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Rechtsprechung
   KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14 .EnWG, 2 U 78/14 EnWG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,44210
KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14 .EnWG, 2 U 78/14 EnWG (https://dejure.org/2016,44210)
KG, Entscheidung vom 31.10.2016 - 2 U 78/14 .EnWG, 2 U 78/14 EnWG (https://dejure.org/2016,44210)
KG, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14 .EnWG, 2 U 78/14 EnWG (https://dejure.org/2016,44210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Dampflieferungsvertrag: Vorliegen von Personenidentität bei Eigenstromerzeugung des Betreibers einer Abfallverwertungsanlage

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Keine Befreiung von EEG-Umlage bei "Lohnverstromung" KG Berlin,

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009
    Eigenstromprivileg bei Lohnverstromungsmodellen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EEG 2009 § 37 Abs. 1 S. 1
    Voraussetzungen des Eigenstromprivilegs gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Eigenversorgung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen des Eigenstromprivilegs gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 108965
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 280/05

    Begriff des Betreibers einer mittels einer Fondslösung finanzierten …

    Auszug aus KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14
    Anlagenbetreiber ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung das wirtschaftliche Risiko trägt (Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05, NVwZ 2008, 1154).

    Rn. 41 (aa) Unter dem Begriff des Anlagenbetreibers ist in Anlehnung an das Immissionsschutzrecht derjenige zu verstehen, der die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 280/05 - NVwZ 2008, 1154, zitiert nach juris Rn. 15 - zum Anlagenbetreiber i. S. d. § 3 Abs. 10 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG - vgl. auch Altrock, a. a. O. § 37 Rn. 29 m. w. N. zur Kommentarliteratur zu § 3 Nr. 2 EEG in Fußn. 51).

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und …

    Auszug aus KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14
    Von diesem Belastungsausgleich zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber sind im Umkehrschluss als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (…BGH, Urteile vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 - BGHZ 205, 228, zitiert nach juris Rn. 18 f.; und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 - NVwZ-RR 2010, 315, zitiert nach juris Rn. 24, 30 unter Hinweis auf BT-Drs.

    Rn. 35 Der Bundesgerichtshof hat für die Vorgängervorschriften des § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 entschieden, dass in den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für die regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber jedenfalls der Strom einzubeziehen ist, der - wie hier - aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 14; …und vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04 - NJW-RR 2006, 632, zitiert nach juris Rn. 37).

  • BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 56/14

    Stufenklage zur Durchsetzung eines Anspruchs eines Stromnetzbetreibers gegen …

    Auszug aus KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14
    Von diesem Belastungsausgleich zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber sind im Umkehrschluss als sogenannter "Eigenstrom" lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (BGH, Urteile vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 - BGHZ 205, 228, zitiert nach juris Rn. 18 f.; …und vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 - NVwZ-RR 2010, 315, zitiert nach juris Rn. 24, 30 unter Hinweis auf BT-Drs.

    Zum anderen hat auch der Gesetzgeber des EEG 2012 an der formalen Betrachtungsweise festgehalten, dass der Strom durch dieselbe (juristische) Person erzeugt und verbraucht werden muss (BT-Drs. 17/6071, S. 83 linke Spalte; BGH, Urteil vom 6. Mai 2015, a. a. O. Rn. 21).

  • LG Berlin, 25.03.2014 - 16 O 38/13
    Auszug aus KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. März 2014 - 16 O 38/13 - wird zurückgewiesen.

    Rn. 22 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25. März 2014 - 16 O 38/13 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 367.820,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    Rückwirkende Klarstellung

    Auszug aus KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14
    Zum einen sind einer verbindlichen Auslegung des EEG 2009 durch den nachfolgenden Gesetzgeber Grenzen gezogen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1, zitiert nach juris Rn. 53).
  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 108/04

    Auslegung einer Prozessvereinbarung über die Abnahme von Strom aus erneuerbaren …

    Auszug aus KG, 31.10.2016 - 2 U 78/14
    Rn. 35 Der Bundesgerichtshof hat für die Vorgängervorschriften des § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 entschieden, dass in den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für die regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber jedenfalls der Strom einzubeziehen ist, der - wie hier - aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird (…BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009, a. a. O. Rn. 14; und vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04 - NJW-RR 2006, 632, zitiert nach juris Rn. 37).
  • LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Gleiches muss auch für die Betreibereigenschaft gelten (Abdelghany, EnWZ 2019, 297; vgl. KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris).

