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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - I-2 U 21/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,10544
OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - I-2 U 21/17 (https://dejure.org/2018,10544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2018 - I-2 U 21/17 (https://dejure.org/2018,10544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - I-2 U 21/17 (https://dejure.org/2018,10544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Patentstreit: Dübelhersteller Fischerwerke gewinnt gegen Ejot

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 9342
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung;… Senat, Urt. v. 21.03.2013 - I-2 U 73/09).

    Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass der als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebotenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, das Mittel sei zur Begehung unmittelbarer Patentverletzungen auch bestimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung enthält kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfänger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Von einer oder mehreren mittelbar patentverletzenden Handlungen kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Bestimmtsein der Mittel zu einer unmittelbaren Patentverletzung seitens der Angebotsempfänger und Belieferten für jedes in Betracht kommende einzelne Angebot und für jede einzelne Lieferung feststellen lässt, sofern dies nach den Umständen nicht offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Rn. 154 Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bestimmtseins der Mittel, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist der Patentinhaber darlegungs- und beweispflichtig, der den Dritten wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch nimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

    Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff führende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2008 - 2 U 65/07

    Unterlassung der Herstellung und des Inverkehrbringens kollabierbarer …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Danach hängt die Sachdienlichkeit der Klageänderung davon ab, ob eine Entscheidung auch über die geänderte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).

    Die zweite wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass für die Beurteilung der geänderten Anträge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder, m. w. Nachw.; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissioniersystem).

    In Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsstreitigkeiten ist die Sachdienlichkeit allerdings im Allgemeinen zu bejahen, wenn aus demselben Schutzrecht eine bisher unbekannte abgewandelte Ausführungsform angegriffen wird und es bei der Beurteilung der Unterschiede zwischen beiden Ausführungsformen im Wesentlichen darum geht, aus der Ermittlung des Sinngehalts der Anspruchsmerkmale im Hinblick auf die angewandelte Ausführungsform die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder;… Kühnen, a.a.O., Kap. E Rn. 82).

    Rn. 166 bb)Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt sind, es sei denn, die weitere Ausführungsform hätte schon in erster Instanz angegriffen werden können (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).

  • BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02

    Haubenstretchautomat

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung;… Senat, Urt. v. 21.03.2013 - I-2 U 73/09).

    Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht § 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten genügt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umstände offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des täglichen Lebens zurückgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Danach hängt die Sachdienlichkeit der Klageänderung davon ab, ob eine Entscheidung auch über die geänderte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; Senat, InstGE 10, 248 - Occluder).
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung enthält kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempfänger und/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug).
  • BGH, 10.10.2000 - X ZR 176/98

    Luftheizgerät; Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    So kann die Erfahrung dafür sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgemäße Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 - Luftheizgerät; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Dieser besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; Senat, Urt. v. 21.03.2013 - I-2 U 73/09).
  • OLG Düsseldorf, 03.09.2009 - 2 U 96/07

    Sachdienlichkeit der Erweiterung der Klage um ein weiteres Patent in der …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17
    Die zweite wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist, dass für die Beurteilung der geänderten Anträge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist (Senat, InstGE 10, 248 - Occluder, m. w. Nachw.; InstGE 11, 167 - Apotheken-Kommissioniersystem).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2024 - 2 U 30/20

    1. Ebenso wie im Falle einer Patentübertragung der im Register eingetragene …

    Sie hängt mithin davon ab, ob eine Entscheidung auch über die geänderte Klage im selben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 800, 803 m.w.N.; Senat, InstGE 10, 248 - Occluder; Urt. v. 22.02.2018 - I-2 U 21/17, BeckRS 2018, 9342 - Montage von Dämmplatten;… Urt. v. 30.09.2021 - I-2 U 14/21, GRUR-RS 2021, 30146 Rn. 19 - Klageerweiterung;… GRUR 2022, 1510 Rn. 57 - Abdeckungsentfernungsvorrichtung).
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