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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,57803
OLG Hamm, 24.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16 (https://dejure.org/2017,57803)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16 (https://dejure.org/2017,57803)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16 (https://dejure.org/2017,57803)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • LG Bonn - 54 StVK 283/16
  • OLG Hamm, 24.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 121674
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 14.12.2004 - 1 Vollz (Ws) 153/04

    Vollzugslockerungen; Bestreiten der Tat; Entscheidung der Vollzugsbehörde; …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 538/16
    Diese Begründung der JVA Rheinbach lässt über die Frage hinreichender Tataufarbeitung hinausgehend jegliche Auseinandersetzung mit weiteren Umständen vermissen, welche im Rahmen der Lockerungsprüfung in die Erwägungen mit einzubeziehen sind (vgl. dazu u.a. Senat, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 Vollz (Ws) 153/04 -, juris; Beschluss vom 27.11.2008, III-1 Vollz (WS) 1007/08 - juris) und zudem geeignet sein müssten, die für die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug gemäß § 12 StVollzG NW erforderliche Annahme einer Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr positiv zu begründen.

    In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Entwicklung bis zur Tat, die Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung, mögliche oder erkennbare Motive für das Leugnen der Tat sowie die Entwicklung und das Verhalten im Vollzug und die Eignung für eine Therapie bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu beachten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 1 Vollz (Ws) 153/04 -, Beschluss vom 29. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 411/15 -, Rn. 21, juris).

  • OLG Hamm, 29.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 411/15

    Lockerungen im Strafvollzug auch beim Leugnen der Tat möglich

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 538/16
    In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Entwicklung bis zur Tat, die Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung, mögliche oder erkennbare Motive für das Leugnen der Tat sowie die Entwicklung und das Verhalten im Vollzug und die Eignung für eine Therapie bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu beachten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 1 Vollz (Ws) 153/04 -, Beschluss vom 29. September 2015 - III-1 Vollz (Ws) 411/15 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Hamm, 04.11.2014 - 1 Vollz (Ws) 475/14

    Keine Korrektur von fehlerhaften Ermessenserwägungen der Vollzugsbehörde durch …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 538/16
    Rn. 18 Vorliegend ist aber die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, insofern das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich unzureichende Ermessenserwägungen der Anstaltsleitung durch eigene ergänzt bzw. ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m. w. N.; Senat, NStZ 1991, 303;… Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 13).
  • OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13

    Rechtsbehelf im Strafvollzugsverfahren: Bezugnahme der - ablehnenden - …

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 538/16
    Es genügt nicht, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (Senatsbeschluss vom 16.07.2015 - III-1 Voll(Ws) 247/15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13; BeckRS 2014, 07702 m. w. N.) Die Tatleugnung allein begründet eine solche Annahme dann nicht, wenn andere - gewichtige - Umstände dem entgegenstehen.
  • OLG Hamm, 27.11.2008 - 1 Vollz (Ws) 1007/08

    Vollzugslockerungen, Verweigerung, Tatleugnung

    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 538/16
    Diese Begründung der JVA Rheinbach lässt über die Frage hinreichender Tataufarbeitung hinausgehend jegliche Auseinandersetzung mit weiteren Umständen vermissen, welche im Rahmen der Lockerungsprüfung in die Erwägungen mit einzubeziehen sind (vgl. dazu u.a. Senat, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 Vollz (Ws) 153/04 -, juris; Beschluss vom 27.11.2008, III-1 Vollz (WS) 1007/08 - juris) und zudem geeignet sein müssten, die für die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug gemäß § 12 StVollzG NW erforderliche Annahme einer Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr positiv zu begründen.
  • OLG Hamm, 13.11.1990 - 1 Vollz (Ws) 70/90
    Auszug aus OLG Hamm, 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 538/16
    Rn. 18 Vorliegend ist aber die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet, insofern das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich unzureichende Ermessenserwägungen der Anstaltsleitung durch eigene ergänzt bzw. ersetzt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m. w. N.; Senat, NStZ 1991, 303;… Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 23.11.2023 - 1 Vollz 564/23

    Aufschluss zwischen 05:45 Uhr und 06:00 Uhr; Nachtruhe; Vitalitätskontrolle; …

    Die Strafvollstreckungskammer darf dabei nicht ihr eigenes Ermessen bzw. ihre eigene Beurteilung an die Stelle des Ermessens bzw. der Beurteilung der Vollzugsbehörde setzen (vgl. Senat…, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - III-1 Vollz (Ws) 488-490/14, zitiert nach juris Rn. 13; Beschluss vom 24. Januar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16, zit. nach juris Rn. 15, Beschluss vom 24. Juni 2022 - III-1 Vollz (Ws) 577/21).
  • OLG Hamm, 21.03.2019 - 1 Vollz (Ws) 42/19
    Denn ohne jegliche tatsächliche Feststellungen zu den von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Beurteilung der Entscheidung der Antragsgegnerin - im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend (vgl. Senat, Beschluss vom 24.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16 - m.w.N., juris) - maßgeblich angeführten Aspekten wie den Anlasstaten, der Persönlichkeit des Betroffenen und seinem Werdegang vor und nach den Taten vermag der Senat die Nachvollziehbarkeit insbesondere der Bewertung nicht hinreichend zu überprüfen, dass der Betroffene nach der Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände für den offenen Vollzug noch nicht geeignet erscheine (wobei zudem die Formulierung, dass derzeit "keine günstige Prognose" gestellt werden könne, missverständlich erscheint, da die Verlegung in den offenen Vollzug nicht notwendig eine positive Sozialprognose voraussetzt, vgl. Senat, Beschluss vom 24.01.2017, a.a.O.;… Arloth in: Arloth/Kra, a.a.O., § 10 StVollzG Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 19.05.2022 - 1 Vollz (Ws) 136/22

    Offener Vollzug; Missbrauchsgefahr; Spruchreife; lebenslänglich Inhaftierte

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung genügt indes eine fehlende Mitarbeit an der Behandlung für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus, wie das Fehlen einer positiven Sozialprognose (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III-1 Vollz(Ws) 247/15 -, 03. Mai 2016 - III-1 Vollz (Ws) 130/16 -, Rn. 13, juris und 24. Januar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16 -, Rn. 18, juris, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 21.07.2021 - 1 Vollz (Ws) 207/21

    Ablehnung der Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug wegen …

    Die Vollzugsbehörde muss sich bei der Entscheidung über eine Verlegung in den offenen Vollzug - ebenso wie bei der Frage der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 22. August 2019 - III-1 Vollz (Ws) 461/19, und vom 14. Dezember 2017 - III-1 Vollz (Ws) 441/17 -, juris) - zu den Tatsachen und der Abwägung der für und gegen eine Verlegung sprechenden Umstände umfassend äußern (vgl. dazu u.a. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 - III-1 Vollz (Ws) 538/16 -, juris).
  • LG Wuppertal, 29.01.2021 - 31 StVK 7/21
    Im Rahmen der Prüfung einer Fluchtgefahr hat die Anstalt eine Gesamtabwägung aller prognostisch relevanten Umstände vorzunehmen, wobei vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotivation sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2018, 1 Vollz (Ws) 376/18, BeckRS 2018, 44228; OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2017, III-1 Vollz (Ws) 538/16, BeckRS 2017, 121674; OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2016, III-1 Vollz (Ws) 130/16, BeckRS 2016, 12988; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2007, 1 Ws 164/07, BeckRS 2007, 19187; Anstötz in: BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, Graf, 18. Edition, Stand: 01.08.2020, § 10 StVollzG Rn. 16).
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