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Rechtsprechung
   BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11 (EP)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12182
BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11 (EP) (https://dejure.org/2013,12182)
BPatG, Entscheidung vom 07.03.2013 - 2 Ni 45/11 (EP) (https://dejure.org/2013,12182)
BPatG, Entscheidung vom 07. März 2013 - 2 Ni 45/11 (EP) (https://dejure.org/2013,12182)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 9906
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BPatG, 27.09.2012 - 2 Ni 46/11
    Auszug aus BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
    Die ursprüngliche Patentanmeldung hat zu dem Patent EP 1 193 511 B1 (EP) geführt, welches ebenfalls Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens (2 Ni 46/11) vor dem Bundespatentgericht war und durch Urteil des Senats vom 27. September 2012 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt wurde.

    Die Klägerin beruft sich auf folgende Druckschriften und Unterlagen: K1: EP 1 746 444 B1 (Streitpatent) K2: DE 601 25484 T2 (Übersetzung des europäischen Patents EP 1 193 511 B1, das aus der auch dem Streitpatent zugrunde liegenden europäischen Patentanmeldung EP1 193 511 A2 hervorgegangen ist) K3: Merkmalsanalyse von Anspruch 1 des Streitpatents K4: WO 99/37470 A1 (in 2 Ni 46/11 als K6 bezeichnet) K16: Schriftsatz der Patentinhaberin vom 21. November 2012 vor dem OLG Karlsruhe K17: Schriftsatz der Klägerin vom 20. Juli 2012 im Verfahren 2 Ni 46/11 K19: WO 98/47129 A1 (in 2 Ni 46/11 als K4 bezeichnet) K20: "Handbuch der Printmedien", Seite 95, November 2000 (in 2 Ni 46/11 als K35 bezeichnet) K21: Messdaten zur Witterungsbeständigkeit von zwei Folien mit unterschiedlicher Größe der Einheitsmuster.

    Siebdruck" S. 417 - 420, 440 - 443 (in 2 Ni 46/11 als K44 bezeichnet) K15: Real World Scanning and Halftones, David Blatner and Steve Roth, Peachpit Press Inc, Berkeley, CA, USA 1993, Seiten XIII - XVI und 1 - 50 (in 2 Ni 46/11 als K45 bezeichnet).

    HE 4: Schriftsatz der Beklagten vom 12. September 2012 im Verfahren 2 Ni 46/11 mit japanischen Druckschriften und Teilübersetzungen HE 5: EP 1 081 511 A1 (in 2 Ni 46/11 als K7 bezeichnet; nach dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichte Anmeldung, entspricht der vorveröffentlichten WO99/54760 A1 = K7 aus 2 Ni 46/11) HE 6: Auszug aus "The Screen Printing Handbook", Japan Association of Screen Printing Technology, 3rd ed., Tokyo 1978, mit Teilübersetzung HE 7: Yoshitaka Kumazawa, "Screen Printing and Graphic Art Reproduction", Journal of Printing Science and Technology, Vol. 33 (1996), No. 1, pp.

    Als besonders relevant sieht der Senat die vorveröffentlichten Druckschriften K4, K19, HE 7 sowie den Fachbuchauszug K15 an, außerdem HE 5. HE 5 ist zwar nach dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht, entspricht jedoch der vorveröffentlichten Druckschrift "O 99/54760 A1, die den Parteien aus dem Verfahren 2 Ni 46/11 (dort als K7') bekannt ist.

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
    Die Interpretation der Beklagten, dass im Sinne der Patentschrift, welche in Bezug auf die verwendeten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH in GRUR 1999, 909 - Spannschraube), ein Quadrat nicht unter den Begriff "Rechteck" falle, findet in der Patentschrift keine Stütze.
  • BGH, 19.12.2006 - X ZR 236/01

    Carvedilol II

    Auszug aus BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
    Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (St. Rspr. vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II; GRUR 1996, 857 - Rauchgasklappe).
  • BGH, 22.05.2007 - X ZR 56/03

    injizierbarer Mikroschaum

    Auszug aus BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
    Bei der Wahl von rechteckigen Punkten handelt es sich somit um die beliebige Auswahl aus verschiedenen, dem Fachmann zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, welche eine erfinderische Leistung nicht begründen kann, vgl. BGH in GRUR 2008, 56 - Injizierbarer Mikroschaum, mit Hinweis auf BGH a. a. O. - Blasenfreie Gummibahn I.
  • BGH, 12.12.2006 - X ZR 131/02

