 - 3 L 374.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium …

  • VG Berlin, 18.12.2012 - 3 L 283.12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; vorläufige Zulassung zum Studium …

  • VGH Bayern, 05.06.2025 - 7 CE 25.10006

    Universität Regensburg, Wintersemester 2024/2025, Psychologie (B.Sc.), …

  • VG Berlin, 03.02.2022 - 3 L 629.21
  • VG Berlin, 25.01.2019 - 3 L 516.18

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie

  • VG Berlin, 17.01.2022 - 3 L 426.21
  • VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 315.20
  • VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 445.20
  • VG Berlin, 25.01.2019 - 3 L 481.18

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Zulassung zum Masterstudium der …

  • VG Berlin, 25.01.2019 - 3 L 461.18

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen Zulassung zum Masterstudiengang …

  • VG Berlin, 19.03.2013 - 3 L 352.12

    Zulassung im Fach Grundschulpädagogik an der FUB im WS 2012/2013

  • VG Berlin, 03.02.2022 - 3 L 506.21
  • VG Berlin, 24.03.2021 - 3 L 461.20
  • VG Berlin, 28.10.2014 - 3 L 607.14

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium wegen fehlerhafter Kapazitätsberechnung

  • VG Hamburg, 01.11.2012 - 10 E 2889/12
  • VG Berlin, 13.05.2016 - 3 L 24.15

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftsrecht (Master)

  • VG Berlin, 19.12.2014 - 3 L 713.14

    Hochschulrecht - vorläufige Zulassung zum Studium; Kapazitätsermittlung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OVG Hamburg
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht