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Rechtsprechung
   EuGH, 01.10.2026 - C-20/25 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,29336
EuGH, 01.10.2026 - C-20/25 P (https://dejure.org/2026,29336)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2026 - C-20/25 P (https://dejure.org/2026,29336)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2026 - C-20/25 P (https://dejure.org/2026,29336)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    « Pourvoi - Santé publique - Sécurité alimentaire - Alimentation animale - Prévention des maladies - Règlement (CE) no 999/2001 - Règles pour la prévention, le contrôle et l'éradication de certaines encéphalopathies spongiformes transmissibles - Encéphalopathie ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Apc Europe u. a./ Kommission

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel, eingelegt am 15. Januar 2025 von Apc Europe SL, Apc Polska sp. z o.o., Veos NV, Veos Ibérica SL, Vapran SAS, Sonac Loenen BV, Sonac Uśnice sp. z o.o., Sonac Bad Bramstedt GmbH und Haripro SpA, EAPA gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 15. Januar 2025 von Apc Europe SL, Apc Polska sp. z o.o., Veos NV, Veos Ibérica SL, Vapran SAS, Sonac Loenen BV, Sonac Uśnice sp. z o.o., Sonac Bad Bramstedt GmbH und Haripro SpA, EAPA gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Apc Europe u. a./ Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 19.01.2023 - VII ZR 34/20

    Bauvertrag: Wirksamkeit der Regelung über die Kündigung des Auftraggebers aus …

    Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich die geschuldete Betonfestigkeitsklasse B 25 (entspricht der neuen Bezeichnung C 20/25) auf den Beton im angelieferten (Auffassung der Klägerin) oder im verbauten Zustand (Auffassung der Beklagten) bezieht.

    Am 14. August 2006 übersandte die Klägerin der Beklagten ein Gutachten, aus dem hervorging, dass mit dem gelieferten Beton der Festigkeitsklasse C 20/25 eine Endfestigkeit von B 15 beziehungsweise C 12/15 erreicht werden könne.

    Die Beklagte übersandte ihrerseits der Klägerin am 17. August 2006 ein Gutachten, wonach der Beton in sieben Fällen nur die Festigkeitsklasse C 12/15 und in vier Fällen die Festigkeitsklasse C 8/10 erreichte, somit die Endfestigkeit der Klasse C 20/25 nicht entspreche.

    Rn. 11 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin als vertragliches Leistungssoll Beton der Festigkeitsklasse B 25 (C 20/25) im eingebauten Zustand geschuldet, aber nicht erreicht habe, weshalb die Beklagte den Bauvertrag nach Ablauf der unter Kündigungsandrohung gesetzten und angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung mit Schreiben vom 18. August 2006 gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B (2002) wirksam habe kündigen können.

  • OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14

    Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund: Unzumutbarkeit des Festhaltens …

    Nach der Änderung der Bezeichnung von B 25 in Tabelle 1 der DIN 1045 in C 20/25 in Tabelle 7 der DIN EN 206-1 Tabelle 7 gab die Beklagte einen aktualisierten Ausführungsplan (B 27) weiter, in dessen Maßstabszeichnungen zum Fahrbahnrand der Unterbeton mit "C 20/25" gekennzeichnet ist.

    Rn. 21 Mit Schreiben vom 10. August 2006 (B 5) reagierte die Beklagte auf ein Schreiben der Klägerin vom 4. August 2006 nebst Fotos und Lieferscheinen für Beton der Festigkeitsklasse C 20/25 betreffend den Bauabschnitt EMB H. Straße bis Zufahrt H. und hielt fest, dass die geforderte B 25 im eingebauten Zustand nicht vorhanden und der Unterbeton auf der linken Außenseite zur Straße hin entgegen der Ausführungsplanung nicht mit geraden Kanten für einen sauberen Anschluss an die Tragschicht, sondern in unregelmäßiger Form hergestellt sei.

    Sch., aus dem hervorging, dass mit dem gelieferten Beton der Festigkeitsklasse C 20/25 eine Endfestigkeit von B 15 beziehungsweise C 12/15 erreicht werden könne.

