Weitere Entscheidung unten: EuGH, 28.09.2004

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   EuGH - C-62/04   

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EuGH - C-62/04 (https://dejure.org/9999,74343)
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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 12. Februar 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Düsseldorf, 16.05.2012 - 23 S 296/11

    Der Vermieter ist kein Veranstalter und haftet nicht gegenüber der GEMA

    Es wird als ausreichend erachtet, dass die jeweilige Veranstaltung durch das Zurverfügungstellung der Räume ermöglicht wurde, also ein adäquater Beitrag zur späteren Verletzungshandlung geleistet wurde (vgl. etwa AG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2005, Az. 57 C 15950/03; AG Köln, Urteil vom 18.11.2004, Az. 137 C 285/04; AG Köln, Urteil vom 10.01.2001, Az. 137 C 218/00), und die jeweiligen Vermieter es in der Hand gehabt hätten, durch zumutbare entsprechende Einwirkung auf ihre Mieter, etwa durch bestimmte vertraglichen Vereinbarungen, die begangenen Urheberechtsverletzungen zu verhindern (vgl. AG Bochum, Urteil vom 07.10.1998, Az. 43 C 283/98; AG Hamburg, Urteil vom 29.06.2004, Az. 36A C 62/04; AG Oldenburg, Urteil vom 11.03.1997, Az. 3 C 3334/96).
  • AG Düsseldorf, 07.02.2013 - 57 C 9913/12

    Zahlung der Lizenzgebühr und des Kontrollkostenzuschlags für eine musikalische

    Den Vermieter treffe daher - insbesondere in Fällen, in denen ihm bekannt ist, dass der Saal zwecks Durchführung von Musikwiedergaben wie bei einem Konzert angemietet wird - die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Rechtsverletzungen in seinen Räumen zu verhindern (vgl. AG Köln, Urt. v. 19.09.2007, Az. 125 C 312/07; Urt. v. 20.10.2004, Az. 137 C 285704; Urt. v. 06.12.2000, Az. 137 C 218/00; AG Bochum, Urt. v. 04.05.2004, Az. 65 C 644/03; AG Hamburg, Urt. v. 29.06.2004, Az. 36A C 62/04).
  • LG Düsseldorf, 23.10.2013 - 23 S 60/13

    Schadensersatzbegehren des Urhebers wegen widerrechtlicher Wiedergabe von

    Es wird als ausreichend erachtet, dass die jeweilige Veranstaltung durch das Zurverfügungstellung der Räume ermöglicht wurde, also ein adäquater Beitrag zur späteren Verletzungshandlung geleistet wurde (vgl. etwa AG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2005, Az. 57 C 15950/03; AG Köln, Urteil vom 18.11.2004, Az. 137 C 285/04; AG Köln, Urteil vom 10.01.2001, Az. 137 C 218/00), und die jeweiligen Vermieter es in der Hand gehabt hätten, durch zumutbare entsprechende Einwirkung auf ihre Mieter, etwa durch bestimmte vertraglichen Vereinbarungen, die begangenen Urheberechtsverletzungen zu verhindern (vgl. AG Bochum, Urteil vom 07.10.1998, Az. 43 C 283/98; AG Hamburg, Urteil vom 29.06.2004, Az. 36A C 62/04; AG Oldenburg, Urteil vom 11.03.1997, Az. 3 C 3334/96).
  • AG Düsseldorf, 09.09.2011 - 57 C 465/11

    Haftung des Vermieters von Räumlichkeiten als Mitveranstalter von Konzerten bzw.

    Den Vermieter treffe daher - insbesondere in Fällen, in denen ihm bekannt ist, dass der Saal zwecks Durchführung von Musikwiedergaben wie bei einem Konzert angemietet wird - die Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Rechtsverletzungen in seinen Räumen zu verhindern (vgl. AG Köln, Urt. v. 19.09.2007, Az. 125 C 312/07; Urt. v. 20.10.2004, Az. 137 C 285704; Urt. v. 06.12.2000, Az. 137 C 218/00; AG Bochum, Urt. v. 04.05.2004, Az. 65 C 644/03; AG Hamburg, Urt. v. 29.06.2004, Az. 36A C 62/04).
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EuGH, Entscheidung vom 28. September 2004 - C-62/04 (https://dejure.org/2004,89202)
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