    Jedenfalls erforderlich für die Annahme einer Betreibereigenschaft ist, dass der Betroffene das wirtschaftliche Risiko des Stromerzeugungsprozesses trägt und damit in einer wertenden Gesamtbetrachtung der Versorgungskonstellation als Betreiber und nicht als belieferter Stromkunde einzustufen ist (KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Juni 2016 - 15 U 20/16, zitiert nach juris).

    Rn. 44 Für eine Eigenerzeugung sprechen insbesondere die wirtschaftliche Verantwortung (nicht die bloße Zuständigkeit) des Letztverbrauchers für die Brennstoffbeschaffung, die Übernahme der Absatz- und Brennstoffqualität, wie sie Ausdruck in der Preisformel des Vertrages gefunden hat, die Tragung des Ausfallrisikos der Anlage, die Vertragslaufzeit im Verhältnis zur Abschreibungsdauer sowie die Möglichkeit, die Fahrweise der Anlage zu bestimmen (KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris).

    Dies ist anhand der zugrunde liegenden Verträge zu ermitteln (KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris).

    Maßgebend ist vielmehr die Ausgestaltung der der Nutzung der Anlage zugrunde liegenden Vereinbarungen (KG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14, zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 27 U 13/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 27 U 12/20 v. 17.11.2021

    Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz den Anlagenbetreiber als denjenigen definiert, der, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (BGH…, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05, juris Rn. 15; ebenso KG, Urteil vom 31. Oktober 2016, 2 U 78/14, juris Rn. 39;… Ahnsehl in Säcker, Energierecht, Band 2, 3. Auflage 2014, § 37 EEG Rn. 82;… Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 6, 4. Auflage 2018, § 3 EEG Rn. 83).

    Rn. 97 Wie bereits ausgeführt ist für die Betreibereigenschaft entscheidend, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (…Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks. 16/8148, S. 38 zu § 3 EEG-E; BGH…, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05 - juris, Rn. 15; ebenso KG, Urteil vom 31. Oktober 2016, 2 U 78/14 - juris, Rn. 39;… Ahnsehl in Säcker, Energierecht, Band 2, 3. Auflage 2014, § 37 EEG Rn. 82;… Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 6, 4. Auflage 2018, § 3 EEG Rn. 83).

    Kriterien für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos sind unter anderem die Übernahme der Absatz- und Vermarktungsrisiken, des Brennstoffpreisrisikos durch den Letztverbraucher oder von Besicherungsrisiken für die Anlage sowie die Möglichkeit zur Bestimmung der Anlagenfahrweise (BGH…, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05 - juris, Rn. 26 ff.; KG, Urteil vom 31. Oktober 2016, 2 U 78/14 - juris, Rn. 42;… Altrock in ders/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage 2013, § 37 Rn. 29).

  • OLG Hamm, 16.07.2018 - 8 U 119/17

    Erhebung der EEG -Umlage bei Stromlieferungen an den Betreiber eines …

    Auch in der Kommentierung zum Energierecht und in dem Urteil des KG vom 31.10.2016 (2 U 78/14) befinde sich lediglich eine Anknüpfung an die Lieferung von Strom.

    Auch das KG habe in seinem Urteil vom 31.10.2016 (2 U 78/14) das Tatbestandsmerkmal der Lieferung nicht zum ausschließlichen Anknüpfungspunkt der EEG-Umlagepflicht gemacht.

    Rn. 65 Diese Betrachtung hat auch das KG Berlin in seinem Urteil vom 31.10.2016, 2 U 78/14 vorgenommen, wenn es ausführt, dass § 37 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 ebenso wie die Vorgängervorschriften an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den Verbrauch von Strom anknüpfen.