    Die Beklagte übersandte ihrerseits der Klägerin am 17. August 2006 (K 16) ein Gutachten des Ingenieurbüros P. (B 1), wonach die entnommenen elf Betonproben nicht der Festigkeitsklasse C 20/25 entsprachen, sondern in sieben Fällen der Festigkeitsklasse C 12/15 und in vier Fällen der Festigkeitsklasse C 8/10.

    In diesem Zusammenhang ist streitig, ob Beton der Festigkeitsklasse B 25 (entspricht der neuen Bezeichnung C 20/25) im angelieferten (Auffassung der Klägerin) oder eingebauten Zustand (Auffassung der Beklagten) geschuldet war.

    Rn. 34 Die ausgeführte Betonqualität genüge weder den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik (DIN 18318 der VOB/C) noch der vertraglich vereinbarten Druckfestigkeit von B 25 (bzw. C 20/25 gemäß der neuen Bezeichnung).

    Dass sie bei ihren Arbeiten systematisch keine Endfestigkeit B 25 bzw. C 20/25 erreicht habe, sei nicht auf Ausführungsfehler oder mangelnde Sorgfalt, sondern ausschließlich auf das klägerseitige Verständnis der geschuldeten Betonqualität und darauf zurückzuführen, dass derart hohe Festigkeiten bei Bordsteinfundamenten weder nach den Vorgaben der maßgeblichen DIN in den verschiedenen Fassungen der letzten 30 Jahre üblich noch technisch erforderlich seien.

    330 m die Rückenstützen und die Randeinfassung mangelhaft hergestellt hat, weil der von ihr eingebaute Beton nicht die vertraglich vereinbarte Festigkeit B 25 bzw. C 20/25 aufwies, sondern seine Festigkeit im eingebauten Zustand ganz erheblich dahinter zurückblieb.

    Rn. 62 Vertraglich vereinbart war eine Festigkeit der Rückenstützen und des Unterbetons als Bauteil von B 25 bzw. C 20/25.

    Rn. 63 Die in den Detailzeichnungen der Regelprofile enthaltenen Festigkeitsklassen B 25 bzw. C 20/25 sind eindeutig auf das fertige Werk bezogen und nicht auf den Werkstoff, denn zeichnerisch dargestellt ist jeweils der herzustellende Bereich.

    C 20/25 nach 28Tagen am fertigen Bauteil erreicht sein musste, ohne dass sie insofern einen Widerspruch zu den Zeichnungen oder irgendwelche Unklarheiten erkennen konnten.

    Rn. 74 Ein von dem Wortlaut der Vereinbarung und dem Verständnis bautechnischer Fachkreise abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien dahin, dass nur die Frischbetonsorte C 20/25 zum Einsatz kommen, jedoch keine Druckfestigkeit C 20/25 am fertigen Bauteil erreicht werden musste, hätte die Klägerin darzulegen und zu beweisen.

    Rn. 76 Der vereinbarten Betonqualität B 25 bzw. C 20/25 wurden die Leistungen der Klägerin in dem mit Schreiben vom 4. August 2006 bezeichneten Bauabschnitt nicht gerecht.

    G. hat den Untersuchungsbericht von P. vom 16. August 2006 bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass der von der Klägerin eingebaute Beton von einem Beton der Festigkeitsklasse C 20/25 weit entfernt sei.

    Die negative Abweichung der von ihr hergestellten Bordsteinfundamente von der Festigkeitsklasse B 25 bzw. C 20/25 hat die Klägerin in demselben Schriftsatz unstreitig gestellt: Dass sie bei ihren Arbeiten systematisch keine Endfestigkeit B 25 bzw. C 20/25 erreicht habe, sei keineswegs auf Ausführungsfehler oder mangelnde Sorgfalt, sondern ausschließlich auf das ihrige Verständnis der geschuldeten Betonqualität zurückzuführen.

    Weiter führt sie aus, sie habe die angeblich geschuldete Festigkeit C 20/25 am fertigen Bauteil keineswegs versehentlich verfehlt, sondern vielmehr mit dem Wissen, dass derart hohe Festigkeiten bei Bordsteinfundamenten weder üblich noch technisch erforderlich seien, nicht angestrebt.

    Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung mit der Festigkeit B 25 bzw. C 20/25 konsequent negierte, konnte die Beklagte nicht anders vorgehen.

