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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - I-2 U 90/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3819
OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - I-2 U 90/12 (https://dejure.org/2014,3819)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2014 - I-2 U 90/12 (https://dejure.org/2014,3819)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - I-2 U 90/12 (https://dejure.org/2014,3819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 5734
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12
    Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses anderer Identität gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine Neuherstellung ist ausnahmsweise jedoch dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Ve r schleiß teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, entweder - (a) - weil speziell dieses Teil für die patentgemäßen Vorteile verantwortlich ist ( BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2006, 837 - Laufkranz ), indem es einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert , oder - (b) - weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst , so dass sich die Vorteile der Erfindung speziell in dem ausgetauschten Teil niederschlagen ( BGH, GRUR 2007, 769 - Pipettensystem ; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln ).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist dabei noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Schneidzahn und Haltevorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

  • BGH, 03.05.2006 - X ZR 45/05

    Laufkranz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12
    Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses anderer Identität gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine Neuherstellung ist ausnahmsweise jedoch dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Ve r schleiß teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, entweder - (a) - weil speziell dieses Teil für die patentgemäßen Vorteile verantwortlich ist ( BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2006, 837 - Laufkranz ), indem es einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert , oder - (b) - weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst , so dass sich die Vorteile der Erfindung speziell in dem ausgetauschten Teil niederschlagen ( BGH, GRUR 2007, 769 - Pipettensystem ; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln ).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist dabei noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Schneidzahn und Haltevorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12
    Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses anderer Identität gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine Neuherstellung ist ausnahmsweise jedoch dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Ve r schleiß teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, entweder - (a) - weil speziell dieses Teil für die patentgemäßen Vorteile verantwortlich ist ( BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2006, 837 - Laufkranz ), indem es einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert , oder - (b) - weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst , so dass sich die Vorteile der Erfindung speziell in dem ausgetauschten Teil niederschlagen ( BGH, GRUR 2007, 769 - Pipettensystem ; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln ).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11

    Palettenbehälter II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12
    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Beurteil t die Verkehrsauffassung den Austausch nicht als reguläre Erhaltungsmaßnahme an einem weiterhin verkehrsfähigen Wirtschaftsgut , so n dern geht die Sicht des Verkehr s dahin , das s sich mit dem " Verbrauch " des Austauschteil s gleichzeitig auch der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes erledigt hat , liegt regelmäßig eine Neuherstellung vor , unabhängig davon, ob sich in dem Austausch teil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht ( BGH, GRUR 2012, 1118 - Paletten be häl ter II ).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist dabei noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Schneidzahn und Haltevorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 33/10

    MPEG-2-Videosignalcodierung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12
    Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt deswegen Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (BGH GRUR 2012, 1230 [Rn. 32] - MPEG-Videosignalcodierung m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12
    Eine Neuherstellung ist ausnahmsweise jedoch dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Ve r schleiß teil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, entweder - (a) - weil speziell dieses Teil für die patentgemäßen Vorteile verantwortlich ist ( BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2006, 837 - Laufkranz ), indem es einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert , oder - (b) - weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst , so dass sich die Vorteile der Erfindung speziell in dem ausgetauschten Teil niederschlagen ( BGH, GRUR 2007, 769 - Pipettensystem ; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln ).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 15 U 1/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten

    Rn. 198 Von Bedeutung ist hierbei, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und wie der Austausch nach der Verkehrsauffassung eingeschätzt wird (…BGH, GRUR 2006, 837 Rn. 17- Laufkranz;… GRUR 2012, 1118 Rn. 23, 29 - Palettenbehälter II; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 90/12, BeckRS 2014, 5734).

    Beurteilt die Verkehrsauffassung den Austausch nicht als reguläre Erhaltungsmaßnahme an einem weiterhin verkehrsfähigen Wirtschaftsgut, sondern geht die Sicht des Verkehrs dahin, dass sich mit dem "Verbrauch" des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes erledigt hat, liegt regelmäßig eine Neuherstellung vor, unabhängig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht (…vgl. BGH, GRUR 2012, 1118 Rn. 29 - Palettenbehälter II;… GRUR 2018, 170 Rn. 54 - Trommeleinheit; OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 5734).

    Eine Neuherstellung ist jedoch ausnahmsweise gegeben, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieses Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler;… GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz;… GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem;… GRUR 2012, 1118 Rn. 28 - Palettenbehälter II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespressokapseln; Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 90/12, BeckRS 2014, 5734;… OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13, GRUR-RS 2014, 17799;… Urt. v. 11.11.2015 - 6 U 151/14, GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 31).

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder - (a) - wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (…BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 31 f.- Pipettensystem; OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 5734; Beschl. v. 09.04.2015 - I-2 U 40/14; vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799;… GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 32), oder - (b) - wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler;… GRUR 2007, 769 Rn. 30 f. - Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespressokapseln; BeckRS 2014, 5734; Beschl. v. 09.04.2015 - I-2 U 40/14; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799;… GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 32).

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - 2 U 5/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Methode zur Verringerung …

    Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt insofern Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, die Verwirklichung der technischen Erfindung jedoch nicht fördern (BGH, GRUR 2012, 1230, 1235 - MPEG-Videosignalcodierung; Senat, Urteil v. 13.02.2014, Az.: I-2 U 90/12 = BeckRS 2014, 05734).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2016 - 2 U 77/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung mit Kontrollsystem …

    Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt insofern Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Erfindung jedoch nichts beitragen (BGH, GRUR 2012, 1230, 1235 - MPEG-Videosignalcodierung; Senat, Urteil v. 13. Februar 2014, Az.: I-2 U 90/12 = BeckRS 2014, 05734).
  • OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14

    Gebrauchsmusterverletzung: Erschöpfung der Rechte aus einem Gebrauchsmuster durch …

    Deshalb wird durch den Austausch des Bremspads der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht (vergl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, I-2 U 90/12 JurisRn. 80).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2018 - 15 U 23/18

    Abweisung der Klage auf Unterlassung der Behauptung von Patentschutz für ein …

    In der Patentschrift nicht erwähnter Stand der Technik ist indes zur Auslegung nicht heranzuziehen, es sei denn, er gehört - was bei der konkreten Ausgestaltung bestimmter Schlüssel auszuschließen ist - zum allgemeinen Fachwissen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 - 2 U 90/12).
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