  • OLG München, 13.03.2023 - 8 U 4291/22

    Kriterien zur Beurteilung der Betreiberstellung eines Gas- und …

    Aus einer wertenden Gesamtbetrachtung dieser Kriterien ergibt sich, wer Anlagenbetreiber ist (vgl. u.a. KG BeckRS 2016, 108965, Leitfaden Eigenversorgung, Juli 2016, 22 f.).

    Rn. 59 (3) In solchen Mehrpersonenkonstellationen sind die bestehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Akteuren die maßgebliche Bewertungsgrundlage (KG BeckRS 2016, 108965).

    Rn. 64 Die wirtschaftlichen Risiken und Chancen der Anlage betreffen demgemäß insbesondere die Absatz- und Ausfallrisiken einer Anlage, die Kostentragung, u.a. für die Brennstoffbeschaffung und die Instandhaltung der Anlage, Brennstoffqualitätsrisiken sowie Qualitäts- und Preisrisiken (KG BeckRS 2016, 108965).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 27 U 12/20

    Auskunftsanspruch über von einem Heizkraftwerk bezogene Strommengen im Rahmen …

    Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz den Anlagenbetreiber als denjenigen definiert, der, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (BGH…, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05, juris Rn. 15; ebenso KG, Urteil vom 31. Oktober 2016, 2 U 78/14, juris Rn. 39;… Ahnsehl in Säcker, Energierecht, Band 2, 3. Auflage 2014, § 37 EEG Rn. 82;… Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 6, 4. Auflage 2018, § 3 EEG Rn. 83).

    Rn. 89 Wie bereits ausgeführt ist für die Betreibereigenschaft entscheidend, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (…Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks. 16/8148, S. 38 zu § 3 EEG-E; BGH…, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05 - juris, Rn. 15; ebenso KG, Urteil vom 31. Oktober 2016, 2 U 78/14 - juris, Rn. 39;… Ahnsehl in Säcker, Energierecht, Band 2, 3. Auflage 2014, § 37 EEG Rn. 82;… Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 6, 4. Auflage 2018, § 3 EEG Rn. 83).

    Kriterien für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos sind unter anderem die Übernahme der Absatz- und Vermarktungsrisiken, des Brennstoffpreisrisikos durch den Letztverbraucher oder von Besicherungsrisiken für die Anlage sowie die Möglichkeit zur Bestimmung der Anlagenfahrweise (BGH…, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05 - juris, Rn. 26 ff.; KG, Urteil vom 31. Oktober 2016, 2 U 78/14 - juris, Rn. 42;… Altrock in ders/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage 2013, § 37 Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2021 - 27 U 14/20

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 27 U 12/20 v. 17.11.2021

    Hieran anknüpfend hat der Bundesgerichtshof zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz den Anlagenbetreiber als denjenigen definiert, der, ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein, die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (BGH…, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05, juris Rn. 15; ebenso KG, Urteil vom 31. Oktober 2016, 2 U 78/14, juris Rn. 39;… Ahnsehl in Säcker, Energierecht, Band 2, 3. Auflage 2014, § 37 EEG Rn. 82;… Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 6, 4. Auflage 2018, § 3 EEG Rn. 83).

    Rn. 87 Wie bereits ausgeführt ist für die Betreibereigenschaft entscheidend, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (…Gesetzesbegründung der BReg., BT-Drucks. 16/8148, S. 38 zu § 3 EEG-E; BGH…, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05 - juris, Rn. 15; ebenso KG, Urteil vom 31. Oktober 2016, 2 U 78/14 - juris, Rn. 39;… Ahnsehl in Säcker, Energierecht, Band 2, 3. Auflage 2014, § 37 EEG Rn. 82;… Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 6, 4. Auflage 2018, § 3 EEG Rn. 83).

    Kriterien für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos sind unter anderem die Übernahme der Absatz- und Vermarktungsrisiken, des Brennstoffpreisrisikos durch den Letztverbraucher oder von Besicherungsrisiken für die Anlage sowie die Möglichkeit zur Bestimmung der Anlagenfahrweise (BGH…, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 280/05 - juris, Rn. 26 ff.; KG, Urteil vom 31. Oktober 2016, 2 U 78/14 - juris, Rn. 42;… Altrock in ders/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage 2013, § 37 Rn. 29).