    Hierzu gehörten Rückenstützen und Unterbeton mit einer Festigkeit von B 25 bzw. C 20/25.

  • OLG Köln, 02.09.2016 - 19 U 47/15

    Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung fehlerhaften Betons

    Der w/z-Wert liege bei über 0, 7 statt des vereinbarten Wertes von 0, 5. Der hergestellte Beton erreiche lediglich die Festigkeitsklasse C 20/25 und unterschreite damit die vereinbarten Betoneigenschaften um zwei Festigkeitsklassen.

    Der eingebaute Beton wies anstelle der vereinbarten Festigkeitsklasse C 30/37 nur die Festigkeitsklasse C 20/25 auf und unterschritt damit die vereinbarten Betoneigenschaften um zwei Festigkeitsklassen.

  • LG Karlsruhe, 02.12.2022 - 6 O 65/18

    Rücktritt nach Lieferung und Montage eines freitragenden, motorbetriebenen …

    Rn. 32 (1) Entgegen der vertraglichen Vereinbarung wurde für die Fundamente der Schiebetoranlage kein Beton der Festigkeitsklasse C 20/25 verbaut, sondern ein Beton der Klasse C16/20. Dieser Beton entspricht hinsichtlich seiner Betongüte, der Expositionsklasse und Feuchteklasse nicht den Anforderungen nach den hierfür geltenden DIN-Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
  • OLG München, 29.02.2012 - 27 U 3945/11

    Rechtsfolgen der unterbliebenen Leistung einer begehrten Sicherheit bei einem …

    Die Beweisaufnhame wird aufwendig sein, insbesondere wird es um die Frage gehen, ob die von der Klägerin eingebrachte Betondecke der Stärke C 20/25 ausreichend ist, oder einen Mangel darstellt und welche Kosten die ordnungmäßige Behebung eines diesbezüglich gegebenenfalls vorliegenden Mangels verursachen wird.
  • LG Bonn, 18.03.2015 - 13 O 68/14

    Rügeobliegenheit bei einem handelrechtlichen Werklieferungsvertrag

    Der w/z-Wert liege bei über 0, 7 statt des vereinbarten Wertes von 0, 5. Der hergestellte Beton erreiche lediglich die Festigkeitsklasse C 20/25 und unterschreite damit die vereinbarten Betoneigenschaften um zwei Festigkeitsklassen.
  • VK Schleswig-Holstein, 07.05.2008 - VK-SH 5/08

    Anforderungen an Nebenangebote für Auftraggeber und Bieter

    In der Leistungsbeschreibung heißt es unter Position 00.01.0033: ,,Betonabdeckung herstellen Betonabdeckung als Auflast für die EPS-Hartschaumblöcke aus Beton C 20/25 XC2 und XF2 herstellen und verlegen, Plattenstärke 14 cm, Bewehrung konstruktiv ab Q 131 nach Wahl des AN, vorzugsweise mittig, Plattenlänge ca 11, 00 m, Platten kraftschlüssig als Keilform wechselseitig verlegen, zB eine Seite 1, 00m, andere Seite 1, 40m, mindest Breitendifferenz der Enden 0, 40m, maximale Plattenbreite 2, 50m, Plattenverlegung im Wechsel ein schmales, ein breites Ende.
  • VOB-Stelle Niedersachsen, 10.12.2015 - Fall 1744

    Bauzaun ist nur für die Dauer der Bauzeit vorzuhalten!

    Einzelfundamente aus Beton C 20/25, XC4, XF1, DIN EN 206-1, Durchmesser 30 cm, Tiefe = 80 cm (OK Fundament = OK Gelände), einschl.
  • LG Memmingen, 19.11.2015 - 22 O 680/15

    Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn das Werk nicht den anerkannten Regeln …

    Auch hat er festgestellt, das der bei den Abdeckplatten verwendete Beton nur eine Druckfestigkeit der Güte zwischen den Klassen C 16/20 und C 20/25 aufweist, wohingegen nach der DIN EN 13198, der die Platten zu entsprechen vorgaben, jedenfalls eine Druckfestigkeit von C 20/25 erforderlich ist (vergleiche Seite 6 des zweiten Ergänzungsgutachtens und Seite 60 des Gutachtens).
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