Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- IWW
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde bei Steuerverkürzung durch Unterlassen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Keine Steuerhinterziehung durch Unterlassen bei Kenntnis des Finanzamtes
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aurich, 14.09.2015 - 6 Cs 356/15
- LG Aurich, 08.11.2017 - 12 Ns 158/15
- OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18
- OLG Oldenburg, 09.08.2018 - 1 Ss 51/18
Papierfundstellen
- BeckRS 2018, 21189
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- OLG Köln, 31.01.2017 - 1 RVs 253/16
Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Auszug aus OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18
Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, welches die Unkenntnis als Tatbestandsmerkmal ansieht (vgl. StV 2018, 46). - BGH, 19.12.1997 - 5 StR 569/96
Urteil gegen Dr. Johannes Zwick aufgehoben
Auszug aus OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18
§ 370 Abs. 1 AO schützt das staatliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern (vgl. BGH NJW 1998, 1568, 1576). - BGH, 14.12.2010 - 1 StR 275/10
Vollendete Steuerhinterziehung durch aktives Tun trotz Sachverhaltskenntnis des …
Auszug aus OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in zwei obiter dicta ausgeführt, dass im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (vgl. BGH NStZ 2013, 411; BGH NStZ 2011, 408). - BGH, 21.11.2012 - 1 StR 391/12
Organisierte Umsatzsteuerhinterziehung im Emissionszertifikatehandel
Auszug aus OLG Oldenburg, 10.07.2018 - 1 Ss 51/18
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch in zwei obiter dicta ausgeführt, dass im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - schon nach seinem Wortlaut - nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der "Unkenntnis" der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt in den Tatbestand hineinzulesen ist (vgl. BGH NStZ 2013, 411; BGH NStZ 2011, 408).
- FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 135/19
Zulässigkeit der Steuerfestsetzung bei Ablauf der Festsetzungsfrist
Nach dem Verständnis des Senats kann ein Steuerpflichtiger eine Finanzbehörde nicht "in Unkenntnis lassen", wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist (so bereits Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rechtskräftig [rkr.]; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.Eine Gefährdung für dieses Rechtsgut durch die Steuerpflichtigen besteht nicht, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über die für die Besteuerung wesentlichen Umstände informiert sind (so bereits OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr.; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 5 K 143/20 U, wistra 2021, 331, rkr.
Nach OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, 79, rkr., können die Finanzbehörden nicht mehr gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden, wenn sie ihnen bereits bekannt sind.
und OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 1 Ss 51/18, wistra 2019, rkr.).
- FG Düsseldorf, 26.05.2021 - 5 K 143/20
Vorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem vertretungsberechtigten …
Rn. 42 Das Gericht folgt insoweit der vom OLG Köln (Urteil vom 31. Januar 2017 - III-1 RVs 253/16 -, juris) und vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ss 51/18 -, juris) vertretenen Auffassung, wonach eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in den Fällen ausscheidet, in denen die Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitraum von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben.Ergänzend wird auf die Ausführungen des OLG Oldenburg, welches in seinem Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 Ss 51/18 - (juris) die gleiche Rechtsauffassung vertritt, Bezug genommen (siehe Rdrn. 8 - 14 der Entscheidung).
- BFH, 14.05.2025 - VI R 14/22
Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen …
Rn. 21 aa) Ob ein tatbestandsmäßiges In-Unkenntnis-Lassen bereits dann vorliegt, wenn Steuererklärungen --wie vorliegend-- pflichtwidrig nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden (so insbesondere Landgericht Aurich, Urteil vom 08.11.2017 - 12 Ns 310 Js 8712/15 (158/15);… Klein/Jäger, AO, 18. Aufl., § 370 Rz 60b; Roth, Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht --NZWiSt-- 2017, 308; Deckers, NZWiSt 2019, 146; Madauß, NZWiSt 2022, 72; Rolletschke, NZWiSt 2022, 500; offengelassen: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14.03.2002 - 4 St RR 8/2002, Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen 2002, 54) oder ob die Norm im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals darüber hinaus erfordert, dass die Finanzbehörde im maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten) über den wahren Sachverhalt (die steuerlich erheblichen Tatsachen) (noch) keine Kenntnis hat (so z.B. Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Urteil vom 31.01.2017 - III-1 RVs 253/16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 - 1 Ss 51/18, NZWiSt 2019, 145; FG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2021 - 5 K 143/20 U; Stark-Lütke Schwienhorst/Hoyer in Gosch, AO § 370 Rz 79; Krumm in Tipke/Kruse, § 370 AO Rz 73; Grötsch/Stürzl, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2019, 127), kann der erkennende Senat im Streitfall offenlassen. - OLG Brandenburg, 10.02.2022 - 2 Ws 202/21
Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Steuerhinterziehung; Besondere Bedeutung …
Der Senat teilt die von der Strafkammer vertretene Auffassung, dass angesichts des Wortlauts der gesetzlichen Regelung ("in Unkenntnis lässt") eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausscheiden muss, wenn die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den wesentlichen steuerlich relevanten Umständen bereits Kenntnis haben (OLG Oldenburg, Urt. v. 16. November 1998 - Ss 319/98, BeckRS 1998, 16504 und Beschl. 10. Juli 2018, 1 Ss 51/18, BeckRS 2018, 21189; OLG Köln, Urt. v. 31.Januar 2017 - 1 RVs 253/16, BeckRS 2017, 107137; ebenso BayOblG, Beschl. v. 3. November 1989 - RReg …
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