  • BGH, 10.02.2026 - XIII ZR 6/24

    Stillstandstrom

    In ihrem entsprechenden Leitfaden heißt es zwar, die Betreibereigenschaft einer Verbrauchseinheit könne nach den gleichen Kriterien wie die Betreibereigenschaft einer Stromerzeugungsanlage ermittelt werden, nämlich danach, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage habe, das Bestimmungsrecht über ihre Arbeitsweise ausübe und das wirtschaftliche Risiko trage (…vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, 2016, S. 24 ff.; vgl. auch Kammergericht, Urteil vom 31. Oktober 2016 - 2 U 78/14 .EnWG, RdE 2017, 99 [juris Rn. 41]).
  • OLG Hamm, 02.05.2024 - 2 U 128/22

    Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Strom und Zahlung der EEG -Umlage; …

    An einer Stromlieferung fehlt es danach immer dann, wenn Personenidentität zwischen Stromerzeuger und Letztverbraucher besteht (KG, Urt. v. 31.10.2016 - 2 U 78/14, BeckRS 2016, 108965 Rn. 31 ff.).

    Rn. 116 dd) Dass keine formale Betrachtungsweise vorzunehmen wäre und es - wie von den Beklagten angenommen - darauf ankäme, dass die Beklagte zu 2) tatsächlich und wirtschaftlich Anlagenbetreiberin der betreffenden Kernkraftwerke und damit Lieferantin und Letztverbraucherin gewesen sei, ist auch nicht etwa den Entscheidungen des KG (Urt. v. 31.10.2016 - 2 U 78/14, BeckRS 2016, 108965) oder des OLG München (Hinweisbeschl. v. 13.03.2023 - 8 U 4291/22, EnWZ 2023, 365) zu entnehmen.

  • OLG Frankfurt, 09.06.2023 - 24 U 36/22

    Keine EEG-Umlagepflicht bei Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § …

    Als Anlagenbetreiber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich anzusehen, wer - ohne notwendigerweise Eigentümer zu sein - die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin das wirtschaftliche Risiko trägt (…BGH, Urt. v. 11.6.2003 - VIII ZR 161/02;… Urt. v. 14.7.2004 - VIII ZR 356/03;… Urt. v. 13.2.2008 - VIII ZR 280/05; vgl. KG, Urt. v. 31.10.2016 - 2 U 78/14).

    Maßgebliche, jedoch nicht alleinige Bewertungsgrundlage sind hierbei die bestehenden zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Akteuren (vgl. KG, Urt. v. 31.10.2016 - 2 U 78/14; OLG München, Beschl. v. 13.3.2023 - 8 U 4291/22).

  • OLG Stuttgart, 04.11.2020 - 3 U 177/19

    Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Mietzahlungen für eine Photovoltaik-Anlage

    Dies ist die (juristische) Person, welche die tatsächliche Herrschaft über die Anlage ausübt, ihre Arbeitsweise eigenverantwortlich bestimmt und sie auf eigene Rechnung nutzt, mithin im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung das wirtschaftliche Risiko trägt (vgl. BGH…, Urteil vom 13.02.2008, VIII ZR 280/05, Juris Rdnr. 14; KG Berlin, Urteil vom 31.10.2016, 2 U 78/14.EnWG, Juris Rdnr. 41).
  • LG München I, 15.06.2022 - 15 O 12711/20

    Bundesnetzagentur, Kraftwerk, Auskunft, Streitwert, Zahlung, Anspruch, Technik, …

  • OLG Stuttgart, 04.11.2020 - 3 U 178/19

    Insolvenzanfechtung bezüglich Mietzahlungen für eine Photovoltaik-Anlage

  • LG Darmstadt, 01.12.2021 - 9 O 18/21
  • LG Dortmund, 12.10.2017 - 4 O 434/16

    Rückzahlungsbegehren von zuviel gezahlter EEG-Umlage durch ein …

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