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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35139
VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142 (https://dejure.org/2016,35139)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.09.2016 - 5 ZB 15.142 (https://dejure.org/2016,35139)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. September 2016 - 5 ZB 15.142 (https://dejure.org/2016,35139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 53214
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01

    Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten; …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142
    Das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (BVerwG, U. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579; BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 5 B 12.1661 - NJW 2013, 1979/1980).

    Der Beklagte hat im Rahmen seiner bestehenden melderechtlichen Zuständigkeit (…vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2014 - 5 ZB 13.1937 - juris Rn. 14) und zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Ordnungsaufgaben (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579/2580) eine melderechtliche und keine personenstandsrechtliche Entscheidung getroffen.

  • VGH Bayern, 09.12.2014 - 5 ZB 13.1937

    Berichtigung des Melde- und Passregisters; Befugnis zum Führen eines Doktorgrades …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142
    Nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 MeldeG wird das Melderegister im öffentlichen Interesse geführt, um die Aufgabenerfüllung der Meldebehörden zu ermöglichen (BayVGH, B. v. 9.12.2014 - 5 ZB 13.1937 - juris Rn. 11 m. w. N.).

    Der Beklagte hat im Rahmen seiner bestehenden melderechtlichen Zuständigkeit (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2014 - 5 ZB 13.1937 - juris Rn. 14) und zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Ordnungsaufgaben (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579/2580) eine melderechtliche und keine personenstandsrechtliche Entscheidung getroffen.

  • VG Augsburg, 23.07.2013 - Au 1 K 13.90

    Berichtigung des Melderegisters

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142
    Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist für die Meldebehörde die Schreibweise bzw. Eintragung des Namens in den Personenstandsurkunden maßgebend (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 23.7.2013 - Au 1 K 13.90 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Die Ausweisdokumente stellen den Namen des Betroffenen nicht verbindlich fest, sondern ermöglichen diesem die Erfüllung seiner Pass- bzw. Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG (vgl. VG Augsburg, U. v. 23.7.2013 - Au 1 K 13.90 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142
    Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m. w. N.).
  • BVerfG, 11.04.2001 - 1 BvR 1646/97

    Namensrecht und Vertrauensschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142
    Rn. 9 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang Vertrauensschutzgesichtspunkte geltend macht, greift sein Hinweis auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 11.4.2001 - 1 BvR 1646/97 - EuGRZ 2001, 340) nicht durch.
  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 5 B 12.1661

    In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142
    Das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (BVerwG, U. v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579; BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 5 B 12.1661 - NJW 2013, 1979/1980).
  • VGH Bayern, 09.12.1988 - 5 B 87.04031
    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142
    Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zur Vorgängerregelung entschieden hat, gibt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MeldeG der Meldebehörde die Befugnis, unrichtige oder unvollständige Melderegisterdaten durch Bescheid zu berichtigen (BayVGH, U. v. 9.12.1988 - 5 B 87.04031 - VGH n. F. 42, 72/73 = BayVBl 1989, 499 zu Art. 10 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen vom 24.3.1983).
  • VG Ansbach, 19.10.2012 - AN 5 K 12.01731

    Eintragung des rechtmäßigen Familiennamens in das Melderegister; Unzuständigkeit …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.09.2016 - 5 ZB 15.142
    Nur so kann im Interesse der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit eine für alle Rechtsgebiete einheitliche Beantwortung der namens- bzw. personenstandsrechtlichen Fragen durch die zuständige und sachkundige Behörde gewährleistet und ein Auseinanderfallen der Eintragungen in verschiedenen Registern vermieden werden (vgl. VG Ansbach, U. v. 19.10.2012 - AN 5 K 12.01731 - juris Rn. 14).
  • VG Regensburg, 21.04.2021 - RO 9 K 20.76

    Änderung der Angaben über Familienstand im Melderegister

    Denn hierbei handelt es sich um eine Frage des den Standesämtern obliegenden Personenstandsrechts und nicht des vorliegend allein betroffenen Melderechts (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2016 - 5 ZB 15.142, BeckRS 2016, 53214 Rn. 7, beck-online).

    Das Melderecht ist nach der Natur der Sache auf einen einfachen und zügigen Vollzug angelegt und deshalb vom Gesetzgeber von Fragestellungen freigehalten worden, die angesichts der Vielfalt der Lebensgestaltungen zu komplizierten und streitträchtigen Erwägungen Anlass geben (BVerwG, U.v. 20.3.2002 - 6 C 12.01 - NJW 2002, 2579; BayVGH, U.v. 30.1.2013 - 5 B 12.1661 - NJW 2013, 1979/1980; ders., B.v. 23.9.2016 - 5 ZB 15.142, BeckRS 2016, 53214 Rn. 6, beck-online).

    Für personenstandsrechtliche Entscheidungen wäre nicht die Beklagte, sondern das Standesamt sowie gegebenenfalls die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2016 - 5 ZB 15.142, BeckRS 2016, 53214 Rn. 7, beck-online).

  • VG Würzburg, 09.12.2020 - W 6 K 20.72

    Aufhebung einer Meldesperre wegen Ermessensausfalls rechtswidrig

    Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Art. 10 BayMeldeG (Vorgängerregelung zu § 6 BMG, a. Kr. getreten zum 31.11.2015) im Wege der Auslegung und des sich ergebenden Sinn und Zweck der Vorschrift eine gesetzliche Ermächtigung für den Erlass von Verwaltungsakten zur Berichtigung von Meldedaten gesehen (…BayVGH, U.v. 9.12.1988 - 5 B 87.04031 - juris Rn. 14, 15 zu Art. 10 Satz 1 MeldeG - alt; Fall der Bestimmung einer Hauptwohnung eines Internatschülers; in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 23.9.2016 - 5 ZB 15.142 - juris Rn 5 unter Bezugnahme auf die Entscheidung v. 9.12.1988;… ebenso VG Magdeburg, U.v. 20.9.2018 - 1 A 393/15 - juris Rn. 12 - ohne weitere Begründung), dies erscheint der Kammer im Falle der generellen Aufhebung einer Auskunftssperre, die eine Prognoseentscheidung der Behörde unter Abwägung öffentlicher und privater Interessen dahingehend erfordert, ob weiterhin von einer Gefährdung des Betroffenen auszugehen ist, jedoch fraglich.
  • VGH Bayern, 31.03.2025 - 5 CE 25.354

    Antrag auf Korrektur des Melderegisters und Ausstellung neuer Personalausweise - …

    Für die Meldebehörde ist grundsätzlich die sich aus den Personenstandsurkunden ergebende Schreibweise der Namen maßgebend, weil der gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BMG im Melderegister zu speichernde Familienname Teil des Personenstands im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist, der von den Standesämtern beurkundet wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2016 - 5 ZB 15.142 - juris Rn. 6).
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