Rechtsprechung
| OLG Dresden, 29.11.2012 - 13 U 903/11 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 10.06.2011 - 10 O 1610/09
- OLG Dresden, 29.11.2012 - 13 U 903/11
- BGH, 29.07.2014 - II ZR 360/12
Papierfundstellen
- BeckRS 2014, 19327
Wird zitiert von ...
- LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
Sozietätsvertrag: Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch eines …
Ob sie ohne ausdrückliche Vereinbarung sogar analog § 740 BGB geboten wäre, weil der Ausscheidende andernfalls zu Lasten der Sozietät grundlos einen Vorteil erlangen würde (so die Vorinstanz: OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2012 - 13 U 903/11, BeckRS 2014, 19327, Rn. 41), bedarf im vorliegenden Verfahren angesichts der eindeutigen Regelung des § 19.2 keiner Entscheidung.Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung (BGH, NJW 1994, 796; BGH ZIP 2010, 1594; OLG Dresden, BeckRS 2014, 19327 Rn. 51).
Da die Regelung des § 19.2 auf die jeweils tatsächlich festgesetzte Vergütung abstellt und gerade keine Vorab-Schätzung der Honorare zu Grunde legt, werden die im Insolvenzverfahren bestehenden Unsicherheiten der Realisierung gerade durch die Regelung des § 19.2 - und eben nicht, wenn sie bereits in der Abfindungsbilanz abschließend geschätzt werden würden - berücksichtigt (so auch OLG Dresden BeckRS 2014, 19327, Tz. 56, das gerade aus diesem Grund in einem vergleichbaren Fall § 740 BGB analog anwendet).
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