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| EuGH, 09.10.2020 - C-16/20 |
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Wird zitiert von ... (2)
- KG, 17.12.2013 - 7 U 203/12
VOB-Vertrag: Vergütung von Nachträgen mangels Preisvereinbarung
Nach Vorlage der Statik habe die Bauüberwachung mit Schreiben vom 3.7.2006 die Freigabe der Ausführung des Betons in der Dichtigkeitsklasse C 16/20 für den Durchlass bei km 2+600 erteilt (Anl. K 93).Die Leistung habe auch dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen, weil der vertraglich geschuldete Erfolg zwangsläufig nur mit Beton der Druckfestigkeitsklasse C 16/20 habe erreicht werden können.
Rn. 28 Gegenstand des Nachtrags Nr. 3 sind Zulagen für die Rohrbettung der Entwässerungsrohrleitungen, die entgegen der Ausschreibung (Beton der Druckfestigkeitsklasse C 12/15) mit Beton der Druckfestigkeitsklasse C 16/20 ausgeführt worden sind.
Diese war zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Leistungsverzeichnis ausgeschriebene Druckfestigkeitsklasse des Betons C 12/15 die Lastannahmen nicht absichere, sondern der Beton in der Druckfestigkeitsklasse C 16/20 ausgeführt werden müsse.
Nachdem die geotechnische Baubegleitung der Beklagten (A...) die statischen Berechnungen des Herstellers für die Rohre geprüft hatte und die Angelegenheit im Rahmen der Bauberatung vom 29.6.2006 besprochen worden war, teilte die Bauüberwachung/Bauoberleitung der Klägerin mit Schreiben vom 3.7.2006 (Anl. K 93) mit, dass zur Vermeidung von Verzögerungen im Bauablauf die Ausführung des Betons in der Druckfestigkeitsklasse C 16/20 für den Durchlass bei km 2+600 erfolgen sollte.
- LG Memmingen, 19.11.2015 - 22 O 680/15
Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn das Werk nicht den anerkannten Regeln …
Auch hat er festgestellt, das der bei den Abdeckplatten verwendete Beton nur eine Druckfestigkeit der Güte zwischen den Klassen C 16/20 und C 20/25 aufweist, wohingegen nach der DIN EN 13198, der die Platten zu entsprechen vorgaben, jedenfalls eine Druckfestigkeit von C 20/25 erforderlich ist (vergleiche Seite 6 des zweiten Ergänzungsgutachtens und Seite 60 des Gutachtens).
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