    Schussfädentransport

    Auszug aus BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
    Vielmehr würde es sich hierbei um eine Auslegung unterhalb des Wortlauts und des Sinngehalts des Patentanspruchs handeln, was generell nicht zulässig ist (BGH in GRUR 2007, 309 - Schussfädentransport).
  • BGH, 12.02.2003 - X ZR 200/99

    "Hochdruckreiniger", Begriff der erfinderischen Tätigkeit

    Auszug aus BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
    Eine sich hieraus etwa ergebende Verbesserung des Zusammenhalts der Folie ist dann als Bonus-Effekt anzusehen, der das zwangsläufige Ergebnis der Anwendung dieser naheliegenden Lehre ist, und der eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann, vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 4 Rdn 126 (mit Hinweis auf BGH in GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel; BGH in GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger).
  • BGH, 04.06.1996 - X ZR 49/94

    "Rauchgasklappe"; Begriff der erfinderischen Tätigkeit

    Auszug aus BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
    Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (St. Rspr. vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II; GRUR 1996, 857 - Rauchgasklappe).
  • BGH, 01.03.2011 - X ZR 72/08

    Kosmetisches Sonnenschutzmittel III

    Auszug aus BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht ausschließlich auf die der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmende Aufgabe abzustellen ist; es ist vielmehr auch zu erwägen, ob die Bewältigung eines zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden (anderen) Problems dessen Lösung nahegelegt hat, vgl. BGH in GRUR 2011, 607 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel III, m. w. N.
  • BGH, 10.12.2002 - X ZR 68/99

    "Kosmetisches Sonnenschutzmittel"; Erfinderische Tätigkeit bei Kombination …

    Auszug aus BPatG, 07.03.2013 - 2 Ni 45/11
    Eine sich hieraus etwa ergebende Verbesserung des Zusammenhalts der Folie ist dann als Bonus-Effekt anzusehen, der das zwangsläufige Ergebnis der Anwendung dieser naheliegenden Lehre ist, und der eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen kann, vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage, § 4 Rdn 126 (mit Hinweis auf BGH in GRUR 2003, 317 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel; BGH in GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger).
  • OLG Köln, 14.01.2021 - 15 U 60/20

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 15 U 61/20 v. 14.01.2021

    Zwar fehlt in der Tat im Grundsatz das Rechtschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch der weitere Verstoß problemlos über den bereits vorhandenen Titel geahndet werden kann (…OLG Dresden v. 01.06.2018 - 4 U 217/18, NJW-RR 2018, 1196 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt a.M. v. 26.04.2012 - 6 U 2/11, GRUR-RR 2012, 404; v. 14.03.2013 - 6 U 227/12, BeckRS 2013, 9906;… für Lösung über eingeschränkte Rechtskraft des Erstverfahrens Feddersen, in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap 57 Rn. 16 b/c m.w.N.; weiter nur bei unklarem Titel OLG Köln v. 24.08.2012 - 6 U 72/12, BeckRS 2012, 19761).

    Zudem wird man aber jedenfalls in Eilverfahren ohnehin großzügigere Maßstäbe anlegen müssen, wenn nur die ernsthafte Befürchtung besteht, dass sich der Schuldner auf eine fehlende Kerngleichheit berufen könnte (OLG Frankfurt a.M. v. 12.11.1996 - 6 W 145/96, NJWE-WettbR 1997, 59, v. 14.03.2013 - 6 U 227/12, BeckRS 2013, 9906).

  • BPatG, 27.09.2018 - 2 Ni 41/16
    sowie mit Eingabe vom 12. September 2018 zusätzlich die bereits aus dem früheren Nichtigkeitsverfahren 2 Ni 45/11 (EP) zum Streitpatent bekannten Druckschriften eingereicht:.

    Als zuständiger Fachmann ist hier ein Physiker oder Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss im Bereich Materialwissenschaften / Werkstofftechnik anzusehen, der Erfahrung in der Entwicklung von bedruckten Folien, insbesondere mit retroreflektierenden Eigenschaften besitzt, dem die Wirkung optischer Folien bekannt ist und der im Hinblick auf Druckverfahren entweder selbst über gute Kenntnisse verfügt oder hierzu einen Druckingenieur zu Rate zieht (siehe das frühere Senatsurteil zu 2 Ni 45/11 und das o. g. Urteil des Bundesgerichtshofs, Absatz 19).

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