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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13 U.   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,10683
LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13 U. (https://dejure.org/2014,10683)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.05.2014 - 4a O 66/13 U. (https://dejure.org/2014,10683)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 4a O 66/13 U. (https://dejure.org/2014,10683)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • d-prax.de

    Abdeckungsrobotermobilität

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Patentrechtliche Unterlassungsansprüche bzgl. eines autonomen Roboters u.a. für Rasenmähen und Staubsaugen

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine besonderen Anforderungen an den Rechtsbestand des Verfügungspatents bei Möglichleit der Verteidigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine besonderen Anforderungen an den Rechtsbestand des Verfügungspatents bei Möglichleit der Verteidigung

Besprechungen u.ä.

  • eisenfuhr.com PDF, S. 35 (Entscheidungsbesprechung)

    Reinigungsroboter

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (16)

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Rn. 105 Bei dieser Sachlage muss für den Erlass bzw. Bestätigung der einstweiligen Verfügung der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf…, Urteil vom 29.04.2010 - Az. I-2 U 126/09, Rn. 43 bei Juris - Harnkatheterset (= InstGE 12, 114); OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 - Olanzapin, OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Zweifel an der grundsätzlich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatentes können das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausschließen (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin).

    Eine hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verfügungskläger in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin).

  • OLG Braunschweig, 21.12.2011 - 2 U 61/11
    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Es ist deshalb zu fragen, ob ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschlägig tätigen Unternehmen am Prioritätstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verfügung stand, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

    Welche Mühe es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Rn. 105 Bei dieser Sachlage muss für den Erlass bzw. Bestätigung der einstweiligen Verfügung der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 - Az. I-2 U 126/09, Rn. 43 bei Juris - Harnkatheterset (= InstGE 12, 114); OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 - Olanzapin, OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Von diesem grundsätzlichen Erfordernis einer günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG Düsseldorf verschiedene Fallgruppen genannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 - Az. I-2 U 126/09, Rn. 49 bei Juris - Harnkatheterset).

  • LG Düsseldorf, 19.08.2004 - 4b O 199/04

    Verfügungspatent hinsichtlich eines Verfahren zum Beschneiden von mehrlagigen …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn das Verfügungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren geführt wird, weil der Antragsgegner erst Monate nach Zustellung der Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin über den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer ausreichend Gelegenheit für Recherchen zum Rechtsbestand bestanden hat (Kammer…, Urteil vom 18.03.2008 - Az. 4a O 4/08 Rn. 53 bei Juris - Dosierinhalator; LG Düsseldorf, InstGE 5, 231, 233 - Druckbogenstabilisierer;… Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757).

    Rn. 107 In einem solchen Fall ist die Beschlussverfügung daher schon dann zu bestätigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheprozesses gegeben hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 - Az. 2 U 87/08, Rn. 52 bei Juris, LG Düsseldorf, InstGE 5, 231, 233 - Druckbogenstabilisierer;… Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757;… Haedicke/Timmann-Zigann, Hdb. des Patentrechts, 2012, § 11 Rn. 325).

  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Abwandlungen sind dann einbezogen, wenn sie "nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen" (BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 26 - Olanzapin), also vom Fachmann "mitgelesen" werden.
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Rn. 128 Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II).
  • BGH, 20.12.2011 - X ZB 6/10

    Installiereinrichtung II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Rn. 128 Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher - abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 - Installiereinrichtung II).
  • BGH, 23.05.2013 - X ZR 32/12

    Nichtigkeit eines Europäischen Patents: Fehlende erfinderische Tätigkeit

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 - Az. X ZR 32/12).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.05.2014 - 4a O 66/13
    Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass …

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2007 - 2 U 98/06

    Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Patents eines Schaltmechanismus für …

  • OLG Düsseldorf, 14.07.2009 - 2 U 87/08

    Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung

  • LG Düsseldorf, 18.03.2008 - 4a O 4/08

    Dosierinhalator

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2006 - 2 U 49/05

    Schaumstoffstreifen: Patent betreffend Schaumstoffgegenstände mit gekrümmter …

  • LG Düsseldorf, 13.05.2011 - 4b O 88/11
  • OLG Düsseldorf, 25.09.2014 - 15 W 22/14

    Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss; Verstoß gegen eine …

    Rn. 17 Im Ergebnis verfängt auch nicht der weitere Einwand der Schuldnerin, wonach das Landgericht nicht gewürdigt habe, dass das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren mit den weiteren Verfahren LG Düsseldorf Az. 4a O 65/13, Az. 4a O 66/13 sowie Az. 4a O 68/13 in direktem Zusammenhang stehe, wobei die angegriffene Ausführungsform "Modell A." in allen Verfahren gegenständlich ist und in dem Verfahren mit dem Az. LG Düsseldorf 4a O 65/13 sowie dem Verfahren mit dem Az. LG Düsseldorf 4a O 68/13 noch zwei weitere angegriffene Ausführungsformen betroffen sind.

    Das dem Verfahren LG Düsseldorf 4a O 66/13 ZV zugrundeliegende Verfügungspatent stellt im Kern eine technische Lehre zur Verfügung, mittels derer der Boden-Näherungssensor eines mobilen Roboters vor dem Eintritt von Schmutz bewahrt werden soll.

  • LG München I, 22.01.2015 - 7 O 13885/14

    Tonerkatusche: erfolgreicher Eilrechtsschutz

    Es besteht jedoch dann kein Grund, vom insoweit darlegungsbelasteten Verfügungskläger einen besonderen Nachweis für den Rechtsbestand des Verfügungspatents zu fordern, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des Verfügungsbeklagten weder durch eine Einseitigkeit des Verfahrens noch durch eine knappe Frist bis zu einer mündlichen Verhandlung eingeschränkt sind (LG Düsseldorf, BeckRs 2014, 10847 ff.).

    Wenn - wie vorliegend - das Verfügungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren geführt wird, ist die Beschlussverfügung schon dann zu bestätigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheprozesses gegeben hätte (LG Düsseldorf, BeckRs 2014, 10847 ff.;… OLG Düsseldorf - 2 U 87/08, Rdnr. 82 bis juris;… Haedicke/Timmann-Zigann, Hdb. des Patentrechts, 2012, § 11 Rdnr. 324).

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