Rechtsprechung
| EuGH, 04.05.2023 - C-100/22 P |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
KY/ Cour de justice de l'Union européenne
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statut der Beamten der Europäischen Union - Art. 77 - Ruhegehalt - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII dieses Statuts - Übertragung nationaler Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
KY/ Cour de justice de l'Union européenne
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
KY/ Cour de justice de l'Union européenne
Verfahrensgang
- EuG, 01.12.2021 - T-433/20
- EuGH, 04.05.2023 - C-100/22 P
Wird zitiert von ... (4)
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2026 - C-836/24
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Vorschrift über das …
{FN:11} Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C-100/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:377) (im Folgenden: Urteil KY).{FN:12} Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C-100/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:377, Rn. 64 und 65).
{FN:14} Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C-100/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:377, Rn. 69).
{FN:18} Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C-100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 69).
{FN:19} Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union (C-100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 81).
- EuGH, 18.12.2025 - C-776/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamte - Statut der Beamten der Europäischen …
Rn. 42 Insoweit ist klarzustellen, dass die Möglichkeit der Übertragung vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbener Ruhegehaltsansprüche dem betreffenden Beamten zwar garantiert, dass die Ansprüche im Rahmen des VSOEU berücksichtigt werden, doch verschafft ihm diese Möglichkeit nicht die Gewissheit, dass ihre Berücksichtigung zu einer Erhöhung seines Ruhegehalts führen wird, die dem übertragenen Kapital in vollem Umfang entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C-100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 69).Rn. 49 Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre entsprechen dem Zeitraum, in dem der betreffende Beamte im Dienst der Union stand, und Anhang VIII Art. 11 Abs. 2 des Statuts gibt ihm die Möglichkeit, vor seinem Eintritt in den Dienst der Union erworbene Ruhegehaltsansprüche auf das VSOEU zu übertragen, damit sie in Form der Anrechnung entsprechender ruhegehaltsfähiger Dienstjahre bei der Berechnung der Höhe des zu gewährenden Ruhegehalts berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C-100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 60).
Rn. 51 Nach der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bietet die Möglichkeit der Übertragung vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbener Ruhegehaltsansprüche dem betreffenden Beamten zwar die Gewähr, dass die Ansprüche im Rahmen des VSOEU berücksichtigt werden, doch verschafft ihm diese Möglichkeit nicht die Gewissheit, dass ihre Berücksichtigung zu einer Erhöhung seines Ruhegehalts führen wird, die dem übertragenen Kapital in vollem Umfang entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C-100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 69).
In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist und die einen Beamten des Rates betraf, war die Zahl der aus der Zeit vor dem Dienstantritt auf der Grundlage des übertragenen Kapitals zu berücksichtigenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach den vom Rat erlassenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen auf die Zahl der Jahre begrenzt, in denen der Betroffene vor seinem Dienstantritt bei der Union anderen Ruhegehaltssystemen angeschlossen war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C-100/22 P, EU:C:2023:377, Rn. 70).
- EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
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Rn. 39 Hierzu ist festzustellen, dass der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union als Organ Beklagter in einem Verfahren ist, der Entscheidung eines Rechtsstreits durch den Gerichtshof nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Mai 2000, Kögler/Gerichtshof, C-82/98 P, EU:C:2000:282, und vom 4. Mai 2023, KY/Gerichtshof der Europäischen Union, C-100/22 P, EU:C:2023:377). - Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2026 - C-835/24 {FN:4} Arrêt du 4 mai 2023, KY/Cour de justice de l'Union européenne (C-100/22 P, ci-après l'« arrêt KY ", EU:C:2023:377).
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